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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die 10. Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) am 9. Juni 2024

  1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Stadt Goch wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme im Wahlamt der Stadt Goch, Rathaus, Markt 2, 47574 Goch, während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten:
    montags                                                    Feiertag
    dienstags                                                  08:00 – 16:30 Uhr
    mittwochs und freitags                        08:00 – 12:00 Uhr
    donnerstags                                             08:00 – 18:00 Uhr

    Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen lassen wollen, sind Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

       Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

       Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
 

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, von Montag, 20. Mai 2024 bis Freitag, 
     24. Mai 2024, Einspruch einlegen. 

     Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goch einzulegen. 

     Der Einspruch kann zur Niederschrift im Raum E.09 des Rathauses der Stadt Goch, Markt 2, 47574 Goch, während der allgemeinen   
     Öffnungszeiten von Dienstag, 21. Mai 2024, bis Freitag, 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine
      Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

     Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis   
     einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

     Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und  
     Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Kreis Kleve durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Kreises Kleve oder 
     durch Briefwahl teilnehmen.

5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag
     5.1   eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,    
     5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

     a)  wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 
           Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024

           oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

     b)  wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, 
           bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung 
           entstanden ist,

     c)  wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeindebehörde von der Feststellung erst nach 
          Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

6.    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 7. Juni 2024, 
       18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht
       möglich.

       Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten 
       möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 9. Juni 2024, 15.00 Uhr, gestellt werden.

       Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor 
       der Wahl, 8. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

       Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den 
       Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 9. Juni 2024, 15.00 Uhr, stellen.

       Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt 
       ist. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.    Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
       - einen amtlichen Stimmzettel,
       - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
       - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
       - ein Merkblatt für die Briefwahl.

       Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur 
       Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht 
       mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 
       Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

       Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich 
       hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer des Wahlberechtigten 
       selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher 
       Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder 
       wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 33 Abs. 1 Nr. 4a KWahlO). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der     
       Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

       Bei der Briefwahl muss der Wählende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister 
       absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 9. Juni bis 18.00 Uhr eingeht.

       Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen 
       Post AG unentgeltlich befördert.

       Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

       Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den 
       Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Goch, 11.04.2024
Der Bürgermeister
gez. Ulrich Knickrehm 

 

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