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Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch - PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände

Bereitstellungsdatum: 17.07.2024

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch - PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände

Lage:   westlich der Hevelingstraße, entlang der Bahnlinie Kleve-Goch, auf dem alten Bahnhofsgelände

Der Rat der Stadt Goch hat in der Sitzung am 05.03.2024 die 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch – PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände abschließend beschlossen. Mit Antrag vom 05.04.2024 wurde der Bezirksregierung Düsseldorf diese Flächennutzungsplanänderung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt. 

Die Genehmigung der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch – PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände gilt mit Ablauf des 13.05.2024 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. 

Die Erteilung der Genehmigung durch Fristablauf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird die 125. Änderung des Flächennutzungsplans – PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände mit dieser Bekanntmachung wirksam. 

Die 125. Änderung des Flächennutzungsplans – PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB kann jedermann bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss während der Dienstzeiten (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung sind auch unter www.goch.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/interaktive-karte einsehbar.

Hinweise 

  1. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Goch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind

  1. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW gegen diese Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden es sei denn, 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch – PV-Anlage / Altes Bahnhofsgelände ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 12.07.2024
Der Bürgermeister

Knickrehm

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