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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Goch (Hebesatzsatzung) vom 19. Januar 2011 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1) Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)        442 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                           642 v.H.

2) Gewerbesteuer                                                                                                  420 v.H.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11. Dezember 2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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