Inhalt

Richtlinie zur Förderung in Kindertagespflege

Richtlinien der Stadt Goch
zur Förderung in Kindertagespflege vom 01.01.2024 unter Berücksichtigung des Gesetzes
zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendschutzgesetz – KJSG)

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

1. Gesetzliche Grundlagen.. 3

2. Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege. 3

3. Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. 4

4. Bedarfsanzeige und Anmeldung. 6

5. Datenerhebung und -verarbeitung. 7

6. Persönliche Anforderungen an die Kindertagespflegeperson. 7

7. Qualifikationsanforderungen an die Kindertagespflegeperson.. 8

8. Räumliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis. 10

a) Kindertagespflege im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson. 10

b) Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen. 11

c) Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten. 11

9. Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. 11

10. Formale Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis. 13

11. Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. 15

12. Aufhebung/Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege. 15

13. Ordnungswidrigkeit und Straftat 15

14. Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege. 16

15. Höhe des Stundensatzes – laufende Geldleistung. 16

16. Qualifizierung, Weiter- und Fortbildungspflicht der Kindertagespflegepersonen. 18

17. Urlaubs- und Krankheitsfall bei Kindertagespflegepersonen. 19

18. Vertretungsregelung. 20

19. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten.. 20

20. Inkrafttreten und Übergangsregelungen. 21

  1.  Gesetzliche Grundlagen

Der Rechtsanspruch auf Betreuung und Förderung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung wurde seitens des Bundesgesetzgebers mit dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) am 16. Dezember 2008 eingeführt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Kindertagespflege sind insbesondere:

  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), in der Fassung der Änderung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 10.06.2021
  • Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch- vom 03.12.2019 zum 01.08.2022
  • Erstes Gesetz zur Ausführung des Kindes- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG-NRW) des Landes NRW
  • Elternbeitragssatzung der Stadt Goch in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 SGB VIII definiert den Rechtsanspruch für die unterschiedlichen Altersgruppen zusammengefasst wie folgt:

  • für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Rechtsanspruch in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind,
  • für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht ein genereller Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege,
  • für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung, ergänzend dazu auch Kindertagespflege,
  • für Schulkinder ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.

§ 4 Abs. 6 5 KiBiz ergänzt die bundesgesetzliche Verpflichtung für Schulkinder dahingehend, dass die rechtliche Verpflichtung auch in Angeboten in der Schule erfüllt werden kann, hier insbesondere im Offenen Ganztag.

2. Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege

Kindertagespflege zeichnet sich durch ihre Flexibilität und die familienähnliche Betreuungsform aus und stellt neben den Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kinderbetreuung dar.

Im Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege durch die konkrete Zuordnung eines Kindes zu einer konkreten Tagespflegeperson unmittelbarer, personenbezogener und damit dem Zusammenleben innerhalb einer Familie sehr ähnlich. Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren, da sie bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gem. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII erfüllt.

Kindertagespflege soll neben Kindertageseinrichtungen gem. § 22 SGB VIII

  • die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Jugendamt der Stadt Goch und anderen Personen, Diensten und Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten.

Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson (traditionelle Tagespflege), im Haushalt der Erziehungsberechtigten (sog. Kinderfrauen bzw.-männer) oder in anderen geeigneten Räumen (Großtagespflege oder anderweitige angemietete Räume) stattfinden.

Die Förderung im Rahmen der Kindertagespflege durch das Jugendamt der Stadt Goch umfasst:

  • die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, sofern diese nicht bereits vom Erziehungsberechtigten vorgeschlagen wird,
  • die Beratung der Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegeperson in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt, Begleitung und weitere Qualifizierung,
  • die Gewährung einer Geldleistung an die Kindertagespflegeperson und
  • die Erhebung eines Kostenbeitrages von den Erziehungsberechtigten, die mit dem vermittelten Kind zusammenleben.
  1. Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege

 

  1. Der grundsätzliche Anspruch von Kindern auf Förderung in Kindertagespflege oder einer Kindestageseinrichtung richtet sich nach § 24 SGB VIII und ist wie folgt ausgestaltet:
  • Kinder bis zum ersten Lebensjahr haben einen Förderungsanspruch,

soweit diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen, selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten

oder

die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen möchten, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II erhalten.

  • Kinder zwischen dem ersten und einschließlich dritten Lebensjahr haben einen Förderungsanspruch in Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung allein nach ihrem individuellen Bedarf.
  • Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Förderungsanspruch in Kindertagespflege, soweit ein besonderer Bedarf dies rechtfertigt oder ergänzend neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen erforderlich ist. Der grundsätzliche Betreuungsanspruch bezieht sich in erster Linie auf die Förderung in einer Kindertageseinrichtung und die Betreuung in Kindertagespflege ist nachrangig.
  • Kindern im schulpflichtigen Alter stehen Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und Schulen zur Verfügung. Im Einzelfall können diese bei besonderem nachgewiesenen Bedarf durch Kindertagespflege ergänzt werden (Randzeitenbetreuung).

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

  1. Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen (§ 3 Abs. 1 KiBiz).
  1. Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruches richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 3 Abs. 3 KiBiz) und wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes.
  1. Die individuelle durchschnittliche Betreuungszeit beträgt mindestens 15 Stunden wöchentlich und sollte auf mindestens zwei Tage die Woche verteilt werden. Abweichend davon werden sog. Randzeitenbetreuungen nach individuellem Bedarf ab der ersten Stunde bewilligt (Betreuung vor oder nach dem Aufenthalt in einer Kindertageseinrichtung für Kinder oder einer sonstigen pädagogischen Einrichtung).
  1. Gewöhnlich werden Betreuungsstufen beginnend mit 15 Stunden bis zu 45 Stunden die Woche in Erhöhungsstufen von jeweils 5 weiteren Stunden im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten angeboten. Der tatsächliche Betreuungsbedarf wird auf fünf Stunden aufgerundet.
  1. Mit Beginn des bewilligten Aufnahmedatums in der Kindertagespflege muss eine Eingewöhnungszeit für das Kind stattfinden. Damit wird allen Beteiligten ermöglicht, sich auf die neue Situation einzulassen und behutsam eine vertrauensvolle Bindung zur Kindertagespflegeperson aufzubauen. Dafür ist es erforderlich, dass sich die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson im engen Dialog über die Eingewöhnungszeit, über den Ablauf und die Vorgehensweise abstimmen.  Dabei steht das Kind mit seinem individuellen Tempo und Bedürfnis im Vordergrund.
  1. Kindertagespflegepersonen und Eltern schließen für das Kindertagespflegeverhältnis einen individuellen Betreuungsvertrag, der die grundsätzlichen Betreuungszeiten, Kündigungsmöglichkeiten und weitere individuelle Vereinbarungen regelt. Die Vereinbarung privater Zuzahlungen an die Kindertagespflegeperson ist außer der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten neben dem Bezug der laufenden Geldleistung unzulässig.
  1. Bedarfsanzeige und Anmeldung
  1. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege setzt grundsätzlich voraus, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil (im Folgenden: Eltern) dem Jugendamt der Stadt Goch spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und den gewünschten Betreuungsumfang schriftlich oder elektronisch (über das TPF-ONLINE-Portal der Internetseite der Stadt Goch) angezeigt haben.
  1. Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf auf einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt der Stadt Goch unverzüglich anzuzeigen.
  1. Das Jugendamt der Stadt Goch bestätigt den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat, im Falle der Nutzung des TPF-ONLINE-Portals erfolgt eine automatische Bestätigung, mit gleichzeitiger Information der aktuellen örtlichen Kostenbeitragssatzung nach § 90 SGB VIII.  
  1. Zur Vermittlung eines Kindertagespflegeplatzes ist ein persönliches bzw. telefonisches Beratungsgespräch mit der pädagogischen Fachkraft der Kindertagespflege des Jugendamtes der Stadt Goch erforderlich. In diesem werden alle Fragen zum Ablauf der Kindertagespflege, den Anspruchsvoraussetzungen und der Antragstellung erläutert und der konkrete Betreuungsbedarf sowie die Wünsche an die Kindertagespflegeperson ermittelt. Im Nachgang dessen vermittelt die pädagogische Fachkraft einen Erstkontakt zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson.
  1. Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung eines Kindertagespflegeplatzes erfolgt nach Vorlage eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson und des schriftlichen Antrages auf Bewilligung der Kindertagespflege in der Regel acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor Beginn des Betreuungsverhältnisses ein Bewilligungsbescheid über den Betreuungsplatz seitens des Jugendamtes. Dieser enthält u.a. Angaben zum Förderzeitraum (in der Regel vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres), zum Umfang der geförderten Betreuungszeit und zur Kindertagespflegeperson, die die laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes seitens des Jugendamtes erhält. Für die Kindertagespflegeperson wird eine laufende Geldleistung (siehe Ziff. 15), für die Eltern ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag nach hiesiger Elternbeitragssatzung festgesetzt.

Das Jugendamt der Stadt Goch stellt für den Bewilligungsantrag einen entsprechenden Vordruck (Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege) über die Internetseite der Stadt Goch zum Download zur Verfügung.

  1. Die Fortführung des Betreuungsvertrages über den bewilligten Zeitraum hinaus bedarf einer schriftlichen Mitteilung der Eltern drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums an die Fachberatung der Kindertagespflege des Jugendamtes unter Bestätigung der Fortführung des Betreuungsvertrages mit der Kindertagespflegeperson.

Das Jugendamt der Stadt Goch stellt dafür einen entsprechenden Vordruck (Folgeantrag für die Kindertagespflege) über die Internetseite der Stadt Goch zum Download zur Verfügung.

  1. Die Kündigung der Kindertagespflege soll der Fachberatung möglichst frühzeitig schriftlich unter Vorlage des entsprechenden Vordrucks (zum Download auf der Internetseite der Stadt Goch: Änderungsmitteilung in der Kindertagespflege) mitgeteilt werden. Im ersten vertraglich vereinbarten Betreuungsmonat besteht grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende. Ansonsten besteht eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende, wobei eine Kündigung zum Ende der Monate Mai und Juni ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (z.B. Umzug) ausgeschlossen ist. In Einzelfällen kann nach Überprüfung durch die pädagogische Fachberatung auch ein kürzerer Zeitraum vertretbar sein.
  1. Änderungen des Betreuungsumfangs, die eine Erhöhung der laufenden Geldleistung zur Folge haben, sollen dem Jugendamt der Stadt Goch unverzüglich mittels Änderungsmitteilung (zum Download auf der Internetseite der Stadt Goch: Änderungsmitteilung in der Kindertagespflege) mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist ausgeschlossen und kann frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats der Änderungsmitteilung erfolgen.
  1. Datenerhebung und -verarbeitung

Die Eltern sind verpflichtet, dem Jugendamt der Stadt Goch die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 1 KiBiz); die Stadt Goch richtet sich bei der Verarbeitung dessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 20 Abs. 2 bis Abs. 5 KiBiz.

  1. Persönliche Anforderungen an die Kindertagespflegeperson

Gemäß den Vorschriften der §§ 23 und 43 SGB VIII kann die Erlaubnis zur Kindertagespflege nur solchen Personen übertragen werden, die für die Betreuung von Kindern geeignet sind. Geeignet im Sinne dieser Vorschriften sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem hiesigen Jugendamt auszeichnen.

Das Anforderungsprofil der Kindertagespflege erfordert von den Bewerbenden ein hohes Maß an Flexibilität, Reflexionsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Belastbarkeit, eine empathische und zugewandte Grundhaltung Menschen gegenüber, Weltoffenheit sowie die Bereitschaft, sich für diese Tätigkeit zu qualifizieren und fortzubilden.

Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Eignung einer Person für die Kindertagespflege im Sinne der genannten Vorschriften werden vom Jugendamt der Stadt Goch die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) herausgegebenen Empfehlungen „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege, Praxismaterialien für die Jugendämter, Nr. 2 Oktober 2009“ (vollständig überarbeitete und aktualisierte Fassung des Praxismaterials Nr. 2 vom Oktober 2009, 2. Auflage 2021) herangezogen.

  1. Qualifikationsanforderungen an die Kindertagespflegeperson
  1. Zur Kindertagespflege geeignete Personen müssen als Voraussetzung für eine finanzielle Förderung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen (§ 23 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs.1ff. KiBiz).

Zu unterscheiden ist dabei:

  1. Kindertagespflegepersonen, die erstmalig nach dem 01.08.2022 die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) verfügen. Dies entspricht einem Umfang von 300 Unterrichtseinheiten zzgl. 80 Stunden Praktikum und Selbstlerneinheiten (§ 21 Abs. 2 KiBiz).
  1. Kindertagespflegepersonen, die erstmalig nach dem 01.08.2022 die Tätigkeit aufgenommen haben und über einen Abschluss einer Kinderpflegeausbildung verfügen, müssen mindestens über einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 140 Unterrichtseinheiten verfügen (tätigkeitsbegleitender Teil des QHB).
  1. Kindertagespflegepersonen, die erstmalig nach dem 01.08.2022 die Tätigkeit aufgenommen haben und sozialpädagogische Fachkräfte sind, müssen über einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten verfügen (§ 21 Abs. 2 KiBiz). Als sozialpädagogische Fachkräfte gelten in Anlehnung an § 2 Abs. 2 der Personalverordnung zum KiBiz (2023):
  • staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
  • staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
  • staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen des Berufskollegs ausgebildet sind
  • Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung
  • Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen verfügen
  • Personen, welche die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden
  • Personen, die nach § 7 Absatz 2 der Personalverordnung im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW) vom 15. Juni 2013, eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten können
  1. Für Kindertagespflegepersonen, die bereits vor dem 01.08.2022 die Tätigkeit aufgenommen haben, behält die abgeschlossene Qualifikation vom Deutschen Jugendinstitut zur Kindertagespflege von 160 Unterrichtseinheiten (im Folgenden DJI-Curriculum) seine Gültigkeit. Sozialpädagogische Fachkräfte, die vor dem 01.08.2022 die Tätigkeit in der Kindertagespflege aufgenommen haben, müssen keine zusätzliche Qualifizierung vorweisen. Pflegeerlaubnisse, die vor dem 01.08.2022 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

b) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern ist eine zusätzliche heilpädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation zur inklusiven Kindertagespflegeperson erforderlich.

c) Kinder mit erhöhtem Förderbedarf können ausschließlich von Kindertagespflegepersonen, deren persönliche Geeignetheit von der Fachberatung des Jugendamtes der Stadt Goch festgestellt wird, betreut werden. Das Vorliegen eines besonderen Betreuungsbedarfs wird vom Jugendamt der Stadt Goch im Einzelfall geprüft.

  1. Räumliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis

Kindertagespflege kann in der eigenen Wohnung der Tagespflegeperson, in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfinden.

Die Fachberatung orientiert sich bei der Beurteilung der räumlichen Gegebenheiten an der Empfehlung des Spitzenverbandes und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Kindertagespflege – damit es allen gut geht - Ratgeber für Tagespflegepersonen – Download unter: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Informationen_Schueler-UV/202-005.pdf ).

Die abschließende Beurteilung der Eignung von Räumlichkeiten und die Bestimmung der Maximalzahl der zu betreuenden Kinder obliegt der Fachberatung des hiesigen Jugendamtes.

  1. Kindertagespflege im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson

Kindgerechte Räume sind solche, in denen sich Kinder wohl fühlen können und die ihnen eine ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglichen.

Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten haben Einfluss auf die Beurteilung, wie viele Kinder eine Kindertagespflegeperson bzw. welche Altersgruppe sie aufnehmen kann.

Folgende Mindeststandards müssen gegeben sein:

  • rauchfreie Räume
  • die Räume bieten genügend Platz für Bewegung und Rückzug
  • die Räume sind sauber, atmosphärisch offen, hell und freundlich sowie praktisch eingerichtet
  • Tageslicht in allen Betreuungsräumen
  • Räume, Ausstattung und Spielmaterialien sind dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder angemessen und bieten fördernde und anregende Erfahrungen
  • geeignete Schlafplätze sind vorhanden
  • ein Garten oder eine Grünfläche stehen zur Verfügung oder sind fußläufig zu erreichen
  • die Betreuungsräume, sanitären Einrichtungen und die Küche entsprechen den hygienischen Erfordernissen
  • der private Bereich der Familie und der Kindertagespflege sind sinnvoll aufeinander abgestimmt
  • Kinderzimmer von Kindern der Kindertagespflegeperson sind keine Räumlichkeiten der Kindertagespflege
  • die Sicherheitsstandards der gesetzlichen Unfallversicherung sind umgesetzt
  • Feuerlöscher und Rauchmelder sind vorhanden, ebenso Kindersicherungen an Treppen und Steckdosen
  • eine Tierhaltung muss vor Beginn der Kindertagespflege mit der Fachberatung des Jugendamtes abgestimmt werden
  • ein Telefon steht zur Verfügung
  1. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Als Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten bezeichnet man Großtagespflegestellen oder Kindertagespflege in angemieteten Räumen. Der nichtinstitutionelle, familienähnliche Charakter muss auch in diesen Räumlichkeiten gewahrt werden.

Neben den genannten Mindeststandards gelten hier weitere Voraussetzungen:

  • Die Räumlichkeiten müssen unter baurechtlichen Bedingungen nutzbar sein, über eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie ab dem 6. betreuten Kind über entsprechende Flucht- und Rettungswege verfügen.
  • Bei der Betreuung von bis zu 9 Kindern gleichzeitig steht pro Kind mindestens eine Spiel- und Aufenthaltsfläche von 6 qm zur Verfügung.
  • Es stehen ein Gruppenraum, ein separater Schlafraum mit jeweils einem eigenen Bett pro Schlafkind, mindestens eine Teeküche und ein Badezimmer zur Verfügung. Ein gesicherter Außenbereich, Garten oder Grünfläche steht zur Verfügung, andernfalls ein Spielplatz, der innerhalb von 10 Gehminuten erreichbar ist.
  • Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muss vorhanden sein.
  1. Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten

Werden Kinder im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreut, erfolgt dies in deren Verantwortung und ohne gesonderte Überprüfung deren Wohnung durch die pädagogische Fachberatung. Die Kindertagespflegeperson unterliegt der Weisungsbefugnis der beauftragenden Erziehungsberechtigten.

  1. Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis.

Gemäß § 87 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist für die Erlaubnis zur Kindertagespflege i. d. R. das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.  

Das Land NRW fordert im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) unter § 22 folgende Vorgehensweise:

  1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Jugendamt der Stadt Goch zu beantragen.
  1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern.

Im Einzelfall kann die Erlaubnis zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden.

Hierbei dürfen max. fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Abhängig von der Größe und der Beschaffenheit der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der persönlichen Lebenssituation der Kindertagespflegeperson, wie z.B. die Betreuung eigener unterdreijähriger Kinder, wird die Anzahl der fremden gleichzeitig zu betreuenden Kinder in der Erlaubnis zur Kindertagespflege begrenzt.

  1. Abweichend davon kann die Erlaubnis für bis zu zehn fremde Kinder erteilt werden, wenn die Kindertagespflegperson regelmäßig mehrere Kinder unter 15 Stunden wöchentlich betreut. Es ist zu gewährleisten, dass die betreuten Kinder immer in denselben Gruppenzusammensetzungen betreut werden und
  • die Kindertagespflegeperson eine kompetenzorientierte Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem QHB absolviert hat oder
  • sozialpädagogische Fachkraft im Sinne der „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ (Personalvereinbarung) mit einer zusätzlichen Qualifikation zur Kindertagespflege auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans entsprechend mindestens der Hälfte des Standards des DJI-Curriculums ist.
  1. Wenn sich mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zu einer Großtagespflege zusammenschließen, können höchstens neun Kinder gleichzeitig durch maximal drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Kinderpflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Im Einzelfall können auch in der Großtagespflege bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen entsprechend Ziff. 9 c) erfüllt sind.

  1. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson muss bei der Erteilung der Pflegeerlaubnis gewährleistet sein, da es sich bei der Kindertagespflege, anders als in der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, um eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung handelt. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegeperson aus einem wichtigem Grund steht dem nicht entgegen.
  1. Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Erziehungsberechtigten (sog. Kinderfrauen/-männer) benötigen keine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, müssen jedoch geeignet im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII sein.
  1. Formale Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis

Neben der Eignungsprüfung der Kindertagespflegeperson auf der persönlichen und räumlichen Ebene sind zudem folgende formale Voraussetzung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis erforderlich:

  1. Bewerbungsanschreiben
  1. Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
  1. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nach dem 01.08.2022:

Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem QHB in einem Umfang von 300 Unterrichtseinheiten und 80 Stunden Praktikum sowie weitere Lerneinheiten

oder

eine nachweislich abgeschlossene sozialpädagogische Qualifikation (siehe Nr. 7a) III) sowie die Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vertiefungskurs hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten.

Sofern eine Kinderpflegeausbildung vorliegt: Vorlage der staatlichen Anerkennungsurkunde und des Abschlusszeugnisses sowie Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem QHB in einem Umfang von 140 Unterrichtseinheiten (2. Teil der Qualifizierung nach dem QHB)

oder

Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit vor dem 01.08.2022:

Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem Curriculum des DJI in einem Umfang von 160 Unterrichtseinheiten

oder

eine nachweislich abgeschlossene sozialpädagogische Qualifikation (siehe Nr. 7a) III)

Sofern ein fachpädagogischer Berufsabschluss oder eine Kinderpflegeausbildung vorliegt: Vorlage der staatlichen Anerkennungsurkunde und des Abschlusszeugnisses sowie Nachweis der Qualifikation zur Kindertagespflege auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans entsprechend mindestens der Hälfte des Standards des DJI-Curriculums

 

  1. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde -Zweck Kindertagespflege- im Original, nicht älter als 3 Monate, für alle im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren (die erweiterten Führungszeugnisse müssen alle fünf Jahre aktualisiert werden).
  1. Teilnahmebescheinigung an einer Unterweisung über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII (die Unterweisung muss alle zwei Jahre aktualisiert werden) und die schriftliche Versicherung über die Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung mit dem Jugendamt der Stadt Goch gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII.
  1. Schriftliche ärztliche Gesundheitsbescheinigung bezogen auf die Eignung für die regelmäßige Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sowie ein Negativtest zu psychischen Erkrankungen und Suchtmittelabhängigkeit (nicht älter als 3 Monate)
  1. Für alle nach 1970 geborene Personen einen nach dem geltenden Masernschutzgesetz erforderlichen Impfschutznachweis ab dem 01.08.2021.
  1. Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs für pädagogische Fachkräfte/Kindertagespflegepersonen eines von der Unfallkasse NRW anerkannten Anbieters im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten. Der Erste-Hilfe-Kurs ist alle zwei Jahre aufzufrischen und der Nachweis dem Jugendamt der Stadt Goch vorzulegen.
  1. Ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, welche die Kindertagespflege-

personen in die Lage versetzen, Erziehungsfragen zu reflektieren und fundierte Gespräche mit Eltern zu führen. Die bewerbende Person muss in der Lage sein, die sprachliche Bildung von Kindern zu fördern. Die Sprachkenntnisse müssen bei Bedarf der Fachberatung gegenüber nachgewiesen werden.

  1. Vorlage eines pädagogischen Konzepts gem. § 17 KiBiz, welches Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und –sicherung sowie zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthält. Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder (siehe dazu: Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen, Stand 15.04.2023)
  1. Bei Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle ist eine Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erforderlich.
  1. Schriftliche Versicherung der bewerbenden Person sich jährlich im Rahmen von 5 Stunden tätigkeitsbezogen fort- und weiterzubilden (§ 21 Abs. 3 KiBiz) und diese jährlich nachzuweisen.
  1. Eine Schweigepflichtentbindung zwischen der Fachberatung der Kindertagespflege der Stadt Goch und dem Allgemeinen Sozialen Dienst sowie ggf. der Fachberatung der Kindertagespflege des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegeperson lebt.

Die Pflegeerlaubnis wird erteilt, wenn die pädagogische Fachkraft des Jugendamtes der Stadt Goch die bewerbende Person nach Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen für zur Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege als geeignet ansieht. Die Erteilung und der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach § 22 KiBiz und kann, wie unter Ziff. 9 erläutert, begrenzt oder beschränkt werden.

Die Kindertagespflegeerlaubnis wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wobei im Einzelfall auch kürzere Zeitspannen möglich sind. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Erlaubnis erneut beantragt werden, wobei das Eignungsfeststellungsverfahren unter a) bis m) in vereinfachter Form durchgeführt wird.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die §§ 61 ff, 43 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 79a Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII.

  1. Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Kommt das Jugendamt der Stadt Goch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht vorliegen, ist ein ablehnender Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die bewerbende Person im Wege der Verpflichtungsklage gem. § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtlich vorgehen.

  1. Aufhebung/Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Bei der Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen sog. begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Stellt sich im Nachgang der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege heraus, dass

  • sich wesentliche oder rechtliche Voraussetzungen maßgeblich verändert
  • eine Auflage nicht erfüllt oder
  • wesentliche und rechtliche Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben

kann die erteilte Erlaubnis gemäß den §§ 48, 47 oder 45 SGB X aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen werden.

Gegen den Bescheid über den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege hat die Kindertagespflegeperson das Rechtsmittel der Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO.

  1. Ordnungswidrigkeit und Straftat

Wer ohne erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege ein Kind betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden (§ 104 Abs. 2 SGB VIII).

Wer diese Ordnungswidrigkeit vorsätzlich beharrlich wiederholt oder durch das Tätigwerden ohne Pflegeerlaubnis leichtfertig ein Kind in seiner Entwicklung schwer gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§ 105 SGB VIII).

  1. Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege
  1. Zuständig für die Gewährung der laufenden Geldleistung ist gem. § 86 SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  1. Die laufende Geldleistung wird für den vereinbarten Betreuungszeitraum der Kindertagespflege gezahlt und ein entsprechender Elternbeitrag nach der zugrundeliegenden Elternbeitragssatzung erhoben. Infolgedessen sind der Bewilligungszeitraum und der Elternbeitragszeitraum gleichzusetzen. Kündigungen im Rahmen dieser Richtlinien werden berücksichtigt, nicht jedoch gesondert vereinbarte Kündigungsfristen in den privatrechtlichen Betreuungsverträgen zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson.
  1. Kindertagespflegepersonen haben nach § 23 SGB VIII und § 24 KiBiz Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus:
  • der Anerkennung der Förderungsleistung (Staffelung in Anlage 1)
  • der Erstattung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson als Sachaufwand entstehen (Definition unter Ziff. 15 b)
  • der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung
  • der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
  • der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung

Für die mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit wird zusätzlich eine Stunde für jedes zugeordnete Kind pro Woche in Höhe der bewilligten Geldleistung gewährt. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der monatlichen laufenden Geldleistung und wird zusätzlich ausgewiesen.

  1. Höhe des Stundensatzes – laufende Geldleistung

Die Höhe des der Kindertagespflegeperson pro Kind und Betreuungsstunde gewährten Stundensatzes beinhaltet die Anerkennung für die Förderungsleistung und einen angemessenen Beitrag für die der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson erforderlichen Sachkosten (Sachaufwand).

  1. Die Anerkennung für die Förderungsleistung staffelt sich pro Kind und Betreuungsstunde je nach Qualifikation und Dauer der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson (siehe Anlage 1).

b) Die Grundlagen zur Berechnung des Sachaufwands bilden die durchschnittlichen Konsumausgaben privater Haushalte in Nordrhein-Westfalen sowie die Richtlinien für die Miete des nicht preisgebundenen Wohnraumes im Bereich der Stadt Goch. Die daraus ermittelten Kosten werden in Relation zur Betreuungszeit der Tagespflegeperson gesetzt.

Der auf dieser Basis ermittelte Sachaufwand unterliegt einer jährlichen Anpassung gemäß der Fortschreibungsrate (siehe Anlage 1) und beträgt zum Kindergartenjahr 2023/24 einheitlich für alle Kindertagespflegepersonen 2,06 € pro betreutem Kind und Stunde.

Bei Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen, entfällt der Anteil des Sachaufwandes.

c) Für die Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderungsbedarf, welcher seitens des Jugendamtes der Stadt Goch festgestellt wird, wird ein Zuschlag in Höhe von 2,00 € pro Stunde gewährt.

 

  1. Für ein Kind mit Behinderung oder drohender Behinderung wird der 3,5fache Betrag des o.g. Stundensatzes gewährt.
  1. Abweichend hiervon können Kindertagespflegepersonen, die Tagespflege in anderen geeigneten Räumen betreiben, die ausschließlich für Zwecke der Kindertagespflege genutzt werden, gegen Vorlage des Mietvertrages eine zusätzliche pauschale Entschädigung von 60,00 € je Monat pro Kind (Mietzuschuss) beantragen, welches im Zuständigkeitsbereich der Stadt Goch gemeldet ist. Die Beantragung ist nicht rückwirkend möglich. Der Mietzuschuss wird auf die Anzahl der maximalen Betreuungsplätze (Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder) und der tatsächlichen Mietaufwendungen begrenzt, soweit diese geringer als die vorgenannte pauschale Entschädigung sind. Im Übrigen ist die Gewährung eines Mietzuschusses ausgeschlossen, soweit die Kindertagespflegeperson bereits anderweitig einen Mietzuschuss im vorgenannten Sinn erhält. Der Mietzuschuss wird rückwirkend halbjährlich gezahlt.

f) Die Einzelbeträge für die Anerkennung der Förderungsleistung und Sachaufwandskosten unterliegen einer jährlichen Dynamisierung gem. der nach § 37 Abs.1 bis 3 KiBiz festgelegten Fortschreibungsrate, die jeweils im Dezember eines jeden Jahres für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr seitens der Obersten Landesjugendbehörde veröffentlicht wird. Die Anpassung erfolgte erstmals für das Kindergartenjahr 2021/2022. Für das Kindergartenjahr 2023/2024 beträgt die Fortschreibungsrate 3,46%.

g) Für Betreuungsangebote vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr sowie für ergänzende Kindertagespflege nach § 23 Abs. 1 KiBiz wird pro Kind und Betreuungsstunde ein Zuschlag in Höhe des jeweiligen Stundensatzes gemäß Anlage 1 dieser Richtlinien gewährt.

h) Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass neben der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII und den hier beschriebenen Förderleistungen bis auf ein angemessenes Entgelt für die Mahlzeiten, keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson vereinbart werden und erfolgen dürfen. Im Zweifel kann Entgegenstehendes zur Versagung/Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis bzw. Bewilligung der laufenden Geldleistung führen.

i) Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Schaffung von neuen Plätzen in der Kindertagespflege bei dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) zu stellen. Grundlage für diese Zuwendung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 in der jeweils gültigen Fassung. Die genauen Förderbedingungen können dieser Richtlinie entnommen werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr trifft die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Entscheidung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Sofern im Rahmen der Anteilsfinanzierung ein Eigenanteil zu zahlen ist, kann die Kindertagespflegeperson einen Antrag auf Beteiligung an diesem Eigenanteil bei der Stadt Goch für Zuwendungsbescheide des LVR ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 stellen.

Der Eigenanteil beträgt i.d.R. 10 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind jedoch auf Höchstbeträge pro Platz begrenzt. Auch diese sind der zuvor genannten Richtlinie zu entnehmen. Die Stadt Goch kann sich auf Antrag mit 3 von Hundert an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Die Berechnung der Beteiligung erfolgt auf Grundlage des im Bescheid ausgewiesenen Höchstbetrages. Die maximale Förderung der Stadt Goch pro Antrag beträgt 2.000 €.

  1. Qualifizierung, Weiter- und Fortbildungspflicht der Kindertagespflegepersonen
  1. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen gem. § 21 Abs. 3 KiBiz verpflichtet, mindestens fünf Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
  1. Die Weiter- und Fortbildungspflicht von mindestens fünf Stunden jährlich wird seitens den Jugendamtes der Stadt Goch mit einem jährlichen Maximalbetrag in Höhe von 100,00 € bezuschusst.
  1. Das Jugendamt der Stadt Goch wird zur Unterstützung der Weiter- und Fortbildungspflicht der Kindertagespflegepersonen 1 x jährlich eine den Erfordernissen entsprechende geeignete Fortbildung kostenfrei anbieten.
  1. Die Kostenübernahme für die Vollqualifizierung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Jugendamt der Stadt Goch zu beantragen. Eine anteilige Erstattung der Qualifikationskosten erfolgt unter folgenden Bedingungen:
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Qualifizierungskurs
  • Verpflichtungserklärung dahingehend, mindestens drei Jahre für die Stadt Goch als Kindertagespflegeperson tätig zu sein und währenddessen mind. drei Gocher Kinder zu betreuen
  • Nachweis von mindestens drei Betreuungsverhältnissen für Gocher Kinder
  • Verwendungsnachweis über die Bezahlung der Qualifizierungsmaßnahme (Quittung)

Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen wird ein Zuschuss von 90% der Gesamtkosten, höchstens jedoch 2.000,00 € durch Mittel der Stadt Goch, der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme gewährt. Für die erfolgreiche Teilnahme an der vollständigen Qualifizierungsmaßnahme nach dem QHB von 300 Unterrichtseinheiten können zusätzlich Fördermittel vom Landschaftsverband Rheinland in Höhe von 2.000,00 € in Anspruch genommen werden, welche durch die Stadt Goch an die Kindertagespflegeperson nach erfolgreicher Teilnahme am Qualifizierungskurs weitergegeben werden.

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit behält sich die Stadt Goch eine anteilige Rückerstattung des städtischen Kostenanteils unabhängig der zusätzlichen Landesfördermittel vor, welche sich aus der Differenz des bereits vergangenen Tätigkeitszeitraumes und des Verpflichtungszeitraumes von drei Jahren errechnet.

Liegen besondere Umstände vor, aufgrund welcher die Tätigkeit als Kindertagespflegperson für einen gewissen Zeitraum, max. jedoch zwei Jahre, nicht fortgeführt werden kann, kann der Verpflichtungszeitraum auf Antrag ggf. entsprechend verlängert werden. 

  1. Für die Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses, die alle zwei Jahre erfolgen muss, kann beim Jugendamt der Stadt Goch ein Bildungscheck in Höhe von 100,00 € beantragt werden.
  1. Gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII muss das Jugendamt der Stadt Goch mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen im Bereich der öffentlich geförderten Kindertagespflege erbringen, Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung abschließen. Diese Vereinbarung soll sicherstellen, dass die Kindetagespflegeperson bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihr betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornimmt und eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzieht.
  1. Urlaubs- und Krankheitsfall bei Kindertagespflegepersonen

 

Die laufende Geldleistung wird bei Urlaub und/oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson für insgesamt 30 Tage jährlich fortgezahlt. Als Bezugszeitraum gilt das Kindergartenjahr vom 01.08.bis 31.07. eines jeden Jahres.

Erfolgt die Betreuung der Kinder nur an einzelnen Wochentagen, errechnet sich die Fortzahlung im Urlaubs- und/oder Krankheitsfall anteilig.

Die Kindertagespflegeperson muss den Urlaub vor Antritt dem Jugendamt der Stadt Goch gegenüber schriftlich anzeigen und Erkrankungen über eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend nachweisen.

  1. Vertretungsregelung

Gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht seitens des Jugendamtes der Stadt Goch die Verpflichtung, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Tageskind sicherzustellen.

Soweit Kindertagespflegepersonen keine eigene untereinander vereinbarte Vertretungsregelung haben, stellt das Jugendamt der Stadt Goch eine anderweitige Betreuung für das betreffende Kind sicher.

  1. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Kindertagespflegepersonen und Eltern haben nach den Regelungen des SGB I und SGB VIII das Jugendamt unverzüglich schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind.

Hierzu zählen:

  • Änderungen der Anzahl der betreuten Kinder
  • Änderungen der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit
  • Änderungen der im Haushalt der Kindertagespflegepersonen lebenden Personen
  • Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung
  • Fehl- und Ausfallzeiten (siehe Ziff. 18)
  • meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetzes der Kindertagespflegeperson und/oder der betreuten Kinder
  • Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII
  • Aufgabe / Beendigung der Kindertagespflege
  • Umzug des betreuten Kindes, der Eltern oder eines Elternteils
  • Änderung der Kontaktdaten

Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben sowohl die Eltern als auch die Kindertagespflegepersonen unabhängig voneinander. Falls Eltern oder Kindertagespflegepersonen dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.

  1. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Richtlinien treten für die Zeit ab dem 01.01.2024 in Kraft.

 Gleichzeitig werden die bisherigen Richtlinien für die Förderung der Kindestagespflege vom 10.06.2021 außer Kraft gesetzt.

 

 

Anlage 1 zu den Richtlinien der Stadt Goch zur Förderung in Kindertagespflege
Staffelung der Regelstundensätze nach Qualifikation und Dauer der Tätigkeit
Gültig für das Kindergartenjahr 2023/2024

Kindergartenjahr 2023/2024 (Steigerungsrate von 3,46%)

Qualifikation der Kindertagespflege

Anerkennungsbetrag

Sachaufwand

Gesamter Stundensatz

mit sozialpädagogischer Qualifikation (siehe Nr.7a) III)

3,86 €

2,06 €

5,92 €

mit Qualifizierung nach dem QHB

oder DJI-Curriculum und über 5 Jahre nachgewiesener Erfahrung

3,86 €

2,06 €

5,92 €

mit Qualifizierung nach dem QHB  oder DJI-Curriculum und unter 5 Jahre nachgewiesener Erfahrung

3,29 €

2,06 €

5,35 €

Kinderfrau/Kindermann    

3,46 €

0 €

3,46 €

 

 

 

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