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Öffentlichkeitsbeteiligungen

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen.

Die laufenden Beteiligungen der Stadt Goch finden Sie unter dem Erläuterungstext.

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor:

1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) 

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. 

Wann und wo die Planungen veröffentlicht werden, wird ortsüblich bekannt gemacht. Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. 
Sämtliche Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt. 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt die Abteilung für Stadtplanung einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren. 

2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB

In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet veröffentlicht. Zusätzlich sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Internetseite, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. 

Während der Veröffentlichung im Internet können alle Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben.
Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor. 

Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden. Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleichlautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall müssen die Ergebnisse jedoch für die Betroffenen einsehbar sein und ihnen diese Möglichkeit mitgeteilt werden. 

Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute Veröffentlichung im Internet erfolgen. Dabei können die Dauer der Veröffentlichungsfrist verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).

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