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Neufassung Abfallentsorgungssatzung

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallentsorgungssatzung) vom 29. Mai 2024

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW., S. 666), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt geändert Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.), der §§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschafts-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987, S. 602) - alle Gesetze und Verordnungen in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Goch folgende Satzung in seiner Sitzung vom 28. Mai 2024 beschlossen:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1
Aufgaben

1.
Die Stadt Goch (im Folgenden: Die Stadt) betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

2.
Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:      

a. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.
b. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW)
c. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
d. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet.

3. 
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird von dem Kreis Kleve nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.

4.
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). 

5.
Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LKrWG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1)   Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises Kleve oder der KKA GmbH, wo sie sortiert, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Verwertung oder der Beseitigung zugeführt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden - soweit erforderlich (§ 9 KrWG) - getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5a KrWG.

(2)   Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:

  1. Einsammeln und Befördern von Restabfall.
  2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d. h., alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile, wie z. B. ungekochte pflanzliche Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).       
  3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einwegverkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.   
  4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen (Sperrmüll) sowie sperrigem Metallschrott und sperrigem Altholz.     
  5. Einsammeln und Befördern von Haushaltskältegeräten.
  6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Haushaltsgroßgeräten mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm.  
  7. Einsammeln und Befördern von sperrigen Garten- und Grünabfällen.  
  8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen sowie von Elektro- und Elektronikkleingeräten mit einer Kantenlänge unter 30 cm an dem Wertstoffhof.   
  9. Information und Beratung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
  10.  Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.  
     

    Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt gemäß § 9 und § 9 a KrWG durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Papiersammelgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperriger Metallschrott, sperriges Altholz, Haushaltskältegeräte, Elektro- und Elektronik-Haushaltsgroßgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (mobile Sammelstationen für schadstoffhaltige Abfälle sowie Elektro- und Elektronikkleingeräte an den bekannt gegebenen Standorten und Terminen). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 bis 16 dieser Satzung geregelt.
    3.
    Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der rein privatwirtschaftlichen Dualen Systeme zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. VerpackG. Diese privatwirtschaftlichen Dualen Systeme sind kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, gelber Sack, Altglascontainer, Altglaskörbe) der privatwirtschaftlichen Systeme eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung der Stadt für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (z. B. blaue Altpapiertonne, Abgabe an dem Wertstoffhof).

§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
(1)   Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG folgende Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:

1.  Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes (z. B. VerpackG) oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KrWG);

2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 

(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).

§ 4
Sammeln von gefährlichen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder Schadstoffmobilen angenommen. Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können (§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW). Gefährliche Abfälle sind gemäß § 9a KrWG vom Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) bzw. Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von anderen Abfällen getrennt zu halten und der Stadt zu überlassen.

(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt bekannt gegebenen Terminen an stationären Sammelstellen mit Schadstoffmobilen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen werden von der Stadt bekannt gegeben.

§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).

(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 , 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das so genannte Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h., angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. 

Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5% in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.

(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig, z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 

(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die zuständige Behörde zugelassen. Das Abbrennen von so genannten Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt vom 21.12.2005 geregelt.

§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, soweit 

  • Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
  • Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
  • Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
  • Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;

Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

§ 8
Ausnahmen von dem Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.

(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht.

§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Kleve vom 04.12.2003 in der zurzeit gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis Kleve das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

(2) Für das Einsammeln von Abfällen im Holsystem sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
schwarze Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter, 240 Liter, 770 Liter und 1.100 Liter sowie Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 Liter für Restabfall;
braune Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter und 240 Liter für kompostierbaren Grünabfall;
blaue Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter, 240 Liter, 770 Liter und 1.100 Liter für das Sammeln von Altpapier.

(3) Auf Antrag des Grundstückseigentümers bzw. den nach § 22 Berechtigten und Verpflichteten werden Unterflurbehälter für das Sammeln von Restabfall, kompostierbarem Grünabfall und für das Sammeln von Papier, Pappe und Kartonagen zur Verfügung gestellt. 

Die Behälter für das Sammeln von Restabfall werden mit einem Volumen von 3.000, 4.000 oder 5.000 Liter zur Verfügung gestellt. Für das Sammeln von kompostierbarem Abfall werden Behälter mit einem Volumen von 3.000 Liter, für das Sammeln von Papier, Pappe und Kartonagen werden Behälter mit 5.000 Liter Inhalt bereitgestellt.        

Die erforderlichen baulichen Vorbereitungen, insbesondere die Herstellung einer unterirdischen Aufnahmemöglichkeit solcher Behälter nach den technischen Vorgaben der Stadt sowie die notwendige Zuwegung zu den Behältern für die Entleerung gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers bzw. den nach § 22 Berechtigten und Verpflichteten.

§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält mindestens:
   a) einen schwarzen Abfallbehälter für Restabfall,
   b) einen braunen Abfallbehälter für kompostierbaren Abfall sowie
   c) einen blauen Abfallbehälter für Altpapier.

(2) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen für jede auf dem Grundstück mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldete Person für jeweils zwei Wochen mindestens 40 l Gefäßvolumen zur Verfügung. Für Wohngrundstücke oder zu Wohnzwecken genutzten Teilen eines Grundstückes ergibt sich die Gesamtzahl der Abfallbehälter nach der Zahl der dort wohnenden Personen bei Berücksichtigung des Gefäßvolumens nach Satz 1. Weist ein Anschlusspflichtiger nach, dass sich auf seinem Wohngrundstück oder zu Wohnzwecken genutzten Teilen seines Grundstückes mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldete Personen tatsächlich dort nicht aufhalten (z. B. wegen Wehrdienstes, Studiums, usw.), so bleiben diese Personen bei der Zuteilung unberücksichtigt.

(3) Erklärt ein Anschlussnehmer nachvollziehbar und schlüssig, dass ihm die Aufstellung von Restabfallbehältern nicht möglich ist, so werden ihm die hierfür vorgesehenen Restabfallsäcke zur Verfügung gestellt.

(4) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden.

§ 12
Einwohnergleichwerte
(1) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 40 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:            

a) Krankenhäuser, Alten-, Pflege- und Kinderheime, Internate für       
    je 1 Bett 0,5 EGW        
b) Schulen, Kindertageseinrichtungen je 15 Kinder, Schüler,   
    Lehrer und Betreuer 1 EGW   
c) Beherbergungsbetriebe, Gastronomiebetriebe, Bäckereien, 
    Metzgereien, Einzel- und Großhandelsbetriebe je Beschäftigter      
    1 EGW  
d) sonstiges Gewerbe, Banken, Verwaltungen, Versicherungen, freie 
    Berufe, Handwerks- und Industriebetriebe je 3 Beschäftigte 1 EGW

(2) Jede Benutzung nach Abs. 1 wird mit mindestens einem EGW berücksichtigt. Angefangene Einheiten werden nach oben aufgerundet. 

(3) Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige. Firmeninhaber, soweit sie in ihrem Betrieb tätig sind, sowie ständig mitarbeitende Familienangehörige gelten als Beschäftigte im Sinne dieser Satzung. Für Teilzeitbeschäftigte werden die maßgebenden EGW entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten zur branchenüblichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gekürzt.

(4) Einzelne Wochenendhäuser werden mit zwei EGW veranlagt. 

(5) Für Campingplätze, Wochenendhausgebiete, Schwimmbäder, Turnhallen, Freizeitheime und Umkleidegebäude auf Sportplätzen, Friedhöfe u. ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung setzt die Stadt EGW fest, die dem tatsächlichen Abfallaufkommen entsprechen sollen. Dies gilt auch in den Fällen, für die in Absatz 1 Buchstabe a) bis d) keine Regelungen enthalten sind.

§ 13
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben die Abfallbehälter, Abfallsäcke sowie die gemäß § 16 dieser Satzung abzufahrenden sperrigen Abfälle, die Haushaltskältegeräte, den sperrigen Metallschrott, das sperrige Altholz, die Elektro- und Elektronikhaushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und die sperrigen Garten- und Grünabfälle zu den von der Stadt festgelegten Abfuhrzeiten zur Leerung an Gehweg oder Straßenrand so aufzustellen, dass der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht gefährdet wird und ein zügiges Entleeren gesichert ist.

(2) Liegen Grundstücke nicht an einer vom Abfallsammelfahrzeug befahrenen Straße oder sind Grundstücke für das Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Anschlussnehmer die Abfallbehältnisse, die sperrigen Abfälle, die Haushaltskältegeräte, den sperrigen Metallschrott, das sperrige Altholz, die Elektro- und Elektronikhaushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und die sperrigen Garten- und Grünabfälle zur Entleerung an der nächstliegenden öffentlichen Straße aufzustellen oder aufstellen zu lassen, die vom Sammelfahrzeug unter Einhalten gesetzlicher Vorschriften befahren wird oder befahrbar ist.

(3) An den Abfuhrtagen haben die Abfallbehältnisse sowie die abzufahrenden sperrigen Abfälle, die Haushaltskältegeräte, der sperrige Metallschrott, das sperrige Altholz, die Elektro- und Elektronikhaushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und die sperrigen Garten- und Grünabfälle ab 6.00 Uhr zur Entleerung/Abfuhr bereitzustehen. Abweichungen von den regelmäßigen Abfuhrzeiten werden von der Stadt festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich durch die Anschlussnehmer aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Verunreinigungen, die beim Aufstellen der Abfallbehältnisse entstehen, hat der Anschlussnehmer unverzüglich zu beseitigen.

§ 14
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.

(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

(3) Die Abfallbesitzer / -erzeuger haben die Abfälle nach Altpapier, Bioabfällen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:

a) Altpapier ist in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem
    Grundstück bereitsteht und in diesem blauen Behälter zur
    Abholung bereitzustellen.
b) Kompostierbarer Bioabfall ist in den braunen Abfallbehälter einzu-
    füllen, der auf dem Grundstück bereitsteht und in diesem braunen
    Behälter zur Abholung bereitzustellen.
c) Der verbleibende Restabfall ist in den schwarzen Abfallbehälter 
    einzufüllen, der auf dem Grundstück bereitsteht und in diesem 
    schwarzen Behälter zur Abholung bereitzustellen.

(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.

(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. 

(6) Das Nettogewicht des Abfalls darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
bei Behältern mit    120 Liter Volumen          75 kg
bei Behältern mit    240 Liter Volumen        100 kg
bei Behältern mit    770 Liter Volumen        400 kg
bei Behältern mit 1.100 Liter Volumen       500 kg
bei Unterflurbehältern                               1.500 kg

(7) ie Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die Abfallbehälter werden wie folgt entleert bzw. eingesammelt:         
die schwarzen Restabfallbehälter mit 120 Liter / 240 Liter, die Restabfallsäcke mit 70 Liter Volumen sowie die Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000, 4.000 und 5.000 Liter vierzehntäglich,
die blauen Papierabfallbehälter sowie der Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5.000 Liter vierwöchentlich,   
die braunen Bioabfallbehälter sowie der Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 Liter vierzehntäglich.    

(2) Die Restabfallbehälter mit 770 bzw. 1.100 Liter Volumen werden entsprechend der anfallenden Abfallmengen und nach Wahl des Anschlussnehmers wöchentlich oder vierzehntäglich entleert.

(3) Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. Verlegung wegen Feiertage) werden von der Stadt bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 16
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, sperrigen Garten- und Grünabfällen

(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, sperrigen Hausrat aus Haushaltungen, der wegen seines Umfanges oder Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden kann (Sperrmüll), von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Eine gesonderte Abfuhr erfolgt auch für sperrigen Metallschrott, sperriges Altholz, Elektro- und Elektronik-Haushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und Haushaltskältegeräte.

(2) Die Abfälle werden grundsätzlich in 6-wöchentlichem Rhythmus abgefahren. Die Termine werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Abfuhr erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch den Abfallbesitzer bei dem mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen. Das Unternehmen teilt dem Abfallbesitzer den Abfuhrtermin mit.

(3) Die Abfälle sind zu ebener Erde möglichst nahe der Verladestelle und getrennt voneinander so bereitzustellen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Sie dürfen frühestens ab 15.00 Uhr des Vortages des jeweiligen Abfuhrtermins an der Verladestelle bereitgestellt werden. Abfälle, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind und daher nicht im Rahmen der Sperrgutsammlung abgefahren wurden, sind unverzüglich, spätestens bis 22.00 Uhr des jeweiligen Abfuhrtages, von demjenigen, der diese Abfälle bereitgestellt hat, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Verunreinigungen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch das Bereitstellen entstehen, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis 22.00 Uhr des jeweiligen Abfuhrtages, von demjenigen, der das Sperrgut bereitgestellt hat, zu beseitigen.

(4) Sperrige Garten- und Grünabfälle werden an zwei Sammeltagen jährlich abgefahren. Die Abfälle sind zu bündeln; die Dicke des Astwerkes darf 10 cm, seine Länge 120 cm nicht übersteigen. Die Sammeltermine werden u. a. im Abfallkalender bekanntgemacht. Die Abfuhr erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch den Abfallbesitzer bei dem mit der Entsorgung beauftragtem Unternehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sperrigen Gartenabfall selbst an dem Wertstoffhof anzuliefern. Die Anlieferung aus Privathaushalten ist auf ein Volumen von 2 cbm und einem Gewicht von 200 kg je Anlieferung begrenzt. Werden Gewicht   oder Volumen je Anlieferung überschritten, ist die Anlieferung kostenpflichtig.

§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht und Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfall-besitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. 

(3) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.

(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.

§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder in Folge höherer Gewalt, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. 

(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.

(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.

(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt erhoben.

§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 

a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder
     Befördern überlässt;    
b) überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt oder von der Stadt bestimmte
    Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem
    Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;   
c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 14 Abs. 3
    dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;      
d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 14 Abs. 2, Abs. 4, und Abs. 5
    dieser Satzung befüllt; 
e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß
    § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;     
f) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt
    durchsucht oder wegnimmt;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 9 Abs. 5 LKrWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 30. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch vom 1. Juli 1991 in der Fassung vom 7. März 2002 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Goch, den 29. Mai 2024
(Ulrich Knickrehm)
Bürgermeister

 

 

Anlage 1a zu § 3 der Abfallentsorgungssatzung vom 29. Mai 2024

 

Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle:

 

Abfall- 
schlüsselAbfallbezeichnung
01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 99Abfälle a. n. g.
01 04 99Abfälle a. n. g.
01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 99Abfälle a. n. g.
02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
02 02 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 02 02Abfälle aus tierischem Gewebe
02 02 03für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02 99Abfälle a. n. g.
02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
02 03 02Abfälle von Konservierungsstoffen
02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 02Abfälle von Konservierungsstoffen
02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 99Abfälle a. n. g.
02 07 02Abfälle aus der Alkoholdestillation
02 07 03Abfälle aus der chemischen Behandlung
02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
03 02 01*halogenfreie organische Holzschutzmittel
03 02 02*chlororganische Holzschutzmittel
03 02 03*metallorganische Holzschutzmittel
03 02 04*anorganische Holzschutzmittel
03 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.
03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)
03 03 09Kalkschlammabfälle
04 01 01Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 02geäschertes Leimleder
04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 01 04chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 05chromfreie Gerbereibrühe
04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
05 01 02*Entsalzungsschlämme
05 01 03*Bodenschlämme aus Tanks
05 01 04*saure Alkylschlämme
05 01 05*verschüttetes Öl
05 01 06*ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
05 01 07*Säureteere
05 01 08*andere Teere
05 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen
05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
05 01 12*säurehaltige Öle
05 01 13Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 01 14Abfälle aus Kühlkolonnen
05 01 15*gebrauchte Filtertone
05 01 16schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 01 99Abfälle a. n. g.
05 06 01*Säureteere
05 06 03*andere Teere
05 06 04Abfälle aus Kühlkolonnen
05 07 01*quecksilberhaltige Abfälle
05 07 02schwefelhaltige Abfälle
05 07 99Abfälle a. n. g.
06 01 01*Schwefelsäure und schweflige Säure
06 01 02*Salzsäure
06 01 03*Flusssäure
06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige Säure
06 01 05*Salpetersäure und salpetrige Säure
06 01 06*andere Säuren
06 01 99Abfälle a. n. g.
06 02 01*Calciumhydroxid
06 02 03*Ammoniumhydroxid
06 02 04*Natrium- und Kaliumhydroxid
06 02 05*andere Basen
06 02 99Abfälle a. n. g.
06 03 11*feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 03 13*feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
06 03 99Abfälle a. n. g.
06 04 03*arsenhaltige Abfälle
06 04 04*quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 04 99Abfälle a. n. g.
06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
06 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
06 06 03sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 06 99Abfälle a. n. g.
06 07 01*asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
06 07 02*Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 03*quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
06 07 04*Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
06 07 99Abfälle a. n. g.
06 08 02*Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten
06 08 99Abfälle a. n. g.
06 09 02phosphorhaltige Schlacke
06 09 03*Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
06 09 04Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
06 09 99Abfälle a. n. g.
06 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
06 10 99Abfälle a. n. g.
06 11 01Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung
06 11 99Abfälle a. n. g.
06 13 01*anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide
06 13 05*Ofen- und Kaminruß
06 13 99Abfälle a. n. g.
07 01 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen
07 01 99Abfälle a. n. g.
07 02 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
07 02 13Kunststoffabfälle
07 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
07 02 16*Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten
07 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen
07 03 99Abfälle a. n. g.
07 04 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen
07 04 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 99Abfälle a. n. g.
07 05 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen
07 05 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 14feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
07 06 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen
07 07 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen
07 07 99Abfälle a. n. g.
08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 13*Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 14Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 01 15*wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 16wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
08 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
08 01 21*Farb- oder Lackentfernerabfälle
08 02 01Abfälle von Beschichtungspulver
08 02 02wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 03wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 99Abfälle a. n. g.
08 03 07wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
08 03 16*Abfälle von Ätzlösungen
08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 03 19*Dispersionsöl
08 03 99Abfälle a. n. g.
08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
08 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen
08 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
08 04 17*Harzöle
08 04 99Abfälle a. n. g.
08 05 01*Isocyanatabfälle
09 01 01*Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 03*Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
09 01 04*Fixierbäder
09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 06*silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
09 01 10Einwegkameras ohne Batterien
09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
09 01 13*wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
09 01 99Abfälle a. n. g.
10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 09*Schwefelsäure
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 01 24Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
10 01 26Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 02 11*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
10 03 04*Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 05Aluminiumoxidabfälle
10 03 08*Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09*schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt
10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
10 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 22andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
10 03 23*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 24feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
10 03 27*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
10 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen
10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 03*Calciumarsenat
10 04 04*Filterstaub
10 04 05*andere Teilchen und Staub
10 04 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 04 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 04 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
10 04 99Abfälle a. n. g.
10 05 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 05 03*Filterstaub
10 05 04andere Teilchen und Staub
10 05 05*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 06*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 05 08*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
10 05 99Abfälle a. n. g.
10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 03*Filterstaub
10 06 04andere Teilchen und Staub
10 06 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
10 07 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 03feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 07 04andere Teilchen und Staub
10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 07 07*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
10 08 04Teilchen und Staub
10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
10 08 12*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 08 13Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
10 08 14Anodenschrott
10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
10 08 19*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
10 08 99Abfälle a. n. g.
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 09 99Abfälle a. n. g.
10 10 03Ofenschlacke
10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 05Teilchen und Staub
10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
10 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 14 01*quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung
11 01 05*saure Beizlösungen
11 01 06*Säuren a. n. g.
11 01 07*alkalische Beizlösungen
11 01 08*Phosphatierschlämme
11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
11 01 11*wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
11 01 15*Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 98*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 02*Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)
11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
11 02 07*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 99Abfälle a. n. g.
11 03 01*cyanidhaltige Abfälle
11 03 02*andere Abfälle
11 05 01Hartzink
11 05 02Zinkasche
11 05 03*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
11 05 04*gebrauchte Flussmittel
11 05 99Abfälle a. n. g.
12 01 03NE-Metallfeil- und -drehspäne
12 01 04NE-Metallstaub und -teilchen
12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 08*halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 09*halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 10*synthetische Bearbeitungsöle
12 01 13Schweißabfälle
12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
12 01 18*ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
12 01 19*biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
12 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten
12 03 02*Abfälle aus der Dampfentfettung
13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthalten
13 01 04*chlorierte Emulsionen
13 01 05*nichtchlorierte Emulsionen
13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 11*synthetische Hydrauliköle
13 01 12*biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 01 13*andere Hydrauliköle
13 02 04*chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 01*Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
13 03 06*chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
13 03 07*nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
13 03 08*synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10*andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 04 01*Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02*Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03*Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
13 05 02*Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 06*Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 07*öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01*Heizöl und Diesel
13 07 02*Benzin
13 07 03*andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)
13 08 01*Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
13 08 02*andere Emulsionen
13 08 99*Abfälle a. n. g.
14 06 01*Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW
14 06 02*andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 03*andere Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 04*Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 06 05*Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
16 01 08*quecksilberhaltige Bauteile
16 01 09*Bauteile, die PCB enthalten
16 01 10*explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
16 01 13*Bremsflüssigkeiten
16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
16 01 16Flüssiggasbehälter
16 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
16 01 99Abfälle a. n. g.
16 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 02 11*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten
16 03 03*anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 04anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
16 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 04 01*Munitionsabfälle
16 04 02*Feuerwerkskörperabfälle
16 04 03*andere Explosivabfälle
16 05 04*gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06*Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
16 05 07*gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 08*gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
16 06 01*Bleibatterien
16 06 02*Ni-Cd-Batterien
16 06 03*Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05andere Batterien und Akkumulatoren
16 06 06*getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
16 07 08*ölhaltige Abfälle
16 07 09*Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
16 07 99Abfälle a. n. g.
16 08 01gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)
16 08 02*gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten
16 08 03gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
16 08 04gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 08 05*gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten
16 08 06*gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden
16 08 07*gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 09 01*Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat
16 09 02*Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat
16 09 03*Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid
16 09 04*oxidierende Stoffe a. n. g.
16 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 02wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
16 10 03*wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 04wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 04 03Blei
17 04 04Zink
18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 08*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 01 10Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 07*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
19 01 05*Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
19 01 06*wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle
19 01 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 10*gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 14Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
19 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 01 19Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
19 01 99Abfälle a. n. g.
19 02 03vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen
19 02 04*vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
19 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
19 02 07*Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
19 02 08*flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 09*feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 10brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
19 02 11*sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 99Abfälle a. n. g.
19 04 01verglaste Abfälle
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03*nicht verglaste Festphase
19 04 04wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
19 06 03Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 04Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 05Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 06Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99Abfälle a. n. g.
19 07 02*Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
19 07 03Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08 07*Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 08 08*schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen
19 08 11*Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 12Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
19 08 13*Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 14Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
19 10 01Eisen- und Stahlabfälle
19 10 02NE-Metall-Abfälle
19 10 03*Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 04Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 05*andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 06andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11 01*gebrauchte Filtertone
19 11 02*Säureteere
19 11 03*wässrige flüssige Abfälle
19 11 04*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
19 11 05*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
19 11 07*Abfälle aus der Abgasreinigung
19 11 99Abfälle a. n. g.
19 12 10brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 07*wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 08wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
20 01 13*Lösemittel
20 01 14*Säuren
20 01 15*Laugen
20 01 17*Fotochemikalien
20 01 19*Pestizide
20 01 21*Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 26*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20 01 29*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 30Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
20 01 41Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
20 01 99sonstige Fraktionen a. n. g.
20 03 04Fäkalschlamm
20 03 06Abfälle aus der Kanalreinigung
20 03 07Sperrmüll
20 03 99Siedlungsabfälle a. n. g.

 

 

Anlage 1b zu § 3 der Abfallentsorgungssatzung vom 29. Mai 2024
  
Von der Sammlung und dem Transport ausgeschlossene Abfälle:
  
 Altautos und Autoteile
 Bauabfälle (Bauschutt, Bodenaushub, Baustellenmischabfall, usw.)
 Große Baumwurzeln
 Stroh und Mist in großen Mengen

 

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