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Dreizehnte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Goch (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 23. November 1981 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV.NRW.S. 706) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV.NRW.S. 868), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und des § 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Goch hat der Rat der Stadt Goch am 10. Dezember 2024 folgende Änderung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Goch (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 23. November 1981 beschlossen:


Artikel I

1.    § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„ bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung 0,57 € je Meter Grundstücksseite (§ 2).“

2.    § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„ bei einer sechsmaligen wöchentlichen Reinigung 28,04 € je Meter Grundstücksseite (§ 2).“

3.    § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„ Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung betragen 0,72 € je Meter Grundstücksseite (§ 2).
 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11. Dezember 2024 
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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