Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallentsorgungssatzung) vom 29. Mai 2024
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW., S. 666), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt geändert Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.), der §§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschafts-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987, S. 602) - alle Gesetze und Verordnungen in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Goch folgende Satzung in seiner Sitzung vom 28. Mai 2024 beschlossen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Aufgaben
1.
Die Stadt Goch (im Folgenden: Die Stadt) betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
2.
Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
a. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.
b. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW)
c. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
d. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet.
3.
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird von dem Kreis Kleve nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
4.
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
5.
Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LKrWG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises Kleve oder der KKA GmbH, wo sie sortiert, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Verwertung oder der Beseitigung zugeführt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden - soweit erforderlich (§ 9 KrWG) - getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5a KrWG.
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
- Einsammeln und Befördern von Restabfall.
- Einsammeln und Befördern von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d. h., alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile, wie z. B. ungekochte pflanzliche Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).
- Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einwegverkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
- Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen (Sperrmüll) sowie sperrigem Metallschrott und sperrigem Altholz.
- Einsammeln und Befördern von Haushaltskältegeräten.
- Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Haushaltsgroßgeräten mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm.
- Einsammeln und Befördern von sperrigen Garten- und Grünabfällen.
- Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen sowie von Elektro- und Elektronikkleingeräten mit einer Kantenlänge unter 30 cm an dem Wertstoffhof.
- Information und Beratung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt gemäß § 9 und § 9 a KrWG durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Papiersammelgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperriger Metallschrott, sperriges Altholz, Haushaltskältegeräte, Elektro- und Elektronik-Haushaltsgroßgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (mobile Sammelstationen für schadstoffhaltige Abfälle sowie Elektro- und Elektronikkleingeräte an den bekannt gegebenen Standorten und Terminen). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 bis 16 dieser Satzung geregelt.
3.
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der rein privatwirtschaftlichen Dualen Systeme zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. VerpackG. Diese privatwirtschaftlichen Dualen Systeme sind kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, gelber Sack, Altglascontainer, Altglaskörbe) der privatwirtschaftlichen Systeme eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung der Stadt für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (z. B. blaue Altpapiertonne, Abgabe an dem Wertstoffhof).
§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG folgende Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes (z. B. VerpackG) oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KrWG);
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
§ 4
Sammeln von gefährlichen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder Schadstoffmobilen angenommen. Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können (§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW). Gefährliche Abfälle sind gemäß § 9a KrWG vom Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) bzw. Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von anderen Abfällen getrennt zu halten und der Stadt zu überlassen.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt bekannt gegebenen Terminen an stationären Sammelstellen mit Schadstoffmobilen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen werden von der Stadt bekannt gegeben.
§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 , 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das so genannte Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h., angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen.
Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5% in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig, z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die zuständige Behörde zugelassen. Das Abbrennen von so genannten Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt vom 21.12.2005 geregelt.
§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, soweit
- Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
- Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 8
Ausnahmen von dem Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht.
§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Kleve vom 04.12.2003 in der zurzeit gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis Kleve das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen im Holsystem sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
schwarze Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter, 240 Liter, 770 Liter und 1.100 Liter sowie Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 Liter für Restabfall;
braune Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter und 240 Liter für kompostierbaren Grünabfall;
blaue Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter, 240 Liter, 770 Liter und 1.100 Liter für das Sammeln von Altpapier.
(3) Auf Antrag des Grundstückseigentümers bzw. den nach § 22 Berechtigten und Verpflichteten werden Unterflurbehälter für das Sammeln von Restabfall, kompostierbarem Grünabfall und für das Sammeln von Papier, Pappe und Kartonagen zur Verfügung gestellt.
Die Behälter für das Sammeln von Restabfall werden mit einem Volumen von 3.000, 4.000 oder 5.000 Liter zur Verfügung gestellt. Für das Sammeln von kompostierbarem Abfall werden Behälter mit einem Volumen von 3.000 Liter, für das Sammeln von Papier, Pappe und Kartonagen werden Behälter mit 5.000 Liter Inhalt bereitgestellt.
Die erforderlichen baulichen Vorbereitungen, insbesondere die Herstellung einer unterirdischen Aufnahmemöglichkeit solcher Behälter nach den technischen Vorgaben der Stadt sowie die notwendige Zuwegung zu den Behältern für die Entleerung gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers bzw. den nach § 22 Berechtigten und Verpflichteten.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält mindestens:
a) einen schwarzen Abfallbehälter für Restabfall,
b) einen braunen Abfallbehälter für kompostierbaren Abfall sowie
c) einen blauen Abfallbehälter für Altpapier.
(2) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen für jede auf dem Grundstück mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldete Person für jeweils zwei Wochen mindestens 40 l Gefäßvolumen zur Verfügung. Für Wohngrundstücke oder zu Wohnzwecken genutzten Teilen eines Grundstückes ergibt sich die Gesamtzahl der Abfallbehälter nach der Zahl der dort wohnenden Personen bei Berücksichtigung des Gefäßvolumens nach Satz 1. Weist ein Anschlusspflichtiger nach, dass sich auf seinem Wohngrundstück oder zu Wohnzwecken genutzten Teilen seines Grundstückes mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldete Personen tatsächlich dort nicht aufhalten (z. B. wegen Wehrdienstes, Studiums, usw.), so bleiben diese Personen bei der Zuteilung unberücksichtigt.
(3) Erklärt ein Anschlussnehmer nachvollziehbar und schlüssig, dass ihm die Aufstellung von Restabfallbehältern nicht möglich ist, so werden ihm die hierfür vorgesehenen Restabfallsäcke zur Verfügung gestellt.
(4) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden.
§ 12
Einwohnergleichwerte
(1) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 40 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
a) Krankenhäuser, Alten-, Pflege- und Kinderheime, Internate für
je 1 Bett 0,5 EGW
b) Schulen, Kindertageseinrichtungen je 15 Kinder, Schüler,
Lehrer und Betreuer 1 EGW
c) Beherbergungsbetriebe, Gastronomiebetriebe, Bäckereien,
Metzgereien, Einzel- und Großhandelsbetriebe je Beschäftigter
1 EGW
d) sonstiges Gewerbe, Banken, Verwaltungen, Versicherungen, freie
Berufe, Handwerks- und Industriebetriebe je 3 Beschäftigte 1 EGW
(2) Jede Benutzung nach Abs. 1 wird mit mindestens einem EGW berücksichtigt. Angefangene Einheiten werden nach oben aufgerundet.
(3) Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige. Firmeninhaber, soweit sie in ihrem Betrieb tätig sind, sowie ständig mitarbeitende Familienangehörige gelten als Beschäftigte im Sinne dieser Satzung. Für Teilzeitbeschäftigte werden die maßgebenden EGW entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten zur branchenüblichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gekürzt.
(4) Einzelne Wochenendhäuser werden mit zwei EGW veranlagt.
(5) Für Campingplätze, Wochenendhausgebiete, Schwimmbäder, Turnhallen, Freizeitheime und Umkleidegebäude auf Sportplätzen, Friedhöfe u. ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung setzt die Stadt EGW fest, die dem tatsächlichen Abfallaufkommen entsprechen sollen. Dies gilt auch in den Fällen, für die in Absatz 1 Buchstabe a) bis d) keine Regelungen enthalten sind.
§ 13
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben die Abfallbehälter, Abfallsäcke sowie die gemäß § 16 dieser Satzung abzufahrenden sperrigen Abfälle, die Haushaltskältegeräte, den sperrigen Metallschrott, das sperrige Altholz, die Elektro- und Elektronikhaushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und die sperrigen Garten- und Grünabfälle zu den von der Stadt festgelegten Abfuhrzeiten zur Leerung an Gehweg oder Straßenrand so aufzustellen, dass der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht gefährdet wird und ein zügiges Entleeren gesichert ist.
(2) Liegen Grundstücke nicht an einer vom Abfallsammelfahrzeug befahrenen Straße oder sind Grundstücke für das Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Anschlussnehmer die Abfallbehältnisse, die sperrigen Abfälle, die Haushaltskältegeräte, den sperrigen Metallschrott, das sperrige Altholz, die Elektro- und Elektronikhaushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und die sperrigen Garten- und Grünabfälle zur Entleerung an der nächstliegenden öffentlichen Straße aufzustellen oder aufstellen zu lassen, die vom Sammelfahrzeug unter Einhalten gesetzlicher Vorschriften befahren wird oder befahrbar ist.
(3) An den Abfuhrtagen haben die Abfallbehältnisse sowie die abzufahrenden sperrigen Abfälle, die Haushaltskältegeräte, der sperrige Metallschrott, das sperrige Altholz, die Elektro- und Elektronikhaushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und die sperrigen Garten- und Grünabfälle ab 6.00 Uhr zur Entleerung/Abfuhr bereitzustehen. Abweichungen von den regelmäßigen Abfuhrzeiten werden von der Stadt festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich durch die Anschlussnehmer aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Verunreinigungen, die beim Aufstellen der Abfallbehältnisse entstehen, hat der Anschlussnehmer unverzüglich zu beseitigen.
§ 14
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(3) Die Abfallbesitzer / -erzeuger haben die Abfälle nach Altpapier, Bioabfällen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:
a) Altpapier ist in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem
Grundstück bereitsteht und in diesem blauen Behälter zur
Abholung bereitzustellen.
b) Kompostierbarer Bioabfall ist in den braunen Abfallbehälter einzu-
füllen, der auf dem Grundstück bereitsteht und in diesem braunen
Behälter zur Abholung bereitzustellen.
c) Der verbleibende Restabfall ist in den schwarzen Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück bereitsteht und in diesem
schwarzen Behälter zur Abholung bereitzustellen.
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6) Das Nettogewicht des Abfalls darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
bei Behältern mit 120 Liter Volumen 75 kg
bei Behältern mit 240 Liter Volumen 100 kg
bei Behältern mit 770 Liter Volumen 400 kg
bei Behältern mit 1.100 Liter Volumen 500 kg
bei Unterflurbehältern 1.500 kg
(7) ie Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die Abfallbehälter werden wie folgt entleert bzw. eingesammelt:
die schwarzen Restabfallbehälter mit 120 Liter / 240 Liter, die Restabfallsäcke mit 70 Liter Volumen sowie die Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000, 4.000 und 5.000 Liter vierzehntäglich,
die blauen Papierabfallbehälter sowie der Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5.000 Liter vierwöchentlich,
die braunen Bioabfallbehälter sowie der Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 Liter vierzehntäglich.
(2) Die Restabfallbehälter mit 770 bzw. 1.100 Liter Volumen werden entsprechend der anfallenden Abfallmengen und nach Wahl des Anschlussnehmers wöchentlich oder vierzehntäglich entleert.
(3) Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. Verlegung wegen Feiertage) werden von der Stadt bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 16
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, sperrigen Garten- und Grünabfällen
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, sperrigen Hausrat aus Haushaltungen, der wegen seines Umfanges oder Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden kann (Sperrmüll), von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Eine gesonderte Abfuhr erfolgt auch für sperrigen Metallschrott, sperriges Altholz, Elektro- und Elektronik-Haushaltsgroßgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 30 cm und Haushaltskältegeräte.
(2) Die Abfälle werden grundsätzlich in 6-wöchentlichem Rhythmus abgefahren. Die Termine werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Abfuhr erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch den Abfallbesitzer bei dem mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen. Das Unternehmen teilt dem Abfallbesitzer den Abfuhrtermin mit.
(3) Die Abfälle sind zu ebener Erde möglichst nahe der Verladestelle und getrennt voneinander so bereitzustellen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Sie dürfen frühestens ab 15.00 Uhr des Vortages des jeweiligen Abfuhrtermins an der Verladestelle bereitgestellt werden. Abfälle, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind und daher nicht im Rahmen der Sperrgutsammlung abgefahren wurden, sind unverzüglich, spätestens bis 22.00 Uhr des jeweiligen Abfuhrtages, von demjenigen, der diese Abfälle bereitgestellt hat, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Verunreinigungen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch das Bereitstellen entstehen, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis 22.00 Uhr des jeweiligen Abfuhrtages, von demjenigen, der das Sperrgut bereitgestellt hat, zu beseitigen.
(4) Sperrige Garten- und Grünabfälle werden an zwei Sammeltagen jährlich abgefahren. Die Abfälle sind zu bündeln; die Dicke des Astwerkes darf 10 cm, seine Länge 120 cm nicht übersteigen. Die Sammeltermine werden u. a. im Abfallkalender bekanntgemacht. Die Abfuhr erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch den Abfallbesitzer bei dem mit der Entsorgung beauftragtem Unternehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sperrigen Gartenabfall selbst an dem Wertstoffhof anzuliefern. Die Anlieferung aus Privathaushalten ist auf ein Volumen von 2 cbm und einem Gewicht von 200 kg je Anlieferung begrenzt. Werden Gewicht oder Volumen je Anlieferung überschritten, ist die Anlieferung kostenpflichtig.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht und Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfall-besitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
(3) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder in Folge höherer Gewalt, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder
Befördern überlässt;
b) überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt oder von der Stadt bestimmte
Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem
Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;
c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 14 Abs. 3
dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 14 Abs. 2, Abs. 4, und Abs. 5
dieser Satzung befüllt;
e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß
§ 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
f) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt
durchsucht oder wegnimmt;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 9 Abs. 5 LKrWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 30. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch vom 1. Juli 1991 in der Fassung vom 7. März 2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 29. Mai 2024
(Ulrich Knickrehm)
Bürgermeister
Anlage 1a zu § 3 der Abfallentsorgungssatzung vom 29. Mai 2024
Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle:
Abfall- | |
schlüssel | Abfallbezeichnung |
01 03 04* | Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 03 05* | andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 03 99 | Abfälle a. n. g. |
01 04 99 | Abfälle a. n. g. |
01 05 05* | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle |
01 05 06* | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 08 | chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 99 | Abfälle a. n. g. |
02 01 06 | tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt |
02 01 08* | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten |
02 01 09 | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
02 02 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 02 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 02 03 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 02 04 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 02 99 | Abfälle a. n. g. |
02 03 01 | Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen |
02 03 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 03 03 | Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln |
02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 05 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 06 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 06 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 06 99 | Abfälle a. n. g. |
02 07 02 | Abfälle aus der Alkoholdestillation |
02 07 03 | Abfälle aus der chemischen Behandlung |
02 07 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
03 02 01* | halogenfreie organische Holzschutzmittel |
03 02 02* | chlororganische Holzschutzmittel |
03 02 03* | metallorganische Holzschutzmittel |
03 02 04* | anorganische Holzschutzmittel |
03 02 05* | andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 02 99 | Holzschutzmittel a. n. g. |
03 03 02 | Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) |
03 03 09 | Kalkschlammabfälle |
04 01 01 | Fleischabschabungen und Häuteabfälle |
04 01 02 | geäschertes Leimleder |
04 01 03* | Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase |
04 01 04 | chromhaltige Gerbereibrühe |
04 01 05 | chromfreie Gerbereibrühe |
04 02 10 | organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) |
04 02 14* | Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten |
04 02 15 | Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen |
04 02 16* | Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 17 | Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
04 02 19* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 20 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen |
05 01 02* | Entsalzungsschlämme |
05 01 03* | Bodenschlämme aus Tanks |
05 01 04* | saure Alkylschlämme |
05 01 05* | verschüttetes Öl |
05 01 06* | ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung |
05 01 07* | Säureteere |
05 01 08* | andere Teere |
05 01 09* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
05 01 10 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen |
05 01 11* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
05 01 12* | säurehaltige Öle |
05 01 13 | Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung |
05 01 14 | Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 01 15* | gebrauchte Filtertone |
05 01 16 | schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung |
05 01 99 | Abfälle a. n. g. |
05 06 01* | Säureteere |
05 06 03* | andere Teere |
05 06 04 | Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 07 01* | quecksilberhaltige Abfälle |
05 07 02 | schwefelhaltige Abfälle |
05 07 99 | Abfälle a. n. g. |
06 01 01* | Schwefelsäure und schweflige Säure |
06 01 02* | Salzsäure |
06 01 03* | Flusssäure |
06 01 04* | Phosphorsäure und phosphorige Säure |
06 01 05* | Salpetersäure und salpetrige Säure |
06 01 06* | andere Säuren |
06 01 99 | Abfälle a. n. g. |
06 02 01* | Calciumhydroxid |
06 02 03* | Ammoniumhydroxid |
06 02 04* | Natrium- und Kaliumhydroxid |
06 02 05* | andere Basen |
06 02 99 | Abfälle a. n. g. |
06 03 11* | feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten |
06 03 13* | feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten |
06 03 14 | feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
06 03 15* | Metalloxide, die Schwermetalle enthalten |
06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
06 03 99 | Abfälle a. n. g. |
06 04 03* | arsenhaltige Abfälle |
06 04 04* | quecksilberhaltige Abfälle |
06 04 05* | Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten |
06 04 99 | Abfälle a. n. g. |
06 05 02* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 05 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen |
06 06 02* | Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten |
06 06 03 | sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen |
06 06 99 | Abfälle a. n. g. |
06 07 01* | asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse |
06 07 02* | Aktivkohle aus der Chlorherstellung |
06 07 03* | quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme |
06 07 04* | Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure |
06 07 99 | Abfälle a. n. g. |
06 08 02* | Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten |
06 08 99 | Abfälle a. n. g. |
06 09 02 | phosphorhaltige Schlacke |
06 09 03* | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
06 09 04 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen |
06 09 99 | Abfälle a. n. g. |
06 10 02* | Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 10 99 | Abfälle a. n. g. |
06 11 01 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung |
06 11 99 | Abfälle a. n. g. |
06 13 01* | anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide |
06 13 05* | Ofen- und Kaminruß |
06 13 99 | Abfälle a. n. g. |
07 01 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 01 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen |
07 01 99 | Abfälle a. n. g. |
07 02 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen |
07 02 13 | Kunststoffabfälle |
07 02 14* | Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 15 | Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen |
07 02 16* | Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten |
07 03 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 03 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen |
07 03 99 | Abfälle a. n. g. |
07 04 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 04 13* | feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 99 | Abfälle a. n. g. |
07 05 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen |
07 05 13* | feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 14 | feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen |
07 06 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 06 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen |
07 07 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 07 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen |
07 07 99 | Abfälle a. n. g. |
08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 13* | Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 14 | Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 01 15* | wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 16 | wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 18 | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19* | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 20 | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 01 21* | Farb- oder Lackentfernerabfälle |
08 02 01 | Abfälle von Beschichtungspulver |
08 02 02 | wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 03 | wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 99 | Abfälle a. n. g. |
08 03 07 | wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten |
08 03 08 | wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten |
08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14* | Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 15 | Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 16* | Abfälle von Ätzlösungen |
08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 03 19* | Dispersionsöl |
08 03 99 | Abfälle a. n. g. |
08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 11* | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 12 | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen |
08 04 13* | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 14 | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen |
08 04 15* | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 16 | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen |
08 04 17* | Harzöle |
08 04 99 | Abfälle a. n. g. |
08 05 01* | Isocyanatabfälle |
09 01 01* | Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis |
09 01 02* | Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 03* | Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis |
09 01 04* | Fixierbäder |
09 01 05* | Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 06* | silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle |
09 01 10 | Einwegkameras ohne Batterien |
09 01 11* | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen |
09 01 12 | Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen |
09 01 13* | wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen |
09 01 99 | Abfälle a. n. g. |
10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form |
10 01 07 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen |
10 01 09* | Schwefelsäure |
10 01 13* | Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen |
10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 01 24 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
10 01 26 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 02 11* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 02 12 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen |
10 03 04* | Schlacken aus der Erstschmelze |
10 03 05 | Aluminiumoxidabfälle |
10 03 08* | Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
10 03 09* | schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
10 03 15* | Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt |
10 03 16 | Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt |
10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 03 20 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt |
10 03 21* | andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 22 | andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen |
10 03 23* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 24 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen |
10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen |
10 03 27* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 03 28 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen |
10 03 29* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
10 03 30 | Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen |
10 04 01* | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 02* | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 03* | Calciumarsenat |
10 04 04* | Filterstaub |
10 04 05* | andere Teilchen und Staub |
10 04 06* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 04 07* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 04 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 04 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen |
10 04 99 | Abfälle a. n. g. |
10 05 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 05 03* | Filterstaub |
10 05 04 | andere Teilchen und Staub |
10 05 05* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 05 06* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 05 08* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 05 09 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen |
10 05 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 05 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen |
10 05 99 | Abfälle a. n. g. |
10 06 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 02 | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 03* | Filterstaub |
10 06 04 | andere Teilchen und Staub |
10 06 06* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 06 07* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 06 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 06 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen |
10 07 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 02 | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 03 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 07 04 | andere Teilchen und Staub |
10 07 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 07 07* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 07 08 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen |
10 08 04 | Teilchen und Staub |
10 08 08* | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 08 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 08 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen |
10 08 12* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 08 13 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen |
10 08 14 | Anodenschrott |
10 08 15* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 08 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 08 19* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 08 20 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen |
10 08 99 | Abfälle a. n. g. |
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 09 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 12 | andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen |
10 09 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 09 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen |
10 09 99 | Abfälle a. n. g. |
10 10 03 | Ofenschlacke |
10 10 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 12 | andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen |
10 10 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 05 | Teilchen und Staub |
10 11 09* | Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen |
10 11 10 | Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt |
10 11 13* | Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 11 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen |
10 11 19* | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 20 | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen |
10 12 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten |
10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen |
10 12 13 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
10 13 07 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 14 01* | quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung |
11 01 05* | saure Beizlösungen |
11 01 06* | Säuren a. n. g. |
11 01 07* | alkalische Beizlösungen |
11 01 08* | Phosphatierschlämme |
11 01 09* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 10 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
11 01 11* | wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 12 | wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen |
11 01 13* | Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 14 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
11 01 15* | Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 98* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 02* | Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) |
11 02 05* | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 06 | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen |
11 02 07* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 99 | Abfälle a. n. g. |
11 03 01* | cyanidhaltige Abfälle |
11 03 02* | andere Abfälle |
11 05 01 | Hartzink |
11 05 02 | Zinkasche |
11 05 03* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
11 05 04* | gebrauchte Flussmittel |
11 05 99 | Abfälle a. n. g. |
12 01 03 | NE-Metallfeil- und -drehspäne |
12 01 04 | NE-Metallstaub und -teilchen |
12 01 06* | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07* | halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08* | halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09* | halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10* | synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 13 | Schweißabfälle |
12 01 14* | Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
12 01 18* | ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) |
12 01 19* | biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
12 01 20* | gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
12 03 01* | wässrige Waschflüssigkeiten |
12 03 02* | Abfälle aus der Dampfentfettung |
13 01 01* | Hydrauliköle, die PCB enthalten |
13 01 04* | chlorierte Emulsionen |
13 01 05* | nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09* | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10* | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11* | synthetische Hydrauliköle |
13 01 12* | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13* | andere Hydrauliköle |
13 02 04* | chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05* | nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06* | synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07* | biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08* | andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 03 01* | Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten |
13 03 06* | chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07* | nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08* | synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 09* | biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 10* | andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 04 01* | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02* | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03* | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
13 05 02* | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 06* | Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07* | öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 01* | Heizöl und Diesel |
13 07 02* | Benzin |
13 07 03* | andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) |
13 08 01* | Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern |
13 08 02* | andere Emulsionen |
13 08 99* | Abfälle a. n. g. |
14 06 01* | Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW |
14 06 02* | andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 03* | andere Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 04* | Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten |
14 06 05* | Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten |
16 01 08* | quecksilberhaltige Bauteile |
16 01 09* | Bauteile, die PCB enthalten |
16 01 10* | explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) |
16 01 12 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
16 01 13* | Bremsflüssigkeiten |
16 01 14* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 01 15 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
16 01 16 | Flüssiggasbehälter |
16 01 21* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen |
16 01 99 | Abfälle a. n. g. |
16 02 09* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten |
16 02 11* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten |
16 03 03* | anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 04 | anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen |
16 03 05* | organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 06 | organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen |
16 04 01* | Munitionsabfälle |
16 04 02* | Feuerwerkskörperabfälle |
16 04 03* | andere Explosivabfälle |
16 05 04* | gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) |
16 05 05 | Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen |
16 05 06* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien |
16 05 07* | gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 08* | gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 09 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
16 06 01* | Bleibatterien |
16 06 02* | Ni-Cd-Batterien |
16 06 03* | Quecksilber enthaltende Batterien |
16 06 04 | Alkalibatterien (außer 16 06 03) |
16 06 05 | andere Batterien und Akkumulatoren |
16 06 06* | getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren |
16 07 08* | ölhaltige Abfälle |
16 07 09* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
16 07 99 | Abfälle a. n. g. |
16 08 01 | gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) |
16 08 02* | gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten |
16 08 03 | gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. |
16 08 04 | gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) |
16 08 05* | gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten |
16 08 06* | gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden |
16 08 07* | gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
16 09 01* | Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat |
16 09 02* | Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat |
16 09 03* | Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid |
16 09 04* | oxidierende Stoffe a. n. g. |
16 10 01* | wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 02 | wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
16 10 03* | wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 04 | wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 04 03 | Blei |
17 04 04 | Zink |
18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 08* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
18 01 10 | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
18 02 02* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 02 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
18 02 05* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 02 06 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 07* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 02 08 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
19 01 05* | Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
19 01 06* | wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle |
19 01 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 10* | gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung |
19 01 13* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 14 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt |
19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 16 | Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 01 99 | Abfälle a. n. g. |
19 02 03 | vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen |
19 02 04* | vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten |
19 02 05* | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 06 | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 07* | Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen |
19 02 08* | flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 09* | feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 10 | brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 02 11* | sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 99 | Abfälle a. n. g. |
19 04 01 | verglaste Abfälle |
19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 04 03* | nicht verglaste Festphase |
19 04 04 | wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern |
19 06 03 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 04 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 05 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 06 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 99 | Abfälle a. n. g. |
19 07 02* | Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält |
19 07 03 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt |
19 08 07* | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 08 08* | schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen |
19 08 11* | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13* | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 10 01 | Eisen- und Stahlabfälle |
19 10 02 | NE-Metall-Abfälle |
19 10 03* | Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05* | andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 06 | andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 01* | gebrauchte Filtertone |
19 11 02* | Säureteere |
19 11 03* | wässrige flüssige Abfälle |
19 11 04* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
19 11 05* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 11 07* | Abfälle aus der Abgasreinigung |
19 11 99 | Abfälle a. n. g. |
19 12 10 | brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07* | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 08 | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 01 13* | Lösemittel |
20 01 14* | Säuren |
20 01 15* | Laugen |
20 01 17* | Fotochemikalien |
20 01 19* | Pestizide |
20 01 21* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 26* | Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen |
20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
20 01 41 | Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen |
20 01 99 | sonstige Fraktionen a. n. g. |
20 03 04 | Fäkalschlamm |
20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung |
20 03 07 | Sperrmüll |
20 03 99 | Siedlungsabfälle a. n. g. |
Anlage 1b zu § 3 der Abfallentsorgungssatzung vom 29. Mai 2024 | |
Von der Sammlung und dem Transport ausgeschlossene Abfälle: | |
Altautos und Autoteile | |
Bauabfälle (Bauschutt, Bodenaushub, Baustellenmischabfall, usw.) | |
Große Baumwurzeln | |
Stroh und Mist in großen Mengen |