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Richtlinien zur Gewährung einmaliger Beihilfen

Richtlinien der Stadt Goch
zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen
gem. § 39 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII)
(Stand: 01.01.2024)

                                 

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung    3
2. Rechtsgrundlagen    3
3. Anwendungsbereich    3
4. § 39 Abs. 2 SGB VIII - laufende Leistungen    3
5. § 39 Abs. 3 SGB VIII - einmalige Leistungen    4
5.1 Anspruchsberechtigte/-r, Zeitpunkt und Form der Antragstellung    5
5.2 Ende der Leistungsgewährung    5
6. Nebenleistungen als einmalige Beihilfen oder Zuschüsse    5
6.1 Erstausstattung einer Dauerpflegestelle mit Mobiliar und Bekleidung    5
6.2 Schwangerschaftsbekleidung    6
6.3 Säuglingserstausstattung    6
6.4 Besondere persönliche Anlässe, Sonstiges    6
6.5 Weihnachtsbeihilfe    7
6.6 Ferienfreizeiten/Familienurlaub    7
6.7 Klassenfahrten (ohne Taschengeld) /Schulausflug/Exkursionen    7
6.8 Fahrtkosten    7
6.9 Sehhilfen (Brillengläser/Kontaktlinsen)    8
6.10 Zuzahlungen für Nahrungsunverträglichkeit    9
6.11 Kindergartenbeitrag    9
6.12 Lernmittel    9
6.13 Nachhilfeunterricht für Pflegekinder    9
6.14 Kosten für elektronische Medien    9
6.15 Altersgerechte Fortbewegungsmittel    10
6.16 Erwerb eines Kraftfahrzeugführerscheins Klasse B    10
6.17 Verselbstständigungspauschale (Erstausstattung)    10
6.18 Pass    10
7. Freiwillige Leistungen    10
7.1 Erstausstattung einer Bereitschaftspflegestelle    10
7.2 Unterrichts- bzw. Fortbildungskosten    11
8. § 39 Abs. 4 SGB VIII – Unfall- und Alterssicherung    11
8.1 Unfallversicherung der Pflegeperson(en)    11
8.2 Alterssicherung der Pflegeperson(en)    12
9. Inkrafttreten    12
Anlage    12


1. Einleitung

Um zum einem dem Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu stärken, als auch zum anderen der Verpflichtung der Jugendhilfe, Personensorgeberechtigte und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, gerecht zu werden, ist der Erlass einer Richtlinie zur wirtschaftlichen Jugendhilfe erforderlich.
Im Rahmen von Jugendhilfeleistungen außerhalb des Elternhauses ist als Annexleistung auch der notwendige Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sicherzustellen. Der eigenständige Unterhaltsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts umfasst Kosten für den Sachaufwand sowie für Pflege und Erziehung des jungen Menschen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Neben diesen laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.
Diese Richtlinien zur wirtschaftlichen Jugendhilfe regeln die Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse. Zudem enthalten die Richtlinien eine Erläuterung zur möglichen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie Alterssicherung.

2. Rechtsgrundlagen

Jungen Menschen ist als Annexleistung insbesondere gemäß § 19 Abs. 4, § 39 SGB VIII bzw. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, sofern diesen jeweils eine teil- oder vollstationäre
a)    Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. §§ 33, 34, 35 SGB VIII,  
b)    Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII,
c)    Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII,
d)    Leistungen nach § 13 Absatz 3, § 19 SGB VIII oder § 21 SGB VIII,
e)    Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
gewährt wird.

3. Anwendungsbereich

Die Richtlinien gelten für alle stationären Hilfen aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen geboten sind. Bei den Hilfen nach (§ 41 i. V. m.) § 33 sind die Richtlinien am Wohnort der Pflegefamilie anzuwenden.

4. § 39 Abs. 2 SGB VIII - laufende Leistungen

Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Zu derartigen wiederkehrenden Bedarfen zählen etwa die Kosten für Ernährung, Unterkunft und Nebenkosten (Wasser, Energie, Brennstoffe etc.), Kleidung, Körperpflege, Hausrat (Reinigungs- und Putzmittel, Haushaltsartikel etc.), und Schulbedarf.

Die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes (Kosten für den Sachaufwand sowie für Pflege und Erziehung) in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform werden auf Grundlage der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung der jeweiligen Einrichtung, die mit dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger vereinbart wurde, im Rahmen eines täglichen Entgeltsatzes nach Rechnungslegung gezahlt. Hinzu kommen die Taschen- und Bekleidungsgelder.

Pflegefamilien erhalten ein monatliches Pflegegeld (altersbedingte Staffelung), mit denen der gesamte wiederkehrende Bedarf (materielle Aufwendungen und erzieherische Leistungen) gedeckt werden soll. Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt.

Form und Höhe von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen liegen im Ermessen jedes Jugendhilfeträgers. Der Gesetzgeber verdeutlicht mit den Begriffen „Beihilfe und Zuschüsse“, dass die entstehenden Kosten entweder in vollem Umfang oder in Teilleistungen übernommen werden können.
Maßstab für den Umfang der Unterhaltsleistungen sind gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der Regel die tatsächlich entstehenden Kosten. Der Höhe nach begrenzt werden die zu erbringenden Leistungen durch die Angemessenheit der Kosten. Es ist davon auszugehen, dass Maßstab insoweit der Durchschnitt der Kosten anderer Pflegestellen der vergleichbaren Form ist.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur gleichmäßigen Handhabung kann die Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten durch Auszahlung eines Pauschalbetrages eingeschränkt werden. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Bedarfssituationen oder Kosten für Sonderbedarfe in außergewöhnlicher Höhe besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Bezuschussung oder Kostenübernahme über die Pauschale hinaus. Die unumgängliche Notwendigkeit wird durch den/die Mitarbeiter/-in des Ambulanten Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe bzw. Pflegekinderdienstes (pädagogische Stellungnahme) festgestellt. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen.

5. § 39 Abs. 3 SGB VIII - einmalige Leistungen  

Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können neben laufenden Leistungen auch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum Lebensunterhalt gewährt werden, sofern diese nicht bereits mit dem Tagessatz der Einrichtung oder dem Pflegesatz abgegolten sind.

Die Richtlinien haben das Ziel, für gleiche Sachverhalte und Bedingungen einheitliche Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe zu schaffen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Die Beihilfen oder Zuschüsse dienen somit der Transparenz für die Leistungsberechtigten im Hinblick auf den Grund und die Höhe zur Deckung von notwendigen individuellen Bedarfen.
Die nachfolgende Auflistung der einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse ist nicht abschließend.

Bei Besonderheiten im Einzelfall kann nach vorheriger Antragstellung aufgrund einer positiv begründeten pädagogischen Stellungnahme des/der zuständigen Mitarbeiters/-in des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe oder Pflegekinderdienstes auch für nachfolgend nicht aufgeführte notwendige Leistungen eine Beihilfe oder ein Zuschuss gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die pädagogische Leitung.

5.1 Anspruchsberechtigte/-r, Zeitpunkt und Form der Antragstellung

Antragsberechtigt für die Ansprüche auf einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gem. § 39 SGB VIII sind für
a)    Hilfen zur Erziehung, Leistungen nach § 13 Absatz 3, § 19 und § 21 SGB VIII sowie Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII die Personensorgeberechtigten,   
b)    Eingliederungshilfen das Kind bzw. der Jugendliche,
c)    Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII der junge Mensch selbst.

Es wird darauf hingewiesen, dass abweichende Regelungen gelten könnten (z.B., wenn der/die Sorgerechtsinhaber/-in eine Abtretungserklärung/Vollmacht unterschrieben hat).

Die einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse dienen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs und können somit nicht für die Vergangenheit bewilligt werden. Einmalige Leistungen, die nicht zu festgelegten Terminen ausgezahlt werden, sind im Voraus zu beantragen und belegmäßig vom Antragsteller nachzuweisen (Rechnung, Quittung).

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

5.2 Ende der Leistungsgewährung

Ist ein Antrag während der Leistungsgewährung gestellt worden, die Leistung/Maßnahme etc. jedoch zwischenzeitlich ohne eine Entscheidung über den Antrag auf einmalige Beihilfe oder Zuschuss beendet worden, muss die Entscheidung nachträglich herbeigeführt werden. Hierbei wird auf den Zeitpunkt des Antragseingangs beim Jugendhilfeträger abgestellt.
Ist ein Antrag nach Beendigung der Leistungsgewährung gestellt worden, kann dieser im Einzelfall grundsätzlich nicht mehr zu Gunsten des/der Antragstellers/-in entschieden werden, da der Anspruch auf einmalige Beihilfe oder Zuschuss mit Ablauf des Tages der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung/Maßnahme etc. endet.

6. Nebenleistungen als einmalige Beihilfen oder Zuschüsse

Die im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Beihilfen oder Zuschüsse umfassen einen wesentlichen Teil der in der Praxis relevanten Leistungen.
6.1 Erstausstattung einer Dauerpflegestelle mit Mobiliar und Bekleidung

Für die erstmalige Einrichtung einer Dauerpflegestelle bei Hilfebeginn (in den ersten drei Monaten) können nach Vorlage einer Quittung folgende Beträge ausgezahlt werden:
Kinder im Alter zwischen 0 – 3 Jahren:    bis zu 500,00 €
Kinder im Alter zwischen 4 – 9 Jahren:     bis zu 650,00 €
Kinder/Jugendliche im Alter zwischen 10 – 15 Jahren:     bis zu 800,00 €
Jugendliche/Junge Volljährige ab 16 Jahren:     bis zu 950,00 €

Die Beihilfe kann u.a. für die Erstausstattung von Mobiliar, Spielsachen, sonstigen Ausstattungsgegenständen, Renovierung, Schönheitsreparaturen, Kinderwagen, Kindersitz und Bekleidung anfallen. Ersatzbeschaffungen werden durch den laufenden Bedarf gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII gedeckt.

Die Beihilfe wird pro jungen Menschen gewährt, sodass das Mobiliar bzw. die Bekleidung bei Wechsel der Pflegestelle mitzunehmen sind. Ob die Mitnahme der Gegenstände erfolgt, wird durch das Jugendamt nicht überprüft.

6.2 Schwangerschaftsbekleidung
                    
Schwangeren kann nach Vorlage des Mutterpasses eine Summe von bis zu 200,00 € für Schwangerschaftsbekleidung gewährt werden. Die Auszahlung der Summe kann spätestens 6 Wochen vor der berechneten Entbindung erfolgen, sofern entsprechende Nachweise eingereicht werden.

6.3 Säuglingserstausstattung

-    Zur Erstausstattung eines durch einen untergebrachten jungen Menschen geborenen Säuglings kann nach Vorlage des Mutterpasses eine einmalige Summe von bis zu 500,00 € für Mobiliar und Bekleidung gewährt werden. Die Auszahlung der Summe kann spätestens 6 Wochen vor der berechneten Entbindung erfolgen, sofern entsprechende Nachweise eingereicht werden.

6.4 Besondere persönliche Anlässe, Sonstiges
    
Bei wichtigen persönlichen Anlässen können folgende Summen ausgezahlt werden:
1.    Taufe, Kommunion, Konfirmation, etc.    pauschal 200,00 €
(Nachweis: Bescheinigung der Kirchengemeinde)     
2.    Ersteinschulung    pauschal 200,00 €
(Nachweis: Bestätigung der Grundschule)    
3.   Erstausstattung mit Berufsbekleidung   
      bis zu 150,00 €

Wegen des unterschiedlichen Bedarfs einzelner Berufsgruppen soll diese einmalige Beihilfe bzw. dieser Zuschuss einzelfallabhängig gewährt werden, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs besteht, Arbeits- und Schutzkleidung zu stellen.

Hinweis:
Die Bereitstellung von Ausbildungsmitteln (Handwerkszeug, Werkstoffe) ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes Aufgabe der Ausbildungsstätte, sodass keine Beihilfe bzw. kein Zuschuss gewährt wird.
6.5 Weihnachtsbeihilfe

Die Auszahlung der Weihnachtsbeihilfe für Pflegekinder erfolgt ohne gesonderte Antragstellung als Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 € zusammen mit dem Pflegegeld für den Monat Dezember (Stichtag 01.12.) des laufenden Kalenderjahres.

Für junge Menschen, die in Heimeinrichtungen oder sonstiger Wohnform untergebracht sind, wird für die Auszahlung der Weihnachtsbeihilfe die Beihilferichtlinie des Hauptbelegungsträgers zu Grunde gelegt.

Beginnt eine stationäre Unterbringung nach dem o.a. Stichtag, wird der Betrag anteilig nach Tagen abgerechnet.

6.6 Ferienfreizeiten/Familienurlaub

Die Auszahlung der Ferienbeihilfe für Pflegekinder, die alleine oder mit ihren Pflegeeltern verreisen, erfolgt ohne gesonderte Antragstellung als Pauschalbetrag in Höhe von 315,00 € zusammen mit dem Pflegegeld für den Monat Juli (Stichtag 01.07.) des laufenden Kalenderjahres. Die Beihilfe umfasst nicht die Kosten für Klassenfahrten, Schulausflüge, Exkursionen, etc. (s. Ziffer 6.7).

Beginnt eine stationäre Unterbringung nach dem o.a. Stichtag, wird der Betrag anteilig nach Tagen abgerechnet.

Für andere stationäre Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ferienbeihilfe gewährt werden kann.  

6.7 Klassenfahrten (ohne Taschengeld) /Schulausflug/Exkursionen    

Die Kosten für Klassenfahrten, Schulausflüge, Exkursionen etc. werden in tatsächlicher Höhe ohne enthaltenes Taschengeld erstattet. Die Dauer der Klassenfahrt sowie die Höhe der Kosten sind unter Vorlage einer Bestätigung der Schule bzw. Belegen nachzuweisen.

6.8 Fahrtkosten

1. Anbahnungsphase
Die Fahrtkosten der Pflegeeltern, die während der Anbahnungsphase entstehen, können mit 0,30 €/km bzw. in tatsächlicher Höhe der Fahrkarte des ÖPNV erstattet werden. Häufigkeit, Dauer und Ort der Kontakte werden vorab in der Hilfeplanung vereinbart. Die Fahrtkosten der leiblichen Eltern werden nicht übernommen.

2. Besuchskontakte
Die Fahrtkosten der untergebrachten jungen Menschen, die für die Wahrnehmung der Besuchskontakte zur Herkunftsfamilie bzw. nahen Bezugspersonen entstehen, können bei einer einfachen Entfernung von über 20 Kilometern mit 0,30 €/km bzw. in tatsächlicher Höhe der Fahrkarte des ÖPNV erstattet werden. Häufigkeit, Dauer und Ort der Besuchskontakte werden vorab in der Hilfeplanung vereinbart.

Rechenbeispiel: einfache Strecke = 50 km     
 

Rechenbeispiel
Hinfahrt (km) Kosten (€)
01-20 keine Kostenübernahme   
21-50

29 km x 0,30 € = 8,70 €

Rückfahrt (km) Kosten (€)
01-20 keine Kostenübernahme
21-50 29 km x 0,30 € = 8,70 €

Kostenübernahme: 17,40 € für Hin- und Rückfahrt

3. Schülerbeförderung
Eigenbeteiligungen im Rahmen der Schülerbeförderung sind in tatsächlicher Höhe unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu übernehmen, sofern ein Anspruch auf Grundlage der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO NW- besteht.

4. Youngticket
Die Kostenübernahme des Youngtickets kann bis zur tatsächlichen Höhe aus schulischen bzw. beruflichen Gründen übernommen werden. Die Bewilligung erfolgt nach Vorlage einer Stellungnahme zur Notwendigkeit durch den/die Mitarbeiter/-in des Ambulanten Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe bzw. des Pflegekinderdienstes. Die Vorlage des unterschriebenen Vertrages bzgl. des Young-Tickets ist erforderlich.

5. Wiederkehrende, ärztlich verordnete Behandlungen
Die Wahrnehmung von regelmäßig wiederkehrenden ärztlich verordneten Behandlungen werden bei einer einfachen Entfernung von über 20 Kilometern mit 0,30 €/km (s. o.a. Rechenbeispiel) bzw. in tatsächlicher Höhe der Fahrkarte des ÖPNV erstattet.
Die Beihilfe ist vor Beginn der Behandlung/Therapie etc. unter Vorlage der ärztlichen Verordnung oder fachlichen Bescheinigung zu beantragen. Soweit ein Nachweis aufgrund der Behandlungsart/Therapieart nicht vorgelegt werden kann, wird seitens des/der Mitarbeiters/-in des Ambulant Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe bzw. des Pflegekinderdienstes eine Stellungnahme abgegeben. Die Auszahlung der Fahrtkosten erfolgt nach Vorlage einer Bestätigung des Arztes/Therapeuten über die wahrgenommenen Termine.

zu Ziffer 1-5 gilt:
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Fahrpreisermäßigungen auszuschöpfen. Die Einreichung der verwendeten Bahnkarten/Tickets etc. ist bei Bewilligung der Beihilfe bzw. des Zuschusses erforderlich.

6.9 Sehhilfen (Brillengläser/Kontaktlinsen)

Bei der notwendigen Beschaffung einer Sehhilfe kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100,00 € pro Kalenderjahr gewährt werden. Der Zuschuss hat unter Vorlage der augenärztlichen Verordnung und der Rechnung des Optikers zu erfolgen.
Nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB V haben vor allem Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Sollten die Kosten von bis zu 100,00 € pro Kalenderjahr durch vorrangige Dritte (Krankenversicherung) gezahlt werden, kann der Zuschuss nicht ebenso durch das Jugendamt gewährt werden.
Der Eigenanteil bei der Anschaffung eines Brillengestells sowie Brillenreparaturen, die stattfinden müssen, sind keine einmaligen Leistungen, sondern den laufenden Leistungen zuzuordnen.

6.10 Zuzahlungen für Nahrungsunverträglichkeit

Kosten, die aufgrund einer Intoleranz (Laktose, Fruktose, Gluten etc.) anfallen, können analog den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 gewährt werden. Die Vorlage eines Nachweises zur Intoleranz ist erforderlich.  

6.11 Kindergartenbeitrag

Die Aufwendungen für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege können nach Vorlage des Beitragsbescheids in tatsächlicher Höhe übernommen werden.  

Hinweis:
Für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII werden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung der Stadt Goch vom 15.12.2021 keine Elternbeiträge erhoben.

6.12 Lernmittel

Die anfallenden Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern, Fachbüchern etc. sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern diese nicht vom Schulträger (s. Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz: Lernmittelbefreiung) bzw. mit dem Entgelt abgegolten sind. Als Nachweis ist eine Rechnungskopie über den Erwerb der Schulbücher sowie der Höhe der Kosten vorzulegen. Die Beihilfe bzw. der Zuschuss kann neben der Ersteinschulungspauschale (Nr. 6.4, Nr.2) gewährt werden.

Die Beihilfe wird nicht für den laufenden Schulbedarf (u.a. Schreib- und Zeichenpapier, Stifte, Rechengeräte aller Art, technische Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel) gewährt.

6.13 Nachhilfeunterricht für Pflegekinder

Kosten für Nachhilfeunterricht können nach Einzelfallprüfung übernommen werden, sofern eine zusätzliche oder ausreichende Förderung der Schule nicht angeboten wird. Die Beihilfe bzw. der Zuschuss ist vor Beginn der Nachhilfe zu beantragen. Als Nachweis ist eine Stellungnahme der Schule sowie seitens des/der Mitarbeiters/-in des Ambulant Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe bzw. des Pflegekinderdienstes zur Notwendigkeit der außerschulischen Förderung vorzulegen.

6.14 Kosten für elektronische Medien

Für die erstmalige Anschaffung elektronischer Medien (Handy, Laptop etc.) mit Zubehör kann unter Vorlage einer Stellungnahme des/der Mitarbeiters/-in des Ambulant Sozialen Dienstes bzw. des Pflegekinderdienstes über die Notwendigkeit sowie der Vorlage einer Rechnungskopie ein Zuschuss von bis zu 100,00 € gewährt werden. Der Zuschuss wird nicht für Iaufende Kosten gewährt. Bei Wechsel der Pflegestelle/Heimeinrichtung bzw. bei Beendigung der Hilfe etc. verbleiben die elektronischen Medien im Eigentum des jungen Menschen.
6.15 Altersgerechte Fortbewegungsmittel

Für die Anschaffung altersgerechter Fortbewegungsmittel kann unter Vorlage einer Rechnungskopie folgender Zuschuss gewährt werden:
Kinderfahrrad (3-13 Jahre)    bis zu 100,00 €
Jugendfahrrad (14-17 Jahre)    bis zu 150,00 €
Fahrradhelm    bis zu 20,00 €
Der Zuschuss wird nicht für Instandsetzungs- bzw. Folgekosten gewährt. Bei Wechsel der Pflegestelle/Beendigung der Hilfe etc. verbleibt das Fahrrad im Eigentum des jungen Menschen. Ob die Mitnahme erfolgt, wird durch das Jugendamt nicht überprüft.

6.16 Erwerb eines Kraftfahrzeugführerscheins Klasse B

Der Erwerb eines Kraftfahrzeugführerscheins der Klasse B kann aus schulischen bzw. beruflichen Gründen bezuschusst werden. Die Bewilligung erfolgt nach Vorlage einer Stellungnahme zur Notwendigkeit des/der Mitarbeiters/-in des Ambulanten Sozialen Dienstes, der Eingliederungshilfe bzw. des Pflegekinderdienstes. Ist der Erwerb eines Kraftfahrzeugführerscheins aus beruflichen Gründen erforderlich, kann ergänzend eine Stellungnahme zur Notwendigkeit des Arbeitgebers eingeholt werden. Die Auszahlung in Höhe von bis zu 1.000,00 € kann nach Vorlage der Rechnung sowie einer Kopie des erworbenen Kraftfahrzeugführerscheins erfolgen.

6.17 Verselbstständigungspauschale (Erstausstattung)

Mietet der junge Mensch im Rahmen der angestrebten Verselbstständigung eine eigene Wohnung bzw. ein Zimmer an, kann für die notwendige Anschaffung von Mobiliar und Haushaltswaren eine Pauschale in Höhe von 1.200 € gewährt werden, sofern die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt ist. Als Nachweis ist die Vorlage des Mietvertrages einzureichen.

6.18 Pass

Für minderjährige Ausländer, die stationär untergebracht sind, sind die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Ausweisdokuments nach Vorlage eines Nachweises in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.    
    
7. Freiwillige Leistungen
Bei den nachfolgend aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um eine Beihilfe gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII, sondern um freiwillige Zahlungen seitens der Stadt Goch.

7.1 Erstausstattung einer Bereitschaftspflegestelle
    
Für die erstmalige Einrichtung einer Bereitschaftspflegestelle kann nach Vorlage einer Quittung ein Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 € ausgezahlt werden.
Die Beihilfe kann für die Erstausstattung von u.a. Mobiliar, Spielsachen, sonstigen Ausstattungsgegenständen, Renovierung, Schönheitsreparaturen, Kinderwagen, Kindersitz und Bekleidung anfallen.

Sollte das Mobiliar bzw. die Bekleidung unbrauchbar werden, erfolgt eine Überprüfung über die Notwendigkeit der Neuanschaffung durch den/die Mitarbeiter/-in des Pflegekinderdienstes (pädagogische Stellungnahme). Für die Ersatzbeschaffung könnte eine Beihilfe in Höhe von 100,00 € alle zwei Jahre gewährt werden.

Die Beihilfe wird einmalig pro Bereitschaftspflegestelle gewährt. Bei Wechsel der Pflegestelle durch den jungen Menschen ist das Mobiliar sowie die Bekleidung bei der Bereitschaftspflegestelle zu belassen. Findet der Wechsel in eine Dauerpflegestelle statt, kann die Beihilfe unter Ziffer 6.1 gewährt werden.

7.2 Unterrichts- bzw. Fortbildungskosten

Kosten für die Teilnahme an geeigneten und angemessenen Fort- und Weiterbildungskursen können nach vorherigen Antragstellung von bis zu 50 € je Pflegeperson pro Kalenderjahr übernommen werden. Die Kostenübernahme entfällt für Erziehungsstellen, soweit diesen entsprechende Fort- und Weiterbildungskurse über ihren Erziehungsstellenträger angeboten werden.

8. § 39 Abs. 4 SGB VIII – Unfall- und Alterssicherung

8.1 Unfallversicherung der Pflegeperson(en)

Die laufenden Leistungen umfassen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung der Pflegeperson(en). Die Kosten einer Unfallversicherung sind sowohl bei gesetzlich unfallversicherten als auch bei privat versicherten Pflegepersonen zu erstatten.

In der Arbeitshilfe zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe haben die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände in NRW empfohlen, sich hinsichtlich der Unfallversicherung an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung zu orientieren. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt jährlich aktuelle Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) heraus. Bezüglich der Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Unfallversicherung spricht sich der Deutsche Verein ebenfalls für eine Orientierung an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch wenn in der Regel keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins werden für die Prüfung der Erstattungsbeträge angewandt.

Daher werden auf Antrag zusätzlich zu dem Pflegegeld auch die angemessenen Kosten für eine Unfallversicherung maximal in Höhe der Mindestbeiträge zu einer gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Als Nachweise sollen der Abschluss einer Versicherung und entsprechende Beitragszahlungen eingereicht werden. Der Betrag wird für jede betreuende Pflegeperson nur einmal gewährt. Es erfolgt jährlich eine Angemessenheitsüberprüfung.

8.2 Alterssicherung der Pflegeperson(en)

Die laufenden wiederkehrenden Leistungen umfassen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zudem die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die Erstattung der angemessenen Aufwendungen für die Alterssicherung soll die infolge der Betreuung eines Pflegekindes eingeschränkte oder ganz ausscheidende Möglichkeit der Alterssicherung kompensieren. Es muss sich der Art nach um eine Alterssicherung handeln, die den Zweck verfolgt, die Pflegeperson im Alter finanziell abzusichern. Das ist sie nicht, wenn sie schon vor Erreichen der Altersgrenze fällig oder verwertbar ist.

Grundsätzlich ist die Höhe der zu übernehmenden Aufwendungen nicht gesetzlich geregelt. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt jährlich aktuelle Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) heraus. Bezüglich der Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Alterssicherung spricht sich der Deutsche Verein ebenfalls für eine Orientierung an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus, auch wenn in der Regel keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins werden für die Prüfung der Erstattungsbeträge angewandt. Die Erstattung erfolgt je aufgenommenes Pflegekind pro Pflegeperson.
 
Es erfolgt eine jährliche Angemessenheitsprüfung, die sich sowohl auf die die Rente garantierte Institution als auch auf die Höhe der Beiträge bezieht.
9. Inkrafttreten
    
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 09.11.2017 beschlossenen Richtlinien außer Kraft.

Anlage
Beihilfekatalog in Form einer Tabelle

 

                                                     

 

 

 

Anlage zur Richtlinie der Stadt Goch zur Gewährung von einmaligen Beihilfen
oder Zuschüssen gem. § 39 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII)

(Stand: 01.01.2024)

 

Nr.

Beihilfe oder

Zuschuss

Antrag

notwendig?

ja       

Antrag 

notwendig?

nein              

Vorauaussetzungen

Höhe

6.1

Erstausstattung einer Dauerpflegestelle mit

Mobiliar und Bekleidung

x

 

  • Antrag innerhalb von 3 Monaten ab Hilfebeginn
  • Quittung (Mobiliar, Bekleidung etc.)
  • Zuschuss für den jungen Menschen, nicht für Pflegestelle

 

0-3 J.:

500,00€

4-9 J.:

650,00 €

10-15 J.: 800,00 €

ab 16 J.:

950,00 €

6.2

Schwangerschafts-

bekleidung

x

 

  • Vorlage Kopie Mutterpass
  • Auszahlung:

Nachweise,

spätestens 6 Wochen vor der berechneten Entbindung

bis zu 200,00€

6.3

Säuglingserstausstattung

x

 

  • Säugling eines untergebrachten jungen Menschen
  • Vorlage Kopie Mutterpass
  • Quittungen
  • Auszahlung:

Nachweise,

spätestens 6 Wochen vor der berechneten Entbindung

bis zu 500,00 €

6.4, Nr. 1

Taufe, Kommunion, Konfirmation etc.

x

 

  • Bescheinigung der Kirchengemeinde

pauschal 200,00 €

6.4,

Nr. 2

Ersteinschulung

x

 

  • Bestätigung der Grundschule etc.

pauschal 200,00 €

6.4,

Nr. 3

Erstausstattung mit Berufsbekleidung

x

 

  • Einzelfall

bis zu 150,00 €

6.5

Weihnachtsbeihilfe

                   

    x

  • automatische Auszahlung zum 01.12.

pauschal
40,00 € bzw. Beihilfe des Hauptbelegungsträgers

 

(ggf. anteilig)

6.6

Ferienfreizeit/ Familienurlaub

 

    x

  • automatische Auszahlung zum 01.07.

pauschal 315,00 €

 

(ggf. anteilig)

6.7

Klassenfahrt /Schulausflug/ Exkursion

x

 

  • Nachweis der Schule über Dauer der Fahrt
  • Nachweis über Höhe der Kosten

tatsächliche Höhe (ohne Taschengeld)

6.8,

Nr. 1

Fahrtkosten

  • Anbahnungsphase

x

 

  • Hilfeplanung: Häufigkeit, Dauer, Ort

 

0,30 €/km bzw. tatsächliche Höhe der Fahrkarte des ÖPNV (+Nachweis Tickets)

6.8,

Nr.2

  • Besuchskontakte

x

 

  • einfache Entfernung von über 20 km (s. Rechenbeispiel)
  • Hilfeplanung: Häufigkeit, Dauer, Ort

 

0,30 €/km bzw. tatsächliche Höhe der Fahrkarte des ÖPNV (+Nachweis Tickets)

6.8,

Nr.3

  • Schülerbeförderung

x

 

  • Nachweis
  • Anspruch auf Grundlage der

SchfkVO NW besteht

tatsächliche Höhe

6.8,

Nr.4

  • Youngticket

x

 

  • schulische/berufliche Gründe
  • Bedarfsfeststellung des ASD/Eingliederungshilfe/ PKD
  • unterschriebener Vertrag des
  • Youngtickets

tatsächliche Höhe

6.8,

Nr.5

  • wiederkehrende, ärztlich verordnete Behandlungen

x

 

  • Antrag vor Beginn der Behandlung/Therapie
  • ärztliche Verordnung/fachliche Bescheinigung bzw. Bedarfsfeststellung durch ASD/ Eingliederungshilfe/ PKD
  • wiederkehrende Termine
  • einfache Entfernung von über 20 km
  • Auszahlung: Terminbestätigung durch Arzt/Therapeuten

0,30 €/km bzw. tatsächliche Höhe der Fahrkarte des ÖPNV (+Nachweis Tickets)

6.9

Brillengläser/Kontaktlinsen

x

 

  • notwendige Beschaffung
  • augenärztliche Verordnung, Abrechnung Krankenversicherung, Rechnung des Optikers
  • Prüfung: Kostentragung durch vorrangige Dritte?

bis zu 100,00 € pro Kalenderjahr

6.10

Zuzahlungen für Nahrungsunverträglichkeit

x

 

  • Nachweis zur Intoleranz

20% der Regelbedarfsstufe 1

(analog den Empfehlungen des Deutschen Vereins)

6.11

Kindergartenbeitrag

x

 

  • Beitragsbescheid (s. Ausnahme: Elternbeitragssatzung der Stadt Goch)

 

tatsächliche Höhe

6.12

Lernmittel

x

 

  • Rechnungskopie über Erwerb des Lernmaterials sowie Höhe der Kosten Prüfung: Kosten durch Lernmittelbefreiung/im Entgelt abgedeckt?

tatsächliche Höhe

6.13

Nachhilfeunterricht für Pflegekinder

x

 

  • Einzelfallprüfung
  • keine zusätzliche/ausreichende Förderung der Schule
  • Stellungnahme der Schule
  • Stellungnahme des ASD/ Eingliederungshilfe/ PKD

 

6.14

elektr. Medien

x

 

  • erstmalige Anschaffung
  • Gerät mit Zubehör
  • Bedarfsfeststellung des ASD/Eingliederungshilfe/ PKD
  • Rechnungskopie
  • Eigentum des jungen Menschen

bis zu 100,00 €

6.15

altersgerechte Fortbewegungsmittel

x

 

  • Rechnungskopie
  • Eigentum des jungen Menschen

3-13 J.:

bis zu 100,00 €

14-17 J.:

bis zu 150,00 €

Fahrradhelm:

bis zu 20,00 €

6.16

Erwerb eines Kraftfahrzeugführerscheins Klasse B

x

 

  • schulische/berufliche Gründe
  • Bedarfsfeststellung des ASD/ Eingliederungshilfe/ PKD
  • berufl. Gründe: ggf. Stellungnahme des Arbeitgebers
  • Auszahlung: Vorlage Rechnung und Kopie des Kraftfahrzeugführerscheins

bis zu 1.000,00 €

6.17

Verselbstständigungs-

pauschale

(Erstausstattung)

x

 

  • Hilfeziel: Verselbstständigung
  • Wohnung/Zimmer
  • Mietvertrag
  • notwendige Anschaffung: Quittung
  • Prüfung: Finanzierung anderweitig möglich?

bis zu 1.200,00 €

6.18

Pass

x

 

  • minderjähriger Ausländer
  • Nachweis

tatsächliche Höhe

7.1

Erstausstattung einer Bereitschaftspflegestelle

x

 

  • Quittung

(Höhe, Möbelstück, Bekleidung)

  • ggf. Notwendigkeitsprüfung
  • Zuschuss pro Pflegestelle

pauschal 500,00 €

 

Ersatzmöbel: 100,00 € alle 2 Jahre

7.2

Unterrichts- bzw. Fortbildungskosten

x

 

  • geeignet und angemessen

bis zu 50,00 €/ Jahr je Pflegeperson

Weitergehende Leistungen sind im Einzelfall möglich, soweit diese unumgänglich notwendig sind (s. Ziffer 4 und 5 der Richtlinie).

 

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