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Satzung Bürgerentscheide

Satzung der Stadt Goch zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der zur Zeit gültigen Fassung

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10.07.2004 (GV NRW S. 383) in ihren jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung vom 18.01.2024 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Goch beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefabstimmung im Gebiet der Stadt Goch (Abstimmungsgebiet).

§ 2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.

(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die GO NRW oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen.

(3) Der Bürgermeister bildet einen oder mehrere Briefabstimmungsvorstände. Der Briefabstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Briefabstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Briefabstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(4)  Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 GO NRW Anwendung finden.

§ 3
Stimmbezirk
Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Goch.

§ 4
Abstimmberechtigung

  1. Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Stadtgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Stadtgebiets hat.
  1. Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5
Stimmschein

  1. Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.
  1. Ein Abstimmberechtigter, der nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

§ 6
Abstimmungsverzeichnis

  1. In das Abstimmungsverzeichnis des Stimmbezirks werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach diesem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
  1. Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.

§ 7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung

  1. Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
  1. Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

           1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
           2. ein Abstimmungsheft / Informationsblatt gemäß § 8 dieser Satzung
           3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis
               eingetragen ist.

   3. Zusammen mit der Benachrichtigung erhalten die Abstimmberechtigten ihre
       Briefwahlunterlagen und eine Belehrung über die Stimmabgabe per Brief.

  4.  Spätestens am 24. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids macht der Bürgermeister öffentlich
       bekannt:

      1.  den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage;
      2.  wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt;
      3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das
          Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

§ 8
Abstimmungsheft / Informationsblatt

  1. Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft / Informationsblatt der Stadt Goch zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.
  2. Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält:
    1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung, eine
        Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief sowie die
        Kostenschätzung der Verwaltung.

    2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
        Bürgerbegehrens.

        Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die
        Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.

    3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
        Bürgerbegehren abgelehnt haben.
    4.
    Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
        Bürgerbegehren zugestimmt haben.

    5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlung der im Rat vertretenen Fraktionen samt
        Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
        Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

3.  Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und etc. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

4. Dem Bürgermeister sind spätestens bis zum 62. Tag vor dem Bürgerentscheid die Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, sowie die Begründung und die Stimmempfehlungen der Fraktionen schriftlich zu übersenden.

5. Das Abstimmungsheft / Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt 
    Goch (www.Goch.de) veröffentlicht.

§ 9
Tag des Bürgerentscheids

Der Tag des Bürgerentscheids wird vom Rat bestimmt.

§ 10
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 11
Öffentlichkeit

  1. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Briefabstimmungsvorstand kann aber im Interesse der ordnungsgemäßen Stimmenzählung die Zahl der Anwesenden beschränken.
  1. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf das Abstimmungsergebnis untersagt.
  1. In und an dem Gebäude, in dem das Abstimmungsergebnis ermittelt wird, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
  1. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 12
Stimmabgabe

  1. Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
     
  2. Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in den Umschlag zu geben und zu verschließen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.
     
  3. Der Abstimmende hat dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
    a) seinen Stimmschein
    b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so
        rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis

        16 Uhr bei ihm eingeht. Der Stimmbrief kann auch persönlich im Rathaus abgegeben werden.
     
  4. Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

§ 13
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

  1. Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der
    Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
     
  2. Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

      1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
      2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
      3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
      4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
      5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
      6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Ver-
          sicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben
          hat,
      7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
      8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
          Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

3. Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat,
    wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem
    Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

§ 14
Stimmenzählung

  1. Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung durch den Briefabstimmungsvorstand.
  1. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der eingegangenen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.
  1. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
     
  2. Die Feststellung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet obliegt dem vom Bürgermeister bestimmten Abstimmungsvorstand.

§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 16
Feststellung des Ergebnisses

  1. Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
  1. Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 17
Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.

§ 18
Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, 967) in der zurzeit gültigen Fassung finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11 bis 18, 32 Abs. 6, 56 bis 60, 81 bis 83.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Goch tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Goch über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 06. Juli 2005 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 19. Januar 2024
In Vertretung:
gez. Bettina Gansen
Kämmerin

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