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Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils für Lernmittel

Gemäß § 96 Absatz 3 SchulG sind Eltern, bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, Lernmittel in Höhe des Eigenanteils auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Schule teilt mit, welche Bücher für das neue Schuljahr anzuschaffen sind.

Der Eigenanteil entfällt gemäß § 96 Absatz 3 SchulG, beim Bezug der folgenden Leistungen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG)

Für eine Erstattung des Eigenanteils sind folgende Unterlagen bei der Schulverwaltung der Stadt Goch einzureichen:

  • unterzeichneter Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils für Lernmittel
  • aktueller Leistungsbescheid
  • Quittung über die bereits angeschafften Schulbücher

Sofern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden, kann das Jobcenter hinsichtlich einer möglichen Kostenübernahme weitere Auskünfte geben.

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