Widmung von Verkehrsflächen
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23. September 1995 (GV.NRW 1995 S.1028 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung wird die nachstehend aufgeführte Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet:
Straße | Gemarkung | Flurstückbzeichnung |
Maria-Niemann-Weg | Pfalzdorf |
Flur 10, |
Die zuvor aufgeführte Verkehrsfläche ist im folgenden Lageplan gelb markiert.
Die Widmung der vorgenannten Verkehrsfläche gilt am Tage nach der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Goch als bekannt gegeben.
Gegen die Widmung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungs-gericht Düsseldorf erhoben werden. Weitere Informationen hierzu sind der Internetseite www.justiz.de zu entnehmen.
Goch, den 26.03.2024
Knickrehm
-Bürgermeister-