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Bekanntmachung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze - Goch Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 "Gewerbepark Weeze-Goch Wellpappenproduktionsbetrieb im Gewerbepark Weeze-Goch"

Bereitstellungsdatum: 24.07.2024

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze-Goch hat am 10.07.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbepark Weeze-Goch Wellpappenproduktionsbetrieb im Gewerbepark Weeze-Goch“ einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Lage:   Goch/Weeze, südlich der L77, südöstlich des Gewerbegebietes Goch-Süd, nördlich der Autobahn A57, beidseits der Ortsgrenze, bzw. des Gocher Grenzweg

Darüber hinaus umfasst der räumliche Geltungsbereich auch die im folgenden Übersichtsplan dargestellte Maßnahmenfläche für ökologische Ausgleichsmaßnahmen und artspezifische CEF-Maßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung: Weeze, Flur: 18, Flurstück: 19. 

Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 "Gewerbepark Weeze-Goch Wellpappenproduktionsbetrieb im Gewerbepark Weeze-Goch" wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung einschließlich Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften) werden bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze-Goch im Rathaus der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss, während der Dienstzeiten (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung sind auch unter der Internetadresse www.gewerbepark-weeze-goch.de/bauleitplaene einsehbar.

Hinweise

1.) Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler
  4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Gewerbepark Weeze-Goch, Markt 2, 47574 Goch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

2.) Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW gegen diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbepark Weeze-Goch Wellpappenproduktionsbetrieb im Gewerbepark Weeze-Goch“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband Gewerbepark Weeze-Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

3.) Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. 

Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Goch, 18.07.2024
Der Verbandsvorsteher

Knickrehm

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