Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde für Ausländer geschaffen, die sich typischerweise nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Personen, die zur Durchführung eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen, erhalten ebenso Leistungen wie Personen, die nach negativem Abschluss des Asylverfahrens wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse eine Duldung besitzen. Daneben werden die Leistungen auch für Personen gewährt, die eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen.
Den Leistungsberechtigten soll durch die vorgesehenen Grundleistungen ein menschenwürdiger Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden. Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes wird grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich zu den Grundleistungen wird ein monatlicher Geldbetrag , das sogenannte Taschengeld, gewährt.
Die Leistungen werden dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen Mitglied der Familie persönlich ausgehändigt.
Daneben werden ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder deren Folgen erforderliche Leistungen nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährt.
Leistungsberechtigten sollen so weit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Arbeit sonst nicht verrichtet würde. Der Arbeitsmarkt darf nämlich nicht durch den Einsatz der Leistungsberechtigten beeinflusst werden. Für diese Ausübung von Tätigkeiten wird keine Arbeitserlaubnis benötigt, da hier weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nicht gewährt, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise gedeckt wird.