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Wohnungsstatusänderung (Ummeldung)

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (beispielsweise wird die Hauptwohnung jetzt als Nebenwohnung oder die Nebenwohnung jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Dies kann nicht zu einem Einzugsdatum in der Zukunft erfolgen.

Hauptwohnung ist:

  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

 

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis bzw. Reisepass, wenn vorhanden
  • Wohnungsgeberbestätigung

Rechtsgrundlagen

Fristen

Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen

Prozess

Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:

  • Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.
  • Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
  • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben mehrere Wohnungen im Inland und
  • Ihre bisherige Hauptwohnung wird nun als Nebenwohnung oder Ihre bisherige Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung von Ihnen genutzt.
  • Die Ummeldung kann nicht zu einem Datum in der Zukunft erfolgen!
  • Zur Ummeldung benötigen Sie eine aktuelle Wohnungsgeberbestätigung! Eine Ummeldung mit Mietvertrag ist nicht möglich!

Kontaktinformationen

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08.00 - 16.30 Uhr

Mittwoch und Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 - 18.00 Uhr

1. Samstag im Monat von 10.30 - 12.30 Uhr

 

Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich und muss entweder telefonisch unter 02823/3200 oder kann auch direkt hier online gebucht werden.

Eine Bearbeitung ohne vorherige Terminvereinbarung ist nicht möglich. Bei verspätetem Erscheinen kann keine Bearbeitung garantiert werden. 

Weiterführende Informationen

Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

 

Hier finden Sie die Informationen zur Anmeldung. /node/70

 

Wohnungsgeberbestätigung

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen und nicht selbst Eigentümer bzw. Eigentümerin sind, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder Ihrer Wohnungsgeberin über den Einzug. Die Bestätigung benötigen Sie für Ihre Meldebehörde bei einer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung.

Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin ist in der Regel der Eigentümer oder die Eigentümerin. Es kann außerdem die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung sein. Sollten Sie zur Untermiete wohnen, kommt der Hauptmieter oder die Hauptmieterin in Betracht.

Die Bestätigung enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin, wenn diese Person abweicht,
  • Einzugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der meldepflichtigen Personen
  • Unterschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin
Ansprechpartner
Bürgerservice
Telefon: 0 28 23 / 320 - 300
E-Mail: buergerservice@goch.de

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