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Abwasserangelegenheiten - Niederschlagswassergebühren

Der Abwasserbetrieb der Stadt Goch - AöR - ist zuständig für die Berechnung und Veranlagung von Niederschlagswassergebühren.

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Die bebauten und befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Abwasserbetrieb der Stadt Goch -AöR- auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Hierzu hat er auf Anforderung des Abwasserbetriebes der Stadt Goch -AöR- einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen die bebauten und befestigten Flächen zu ersehen sind. Soweit erforderlich, kann der Abwasserbetrieb der Stadt Goch  die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche vom Abwasserbetrieb der Stadt Goch -AöR- geschätzt.

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche jährlich 1,06 Euro.

Dabei sind die ableitenden Flächen mit folgenden Versiegelungsfaktoren zu gewichten:

 

Flächenart (Faktornummer) prozentualer Anteil
je Quadratmeter
der befestigten Fläche
Dachflächen (Faktor 1) 100 %
Pflaster-/Fliesenflächen (Faktor 2) 90 %
Offene Pflasterflächen (Faktor 3) 60 %
Sonstige befestigte Flächen (Faktor 4) 30 %

 

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

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