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Vierundzwanzigste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallgebührensatzung) vom 19. Dezember 1991 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW S. 155) und § 21 der Satzung der Stadt Goch über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallentsorgungssatzung) vom 29. Mai 2024 hat der Rat der Stadt Goch am 10. Dezember 2024 folgende Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallgebührensatzung) vom 19. Dezember 1991 in der aktuell gültigen Fassung beschlossen:

Artikel I

§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für die blauen Wertstoffbehälter zur Sammlung von Papier, Pappe und Kartonage betragen jährlich:

a)
für den 120 Liter Behälter                    3,20 €
für den 240 Liter Behälter                    6,30 €

b)
mit einem Fassungsvermögen von:
  770 Liter                                           20,40 €
1.100 Liter                                            29,10 €

c)
für Unterflurbehälter mit einem Fassungsvermögen von:
5.000 Liter                                      1.387,70 €

§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für das gemäß § 10 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich bereitgestellte blaue Wertstoff-Gefäßvolumen betragen jährlich

für den 120 Liter Behälter                    3,20 €
für den 240 Liter Behälter                    6,30 €


§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für den braunen Wertstoffbehälter zur Sammlung kompostierbarer Grünabfälle beträgt jährlich

für den 120 Liter Behälter                  66,10 €
für den 240 Liter Behälter                106,70 €
für den Unterflurbehälter mit 
einem Fassungsvermögen von
3.000 Liter                                      3.113,80 €

§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Für die Benutzung der grauen Restabfallbehälter wird bei vierzehntägiger Entleerung folgende Grundgebühr und Gebühr je Person / Personengleichwert jährlich erhoben

a)
für den 120 Liter Behälter                  67,70 €
für den 240 Liter Behälter                  72,70 €

b)
Gebühr je Person / Personengleichwert              37,40 €
    
Bei einer Benutzung von Abfallsäcken gem. § 9 Abs. 7 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung gilt dieser Gebührenmaßstab entsprechend.

c)
Für Containerbehälter zur Restabfallentsorgung werden bei vierzehntägiger Entleerung folgende jährliche Gebühren erhoben:

770 Liter Container                            962,00 €        
1.100 Liter Container                        1.368,00 €    

d) Für Unterflurbehälter zur Restabfallentsorgung werden bei 
    vierzehntäglicher Entleerung folgende jährliche Gebühren erhoben:
    
 Fassungsvermögen 3.000 l =            5.822,00 €
 Fassungsvermögen 4.000 l =            6.757,00 €
 Fassungsvermögen 5.000 l =            7.692,00 €

§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Bei wöchentlicher Entleerung der Containerbehälter zur Restabfallentsorgung betragen die Benutzungsgebühren jährlich:
    
   770 Liter Container                        1.795,00 €        
 1.100 Liter Container                        2.555,00 €        

§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für das gem. § 9 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich bereitgestellte Behältervolumen für den Restabfall betragen bei vierzehntägiger Entleerung

Je 120 Liter Zusatzvolumen                170,60 €        
Je 240 Liter Zusatzvolumen                278,50 €        

Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11. Dezember 2024
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister
 

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