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Änderung Hebesatzsatzung

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt Goch (Hebesatzsatzung) vom 19. Januar 2011 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt Goch vom 19. Januar 2011 beschlossen:

Artikel I

§ 1 wird wie folgt geändert:
§ 1

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)    285 v.H.
b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                          550 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                     420 v.H.

Artikel II

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2024 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 13. Dezember 2023
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

 

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