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Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR – über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 15.12.2016 in der zur Zeit gültigen Fassung

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490),  der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I S. 176), der §§ 43 ff., 46 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRw. S. 1470), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) und § 2 der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR am 11. Dezember 2024 folgende Änderung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR - vom 15.12.2016 beschlossen:

Artikel I
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt

a)    Bei Kleinklärwerken 14,47 € je Kubikmeter abgefahrenen 
Grubeninhalts
b)    Bei abflusslosen Gruben 13,54 € je Kubikmeter abgefahrenen 
Grubeninhalts.

Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Satzungsbeschluss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden ist 
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch – AöR - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR -, Jurgensstraße 6, 47574 Goch, geltend gemacht werden.

Goch, den 12. Dezember 2024
Abwasserbetrieb der Stadt Goch 
- Anstalt des öffentlichen Rechts- 
Der Vorstand: 
gez. Carlo Marks
gez. Wolfgang Jansen
 

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