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Haushaltssatzung der Stadt Goch

Haushaltssatzung der Stadt Goch für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Goch mit Beschluss vom 12.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Goch voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

                       
im Ergebnisplan mit        
        
    dem Gesamtbetrag der Erträge auf                          106.302.408 EUR
        
    dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf            112.783.040 EUR
        
    abzüglich globaler Minderaufwand von                           789.587 EUR
        
im Finanzplan mit    
    
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit auf                               103.094.557 EUR
        
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit auf                               109.549.370 EUR
        
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf                                                         6.416.164 EUR
        
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf                                                         5.297.225 EUR
       

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf                                                    5.279.150 EUR
        
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf                                                       277.450 EUR
        
festgesetzt.


Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:

Teilplan 1.01 bis 3.11, 3.14, 4.01, 4.03 bis 10.03, 12.01 und 12.03 bis 15.01.


§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.


§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des
voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf      5.691.045 EUR
festgesetzt.


§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in
Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                               20.500.000 EUR
festgesetzt.
            

§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
        
1.      Grundsteuer    
    
1.1    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
         (Grundsteuer A) auf                                                           285 v. H.
            
1.2    für die Grundstücke
         (Grundsteuer B) auf                                                           550 v. H.
            
2.      Gewerbesteuer auf                                                            420 v. H.

§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung gemäß § 4 Abs. 4 der Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird auf 10.000 € festgesetzt.


§ 8
Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW entscheidet der Kämmerer. Erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW sind unabweisbare über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sofern sie einen Betrag von 50.000 € im Einzelfall übersteigen.

  1. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen entstehen, die sich auf den Verrechnungskreis mit dem Sondervermögen und den verbundenen Unternehmen beziehen, die im direkten Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses stehen oder deren Deckung durch die Erstattung Dritter oder aufgrund der Budgetierungsregelung gewährleistet ist.
     
  2. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO NRW gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
     
  3. Die Grenze erheblicher Abweichungen nach § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
     
  4. Die Geringfügigkeit von Investitionen nach § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
     
  5. Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gelten die als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Bewirtschaftungsregeln.


§ 9
Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (KU-Vermerk) und „künftig wegfallend“ (KW-Vermerk) werden bei Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers aus diesen Stellen wirksam.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Kleve mit Schreiben vom 13.12.2023 angezeigt worden. Das Anzeigeverfahren ist vom Landrat mit Verfügung vom 17.01.2024 beendet worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW im Zimmer 2.24 des Rathauses, Markt 2, während der Dienststunden öffentlich aus und ist unter der Adresse www.goch.de im Internet verfügbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b)     diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
       verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Goch, den 18.01.2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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