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Dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom 27. März 2015 zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an einer off. Ganztagsschule und an den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich in der zur Zeit gültigen Fassung

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom 27. März 2015 zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an einer offenen Ganztagsschule und an den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich in der zur Zeit gültigen Fassung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005 (GV.NRW. S. 102) in der jetzt geltenden Fassung (SGV.NRW. 223) und des § 5 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW. S. 336) hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule (OGS) nach § 9 Absatz 3 Schulgesetz NRW (SchulG) sowie für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote nach § 9 Absatz 2 SchulG an den Grundschulen der Stadt Goch, in denen OGS-Betreuung angeboten wird. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten an der OGS oder der übrigen Ganztags- und Betreuungsangebote (z. B. Schule von acht bis eins) angemeldet haben.

§ 2
Offene Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich

(1) An den Grundschulen der Stadt Goch besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, zusätzlich zum planmäßigen Unterricht in einer „Offenen Ganztagsschule“ nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 (Abl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85), betreut zu werden.

(2) Der Zeitrahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

In den Zeitrahmen sollen je nach Bedarf auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen werden.

Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten als schulische Veranstaltungen.

(3) Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählt u. a. die „Schule von acht bis eins“ sowie Ferienprogramme. Das Betreuungsangebot der Grundschulen richtet sich nach der Bedarfslage und kann daher innerhalb der Schullandschaft variieren.

§ 3
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten können nur Schülerinnen und Schüler der Grundschulen der Stadt Goch teilnehmen.

(2) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter gemeinsam mit dem Maßnahmenträger. Im Falle einer Aufnahme wird zwischen dem Maßnahmenträger und den Eltern ein Betreuungsvertrag abgeschlossen.

(3) Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).

(4) Unterjährige Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.


(5) Besteht an einer Schule nicht das gewünschte Betreuungsangebot, so kann der Träger die Möglichkeit der Inanspruchnahme an dieser Maßnahme an einer anderen Grundschule in der Stadt Goch prüfen.

§ 4
Abmeldung, Ausschluss

(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei

a) Wechsel der Schule

b) längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen)

c) Änderung der Personensorge für das Kind

(2) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schulleitung und dem Maßnahmeträger von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt

b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt

c) die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht rechtzeitig nachkommen

d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird

e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 5
Elternbeiträge

(1) Die Stadt Goch erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der offenen Ganztagsschule an den Grundschulen sowie für die Inanspruchnahme der Betreuungsmaßnahme „Schule von acht bis eins“ öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).

(2) Die Beiträge werden von der Stadt Goch festgesetzt und eingezogen. Die Stadt Goch ist berechtigt, die Einziehung der Elternbeiträge auf die Maßnahmenträger zu übertragen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die Betreuungsmaßnahme, ist der Beitrag anteilig zu zahlen.

(4) Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem mit der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote beauftragten Träger gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen.

(5) Wird für ein Kind ein Beitrag nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung erhoben, so kann es unentgeltlich an einem Ferienangebot des gleichen Maßnahmenträgers teilnahmen. § 5 Absatz 4 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 6
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Im Übrigen ist der für das Kind im Rahmen der Meldepflicht erklärte Hauptwohnsitz maßgeblich.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Beitragshöhe

(1) Die Zahlungspflichtigen haben monatlich einen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu entrichten. Der monatliche Elternbeitrag beträgt

 

 

Für die Teilnahme an

 

 der OGS

Schule von acht bis eins

Bis zum 31.07.2020 für

 

 

  1. Kind

40 €

25 €

  1. Kind

35 €

25 €

  1. Kind

30 €

25 €

ab dem 4. Kind

0 €

25 €

Ab dem 01.08.2020 für

 

 

  1. Kind

49 €

35 €

  1. Kind

44 €

30 €

  1. Kind

39 €

25 €

ab dem 4. Kind

0 €

0 €

 

(2) Die Elternbeiträge werden analog zu der Anhebung der Fördersätze nach Nr. 5.4.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 – Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich – jährlich zum 01.08., erstmals zum 01.08.2021, um jeweils 3 Prozent erhöht.

(3) Pflegekinder werden – anders als Halbgeschwister, für die § 6 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung zutrifft – bei der Beitragsberechnung für leibliche Kinder der Beitragspflichtigen außer Betracht gelassen.

(4) Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), eines Kindergeldzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) sowie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Auf Antrag beim Schulträger erfolgt für Kinder, deren Eltern ein nach § 8 dieser Satzung maßgebliches anrechenbares Jahreseinkommen von insgesamt weniger als 25.000 € haben, eine Beitragsreduzierung der oben angegebenen Elternbeiträge um jeweils 50 %.

(6) Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Beitragsreduzierung des Elternbeitrags erfolgt die Reduzierung grundsätzlich ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.

7) Auf Antrag kann der Elternbeitrag vom Schulträger nach Absprache mit der Schulleitung und dem Maßnahmenträger ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (vgl. § 90 SGB VIII).

(8) Die Verjährungsfrist für die Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 169 Absatz 2 Satz 1 und § 170 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).

(9) Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid.

§ 8
Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen für die Eltern und die Schülerin/den Schüler, für die/den Elternbeitrag gezahlt wird.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu einer Höhe von 150 € bzw. 300 € monatlich sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sind nicht hinzuzurechnen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der  gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen abzuziehen. Pflegekinder werden bei der Ermittlung der Freibeträge außer Acht gelassen.

§ 9
Maßgeblicher Einkommenszeitraum

(1) Maßgeblich ist das Einkommen eines Kalenderjahres. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung dieses Einkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung auf Grund von Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Reduzierung des Elternbeitrags erfolgt ab dem Ersten des Monats der Antragstellung. Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres nicht möglich sein, ist zunächst auf das Einkommen eines Kalendervorjahres zurückzugreifen. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsreduzierung wird das tatsächliche (Jahres-)Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. 

§ 10
Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten

(1) Die Zahlungspflichtigen nach § 6 dieser Satzung sind verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Reduzierung des Elternbeitrages bzw. das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nachzuweisen. Dazu sind neben dem Antrag nach § 7 Absatz 4 dieser Satzung entsprechende Nachweise beim Schulträger einzureichen. Erfolgt der Nachweis nicht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung oder ist das Einkommen nicht glaubhaft nachgewiesen, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

(2) Die Eltern bzw. die in § 6 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, der Stadt Goch als Schulträger unverzüglich mitzuteilen. Kommen diese Personen ihren Auskunfts-, Anzeige- und Nachweispflichten nicht, nicht in ausreichendem Maße oder nicht rechtzeitig nach, so wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt.

§ 11
Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines Monats zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

§ 12
Beitreibung

Die Elternbeiträge können nach § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 13
Verfahren

Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die mit der Durchführung der Betreuungsmaßnahmen an den Grundschulen beauftragten Träger der Stadt Goch als Schulträger die für die Erhebung der Elternbeiträge erforderlichen Daten unverzüglich mit.

§ 14
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 8 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 15.07.2019 und tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 16. Juni 2023
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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