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Änderung Satzung Deckung Beitrag Niersverband

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Deckung des Beitrags an den Niersverband vom 21.12.2007 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund der §§ 4 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2023 (GV. NRW. S. 233) und § 2 der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR –  am 14. Dezember 2023 folgende Änderung zur Satzung über die Deckung der Beiträge an den Niersverband vom 21.12.2007 beschlossen:

Artikel I

  1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    „Die Höhe der Gebühr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 beträgt ab 01. Januar 2023 jährlich 2,08 € je cbm Wasser. Die Höhe der Gebühr für abflusslose Gruben beträgt 2,08 € je cbm Abfuhrmenge und für Kleinklärwerke 2,08 € je cbm Abfuhrmenge.“
     
  2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert
    „Die Höhe der Gebühr beträgt ab dem 01. Januar 2024 31,77 € je Hektar.“          

Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Satzungsbeschluss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden ist
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch – AöR - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR -, Jurgensstraße 6, 47574 Goch, geltend gemacht werden.

Goch, den 15. Dezember 2023
Abwasserbetrieb der Stadt Goch
- Anstalt des öffentlichen Rechts-
Der Vorstand:

gez. Carlo Marks                                                                   gez. Wolfgang Jansen

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