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Haushaltssatzung des Zweckverbandes "Gesamschule Mittelkreis" für das Haushaltsjahr 2024

Zweckverband Gesamtschule Mittelkreis

Haushaltssatzung des Zweckverbandes "Gesamtschule Mittelkreis" für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der jeweils gültigen Fassung und § 92 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des Zweckverbandes "Gesamtschule Mittelkreis" vom 1. Juli 1997 in der jeweils gültigen Fassung hat die Schulverbandsversammlung mit Beschluss vom 08.04.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes „Gesamtschule Mittelkreis“ voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit 
dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                   2.795.641 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                   2.795.641 €

im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf                                                                                      2.528.957 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf                                                                                      2.343.400 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf                                                                                                                                 206.600 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 
auf                                                                                                                                 792.100 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 
auf                                                                                                                                 585.500 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 
auf                                                                                                                                 282.200 €

festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen 
erforderlich ist, wird auf                                                                                        585.500 €

festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 

§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in 
Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                                                   250.000 €
festgesetzt.

§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 2.301.837 € festgesetzt und von den Verbandsmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes „Gesamtschule Mittelkreis“ vom 1. Juli 1997 aufgebracht. 

§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung gem. § 4 Abs. 4 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) wird auf 10.000,00 € festgelegt.

§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW gelten als erheblich, wenn sie die Wertgrenze in Höhe von 10.000,00 € überschreiten.

§ 9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gelten die als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Bewirtschaftungsregeln. 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wurde die im § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsumlage vom Landrat des Kreises Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 25.04.2024 genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband Gesamtschule Mittelkreis vorher gerügt und dabei die verletzte 
     Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, 29.04.2024
gez. Knickrehm
Verbandsvorsteher 

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