Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch
– AöR – über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 15.12.2016 in der aktuell gültigen Fassung
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I S. 176), der §§ 43 ff., 46 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRw. S. 1470), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) und § 2 der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR am 14. Dezember 2023 folgende Änderung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR - vom 15.12.2016 beschlossen:
Artikel I
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt
- Bei Kleinklärwerken 13,40 € je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts
- Bei abflusslosen Gruben 12,49 € je Kubikmeter abgefahrenen
Grubeninhalts.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Satzungsbeschluss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden ist
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch – AöR - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR -, Jurgensstraße 6, 47574 Goch, geltend gemacht werden.
Goch, den 15. Dezember 2023
Abwasserbetrieb der Stadt Goch
- Anstalt des öffentlichen Rechts-
Der Vorstand:
gez. Carlo Marks gez. Wolfgang Jansen