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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2025 bis 2027

Ordnungsbehördliche Verordnung 
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Goch 
für die Jahre 2025 bis 2027

Aufgrund § 6 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 ( GV. NRW. 2006 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172), wird für die Stadt Goch als örtliche Ordnungsbehörde durch Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2024 nachstehende Verordnung erlassen:

§ 1
(Verkaufsstellenöffnung)

(1)    Verkaufsstellen im Stadtgebiet Goch dürfen an folgenden Sonntagen, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein:

-    Im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Gocher Street Food Frühling“
•    Sonntag, 09. März 2025
•    Sonntag, 01. März 2026
•    Sonntag, 07. März 2027

-    Im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Gocher Maifest“
•    Sonntag, 04. Mai 2025
•    Sonntag, 03. Mai 2026
•    Sonntag, 02. Mai 2027

-    Im Zusammenhang mit der Herbstkirmes und der darin eingebundenen Veranstaltung „Goch genießen – das Fest aller Sinne!“
•    Sonntag, 26. Oktober 2025
•    Sonntag, 25. Oktober 2026
•    Sonntag, 24. Oktober 2027

-    Im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt
•    Sonntag, 14. Dezember 2025
•    Sonntag, 13. Dezember 2026
•    Sonntag, 12. Dezember 2027

(2)    Von der Verkaufsstellenöffnung ausgenommen sind die Verkaufsstellen des Lebensmittel- und Getränkehandels sowie Apotheken außerhalb der Notdienste.

§ 2
(Voraussetzungen für die Verkaufsstellenöffnung)

(1)    Die örtlichen Veranstaltungen und die Öffnung der Verkaufsstellen haben in räumlicher Nähe gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 LÖG NRW zu stehen. Die Verkaufsstellen unmittelbar entlang folgender Straßenzüge/Veranstaltungsflächen dürfen an den in § 1 Absatz 1 genannten Sonntagen geöffnet werden:

•    Auf dem Wall 
•    Am Steintor
•    Bahnhofstraße (zwischen Am Steintor und Feldstraße)
•    Brückenstraße (zwischen Feldstraße und Markt)
•    Feldstraße (zwischen Bahnhof- und Brückenstraße)
•    Frauenstraße (zwischen Voßstraße und Hinter der Mauer)
•    Markt 
•    Mühlenstraße (zwischen Markt und Adolf-Kolping-Straße)
•    Steinstraße
•    Voßstraße

Die vorgenannten Straßenzüge/Veranstaltungsflächen sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet.

In den Gocher Gewerbegebieten und in den Gocher Ortsteilen dürfen die Verkaufsstellen nicht geöffnet sein. Die Dauer der örtlichen Veranstaltungen hat im zeitlichen Zusammenhang mit den Verkaufsstellenöffnungen zu stehen.

(2)    Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die Veranstaltungen gemäß § 1 Absatz 1 gegenüber der Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

§ 3
(Schutzvorschriften)

Die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer nach § 10 Ladenöffnungsgesetz NRW, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung sind zu beachten.

§ 4
(Ordnungswidrigkeit)

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer entgegen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten (§ 1) und / oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen Bereiches (§ 2) öffnet und / oder gegen die Schutzvorschriften (§ 3) verstößt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 kann nach § 12 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis 
5.000 Euro geahndet werden.

§ 5
(Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11. Oktober 2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

 

Anlage Ordnungsbehördliche Verordnung

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