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Förderrichtlinie Steckerfertige Photovoltaikanlage (Balkonkraftwerk)

Förderrichtlinie Steckerfertige Photovoltaikanlage (Balkonkraftwerk) 

Präambel
Die Stadt Goch sieht sich der Reduzierung der CO2-Emissionen verpflichtet. In diesem Kontext fördert die Stadt Goch den Ankauf und den Einsatz von Balkonkraftwerken im Stadtgebiet Goch.

  1. Ziele der Förderung
    Diese Richtlinie der Stadt Goch verfolgt den Zweck, eine niederschwellige Förderung zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in Goch zu erreichen. Balkonkraftwerke bieten an dieser Stelle eine Möglichkeit, für viele Privatpersonen und ohne großen planerischen und finanziellen Aufwand, einen Teil des Bedarfes an elektrischer Energie zu decken. Damit schaffen die Anlagen einen Beitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen und sind somit dem Klimaschutz dienlich.
     
  2. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
    Die Gewährung von Zuwendungen ist eine freiwillige Leistung der Stadt Goch. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn im Haushalt der Stadt Goch entsprechende Mittel bereitstehen. Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
     
  3. Gegenstand der Förderung
    Einmalig gefördert wird der Kauf fabrikneuer steckerfertiger Photovoltaikanlagen (inkl. Befestigungsmaterial) für den privaten Gebrauch auf und an Gebäuden in Goch, die überwiegend der Wohnnutzung dienen.
     
  4. Förderungsvoraussetzungen
    Eine Zuwendung für die förderfähigen Maßnahmen kann nur dann erfolgen, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    - Mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald das Balkonkraftwerk erworben wurde.
    - Die Montage der Anlage erfolgt innerhalb des Stadtgebietes von Goch.
    - Der Maßnahme stehen keine planungs-, denkmal-, bauordnungs-, ortsrechtliche oder sonstige Belange entgegen. Eventuell 
       erforderliche Genehmigungen werden eingehalten.
    - Es wurde zuvor kein Balkonkraftwerk von der Stadt Goch bezuschusst. 
    - Die Anlage wird entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen betrieben. 
     
  5. Art und Höhe der Förderung
    Die Zuwendung der in Ziffer 3 genannten förderfähigen Maßnahmen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

    Der Förderanteil der förderfähigen Maßnahmen beträgt 50% des Kaufpreises, jedoch maximal 200 €. 

    Sollte der Rechnungsbetrag höher ausfallen, als im Angebot angegeben, wird die Fördersumme nicht nachträglich angepasst. Ist der Rechnungsbetrag niedriger als das Angebot, so wird die Höhe der Förderung an den Rechnungsbetrag angepasst (50% des Kaufpreises, maximal 200 €).     
     
  6. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren
    Antragsberechtigt sind private Eigentümer/-innen, Eigentümergemeinschaften, Erbbauberechtigte und Mieter/-innen für das von ihnen bewohnte Haus oder die von ihnen bewohnte Wohnung. Für jede Wohneinheit kann nur eine Förderung erfolgen.

    Anträge sind über das Online-Antragsformular auf der Homepage der Stadt Goch zu stellen. 
    Die Antragsstellung ist nach Rücksprache auch auf dem Postweg möglich.

    Folgende Unterlagen sind dem Antragsformular anzufügen:
    - Aufstellung der voraussichtlichen Kosten (z.B. in Form eines schriftlichen Angebotes, Screenshot einer Website, etc.)

    Eingereichte Anträge werden nur bei Vollständigkeit und in der Reihenfolge ihres Eingangsdatums geprüft. 
    Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt eine Bewilligung oder Ablehnung durch Bescheid. 

6.1 Auszahlungsbedingungen
- Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung.
- Die Rechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach Bewilligung vorzulegen; später eingereichte Rechnungen können nicht berücksichtigt 
   werden und der Anspruch auf die Förderung verfällt.

6.2 Weitere Hinweise 
- Die Bewilligung von Zuwendungen aus dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder   
   Erlaubnisse.
- Auf eine Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Zuwendungsempfänger/-in verpflichtet sich zur Einhaltung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Bedingungen. 
- Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie, oder wenn falsche Angaben gemacht wurden, kann der Bewilligungsbescheid auch nach 
  Auszahlung des Zuschusses aufgehoben werden. Die ausgezahlten Beträge werden zur Rückzahlung fällig.
- Die Stadt Goch haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen und übernimmt auch keine Verantwortung für die 
   technische Richtigkeit der Planung und Ausführung.

7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2024 in Kraft.

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