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Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.

 

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Kopie Sterbeurkunde
  • Kostenrechnung oder Gebührenbescheid Friedhofsgebühren
  • Bestattungsrechnung (mit Anlagen) des Bestattungsunternehmens oder Bescheid des Ordnungsamtes
  • Aufstellung des Nachlasses mit Nachweisen
  • Daten zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis)
  • Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Prozess

Der Antrag wird normalerweise bei dem Sozialamt des Sterbeortes gestellt. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten  Leistungen nach dem SGB XII erhalten, so ist der Ort zuständig, in dem der Verstorbene gelebt und diese Leistungen erhalten hat.

Der Antrag kann formlos durch einen Anruf, per E-Mail oder schriftlich durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder durch eine bevollmächtigte Person an die entsprechende Stelle erfolgen.

Voraussetzungen

Zunächst muss geklärt werden, wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hier hilft beispielsweise ein Blick in das Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wird die Reihenfolge der Verpflichteten aufgeführt.

Danach ist Verpflichteter:

  1. der vertraglich Verpflichtete
  2. der Erbe
  3. der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  4. der Unterhaltspflichtige
  5. der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist
  6. die Gemeinde, wenn sie die Bestattung angeordnet hat.

Haben Sie die Bestattung veranlasst, sind aber nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes dazu nicht verpflichtet gewesen? Dann können Sie sich von den eigentlich Verpflichteten die Kosten erstatten lassen. Dieser ist beim Sozialamt antragsberechtigt. Gibt es mehrere Erben (zum Beispiel mehrere Kinder oder Geschwister), so sind alle Verpflichtete zu gleichen Teilen verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ebenso sind alle Geschwister antragsberechtigt. Allerdings sind die Bestattungskosten zunächst aus dem Nachlass zu tragen.

Gibt es keine Angehörigen, oder sind diese zunächst nicht zu ermitteln, veranlasst das Ordnungsamt eine anonyme Bestattung. Werden nachträglich verpflichtete Angehörige ermittelt, so werden sie vom Ordnungsamt zur Kostenerstattung herangezogen. Diese Personen können ebenfalls einen Antrag auf eine Hilfe nach § 74 SGB XII stellen.

Die Zumutbarkeit wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten geprüft. Die Aufbringung der Mittel ist regelmäßig nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine zu berechnende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird nach einer festen Berechnungsgrundlage, aber doch unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation, berechnet.

Sollten Sie als Verpflichteter nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, können Sie sich beim Sozialamt beraten lassen. Das Beratungsgespräch sollte idealerweise vor der Beauftragung der Bestattung stattfinden. Sollte hierbei festgestellt werden, dass ein grundsätzlicher Anspruch besteht, wird der Antrag aufgenommen. Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen.

Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

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