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Vollstreckung

Vollstreckung von Geldforderungen

Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Goch nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr.
Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Stadt Goch sowie zahlreicher anderer Behörden.

Informationen rund um die Vollstreckung von Geldforderungen

Welche Leistungen werden von der Vollstreckungsbehörde erbracht? Wofür ist sie zuständig?
Die Vollstreckung umfasst die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
  • von Einkommen beim Arbeitgeber
  • von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie von
  • anderen verwertbaren Rechten zur Beitreibung der oben genannten Geldforderungen.

Die Vollstreckung im Außendienst wird im Stadtgebiet von Goch durch eigene Vollziehungsbeamte durchgeführt.
Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.
Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht.

Die eidesstattliche Versicherung wird erforderlichenfalls durch die Vollstreckungsbehörde selbst oder durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auf Antrag der Stadt Goch abgenommen.
Die Stadt Goch vollstreckt nicht nur Forderungen der Stadt Goch, sondern auch diejenigen bestimmter anderer Behörden (zum Beispiel anderer Städte und Gemeinden, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere). Näheres siehe unter dem Stichwort Vollstreckungsamtshilfe.

Informationen rund um die Vollstreckungsamtshilfe

Vollstreckungsersuchen

Das Vollstreckungsersuchen muss eine hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldgrundes (Einzelheiten zum Grundlagenbescheid) beinhalten sowie die Forderungsbeträge und eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit. Zum Schuldgrund zählen im Wesentlichen vier Elemente: Anspruchsart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung. Bei Bußgeldern ist zudem das Bescheiddatum anzugeben. Der Verzicht auf die Angabe des detaillierten Schuldgrundes kann leider nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Schuldnerin oder der Schuldner den Schuldgrund positiv kennen beziehungsweise eigentlich kennen müsste. Die Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach Absprache mit uns können Sie die Daten auch in elektronischer Form übermitteln.
Die Vollstreckungsabteilung der Finanzsteuerung vollstreckt aufgrund ihrer Gebietshoheit für andere Städte und Gemeinden in Deutschland deren Ansprüche in das bewegliche Vermögen der Schuldnerinnen oder Schuldner innerhalb Goch. Dies geschieht im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen.

Forderungsgläubigerinnen und Forderungsgläubiger in Nordrhein-Westfalen

Wir sind gesetzliche Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Forderungsgläubigerinnen und -gläubiger in Nordrhein-Westfalen:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammern und -innungen, andere berufsständische Kammern
  • Kirchengemeinden
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
  • Zweckverbände
  • Versorgungswerke
  • sowie die meisten anderen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Stadt Goch ist für diese Gläubigerinnen und Gläubiger örtlich zuständig, wenn

  • die Schuldnerin oder der Schuldner in Goch wohnhaft oder ansässig ist oder
  • die Gläubigerin oder der Gläubiger den Sitz in Goch hat und die Schuldnerin oder der Schuldner außerhalb von Nordrhein-Westfalen wohnhaft oder ansässig ist.

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