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Änderung Abfallgebührensatzung

Dreiundzwanzigste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallgebührensatzung) vom 19. Dezember 1991 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch vom 29.05.2024 - alle Gesetze und Vorschriften in der zurzeit jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Goch folgende Satzung in seiner Sitzung vom 28. Mai 2024 beschlossen:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Artikel I
§ 2 wird wie folgt geändert:

  1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke sowie die ihnen nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung Gleichgestellten. 
     
  2. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
       b) die Einwohnergebühr nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldeten Personen, der nach  
           besonderen Bedingungen nicht meldepflichtigen Einwohner und nach den gemäß § 12 der Abfallentsorgungssatzung zu 
           ermittelnden Einwohnergleichwerten.

§ 4 Absätze 2 bis 5 werden wie folgt geändert:

2.
Für den nach § 11 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich zur Verfügung gestellten Gefäßraum wird je 40 Liter ein Einwohnergleichwert zugrunde gelegt.        

3.
Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die jeweils am 1. Dezember des dem Veranlagungszeitraumes vorausgehenden Jahres auf dem Grundstück ermittelten Einwohner und Einwohnergleichwerte gemäß Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe b).     

Ändert sich die für die Berechnung der Gebühren maßgebende Zahl der gemeldeten Einwohner oder Einwohnergleichwerte nach dem Stichtag, werden die Gebühren auf Antrag jeweils zum ersten des folgenden Monats entsprechend den geänderten Verhältnissen berichtigt. Anträge auf Berichtigung der Gebühren für abgelaufene Kalenderjahre werden nicht berücksichtigt.      

4.
Die Einwohnerzahlen werden anhand der bei der Meldebehörde der Stadt Goch geführten Meldedatei ermittelt. Personen, die zum Stichtag zwar erfasst, jedoch nachweislich im maßgeblichen Veranlagungszeitraum die Abfallbeseitigung nicht in Anspruch nehmen, bleiben auf Antrag bei der Ermittlung der Personenzahl außer Ansatz (z. B. Studium).

5. 
Die Einwohnergleichwerte ermittelt die Stadt entsprechend der in § 12 der Abfallentsorgungssatzung getroffenen Bestimmungen.

§ 5 Absatz 1 Buchstabe c) wird hinzugefügt:
c) Für Unterflurbehälter mit einem Fassungsvermögen von:
5.000 l =                                                   1.478,90 €

§ 5 Absatz 2, 1. Halbsatz wird wie folgt geändert:
2.
Die Benutzungsgebühren für das nach § 11 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich bereitgestellte blaue Wertstoff-Gefäßvolumen betragen jährlich

§ 5 Absatz 3 zu der Aufzählung wird hinzugefügt:
      für den Unterflurbehälter mit einem Fassungsvermögen von:
      3.000 Liter                                               2.995,70 €

§ 5 Absatz 4 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
       b) Gebühr je Einwohner/Einwohnergleichwert          34,30 €

§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Bei einer Benutzung von Abfallsäcken gemäß § 11 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung gilt dieser Gebührenmaßstab entsprechend.

§ 5 Absatz 4 Buchstabe d) wird hinzugefügt:
d) Für Unterflurbehälter zur Restabfallentsorgung werden bei vierzehntäglicher Entleerung 
     folgende jährliche Gebühren erhoben:    

Fassungsvermögen 3.000 l =                5.576,90 €
Fassungsvermögen 4.000 l =                6.434,40 €
Fassungsvermögen 5.000 l =                7.291,90 €

§ 5 Absatz 6, 1. Halbsatz wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für das gemäß § 11 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich bereitgestellte Behältervolumen für den Restabfall beträgt bei vierzehntäglicher Entleerung

§ 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
7.
Die Benutzungsgebühren für einen Müllsack gemäß § 10 der Abfallentsorgungssatzung betragen 2,50 €.

§ 5 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
8.
Die Gebühr für die Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie sperrigen Garten- und Grünabfällen gemäß § 16           der Abfallentsorgungssatzung ist in den Gebühren nach Abs. 4 und 5 enthalten.

§ 6 wird wie folgt geändert:
Die Gebührenpflichtigen nach § 2 dieser Satzung haben der Stadt Goch alle zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen. § 18 der Abfallentsorgungssatzung gilt im Übrigen entsprechend.

  1. § 9 wird wie folgt geändert:
    Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) und der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686) in ihrer jeweiligen Fassung. 
  2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung von 19.02.2003 (GV. NRW. S. 156, 2005 S. 818) in seiner jeweiligen Fassung.

Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache      bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Goch, den 29. Mai 2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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