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Baulastenverzeichnis

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, mit der ein Grundstückseigentümer freiwillig, in der Regel eine Beschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstückes erklärt, damit auf einem anderen Grundstück die Bebauung ermöglicht und auf Dauer sowie mit Wirkung für Rechtsnachfolger Hindernisse ausgeräumt werden, die einer Bebauung, Nutzungsänderung oder Teilung eines Grundstückes entgegenstehen.

Solche öffentlich-rechtlichen Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückes wirksam. Baulasten haben eine gewisse Verwandtschaft mit der zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit, jedoch kann eine Baulast nur öffentlich-rechtliche Inhalte haben.

Das Baulastenverzeichnis wird in der Abteilung Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Goch geführt.

Baulasten können z. B. im Baugenehmigungsverfahren oder Teilungsverfahren erforderlich werden.

Es gibt eine Vielzahl von Anwendungsgebieten für Baulasten. Die häufigsten Baulasten sind aber:

  • Übernahme von Abstandsflächen:
    Wenn ein Gebäude die erforderliche Abstandsfläche nicht oder nicht ganz auf dem eigenen Baugrundstück einhalten kann, kann der Grundstücksnachbar die auf seinem Grundstück liegende Abstandsfläche mittels Baulasterklärung übernehmen. Der Nachbar muss dann die übernommene Abstandsfläche zusätzlich zu der von ihm selbst zu beachtenden Abstandsflächen einhalten.
  • Anbauverpflichtung:
    Wenn ein Gebäude an der Grenze errichtet werden soll, ist dies in der Regel nur zulässig, wenn der Nachbar entweder die Abstandsfläche auf seinem Grundstück übernimmt (siehe oben), oder sich verpflichtet, entsprechend anzubauen.
  • Stellplatznachweis:
    Wenn die für ein Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht angelegt werden können, dürfen diese Stellplätze auch auf benachbarten Grundstücken liegen, wenn durch eine Baulast gesichert wird, dass diese Stellplätze dem Baugrundstück zur Verfügung stehen.
  • Erschließungsbaulast:
    Ist die Zufahrt zu einem Baugrundstück nur über andere Privatgrundstücke zu erreichen (egal, in wessen Eigentum sie stehen), kann dieser Mangel durch Übernahme einer Baulast geheilt werden. Durch die Baulastübernahme muss die in der Baulast festgelegte Belastung (z. B. Geh- und Fahrrecht) auf dem belasteten Flurstück hingenommen werden. Hier empfiehlt es sich, die Erschließung zusätzlich auch als Grunddienstbarkeit im Grundbuch sichern zu lassen.

     

Eintragung einer Baulast:

Für die Eintragung einer Baulast muss bei der Abteilung Stadtplanung und Bauordnung, bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Notar eine schriftliche Erklärung von allen Grundstückseigentümern persönlich unterschrieben werden. Ist nur ein Teil des Grundstückes von der Baulastfläche betroffen, ist in der Regel auch ein Amtlicher Lageplan (vierfache Ausfertigung je belastetem Grundstück) erforderlich.

Löschung einer Baulast:

Die Baulast bleibt bestehen, solange sie der Sicherung der bauordnungs- und/oder bauplanungsrechtlichen Anforderung an ein Gebäude oder Grundstück dient. Auf Antrag wird über die Löschung einer eingetragenen Baulast durch die Abteilung Stadtplanung und Bauordnung entschieden.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis:

Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann Auskünfte oder Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Dies ist insbesondere vor dem Erwerb von Immobilien und Grundstücken zu empfehlen, da das Notariat nur verpflichtet ist, das Grundbuch einzusehen, jedoch nicht das Baulastenverzeichnis.

Kosten

Rahmengebühr Eintragung: 50,00€ zu 250,00€

Ansprechpartner

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