Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 1, 2, 4 , 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschrif-ten vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560) und § 2 der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR am 11. Dezember 2024 folgende Änderung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch – AöR - vom 15.12.2016 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Für die Berechnung der Abwassermenge wird die Frischwassermenge aus dem Ablesezeitraum vom 01.09. des Vorvorjahres bis zum 30.09.des Vorjahres zugrunde gelegt.
Artikel II
§ 4 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 1,95 €.
Artikel III
§ 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,14 €.“
Artikel IV
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ab-lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Satzungsbeschluss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen beanstandet worden ist
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch – AöR - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Abwas-serbetriebes der Stadt Goch – AöR -, Jurgensstraße 6, 47574 Goch, geltend gemacht wer-den.
Goch, den 12. Dezember 2024
Abwasserbetrieb der Stadt Goch
- Anstalt des öffentlichen Rechts-
Der Vorstand:
gez. Carlo Marks
gez. Wolfgang Jansen