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Beurkundungen

Beim Jugendamt können u. a.  beurkundet werden:

  • Vaterschaftsanerkennungen mit Zustimmungserklärungen (vor- und nachgeburtlich),
  • Sorgeerklärungen (vor- und nachgeburtlich),
  • Unterhaltsverpflichtungen (sofern die unterhaltsberechtigte Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat)

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Für den Fall, dass einer oder beide Partner der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist bzw. sind, ist es erforderlich, eine/n Übersetzer/in zur Beurkundung hinzuzuziehen. Dies kann jemand aus dem Bekannten- oder Freundeskreis sein. Die Person darf jedoch mit beiden Partnern weder verwandt noch verschwägert sein.
Die Beurkundung kann durch die Urkundsperson abgebrochen werden, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwesenden nicht ausreichend die deutsche Sprache verstehen.

Prozess

Planen Sie für den Termin bitte ca. 30 Minuten ein. Beurkundungen mit Dolmetschern, sowie Beurkundungen von Erklärungen Minderjähriger sind mit einem höheren Zeitaufwand verbunden. 

Durch vorherige Zusendung der benötigten Unterlagen kann die Dauer der Beurkundung erheblich verkürzt werden.

Beurkundung erfolgen nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt zu den Ansprechpartner*innen auf.

Voraussetzungen

Für die Beurkundung müssen die Beteiligten persönlich erscheinen.

Folgende Dokumente sind zum Termin mitzubringen (im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein):

  • Personalausweise aller erscheinender Personen (auch Dolmetscher)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei nachgeburtlicher Beurkundung) oder Mutterpass (bei vorgeburtlicher Beurkundung)

Die Erscheinenden müssten der deutschen Sprache hinreichend mächtig sein. Ansonsten ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (s. Besonderheiten).

FAQ

Was ist, wenn die (werdende) Mutter und/oder der (werdende) Vater minderjährig ist/sind?

Für den Fall, dass ein oder beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch minderjährig ist/sind, bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auch der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Elternteils und des Kindes (Vormund). Die Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter müssen ebenfalls beurkundet werden.

Die (werdende) Mutter ist verheiratet, der Ehemann jedoch nicht der biologische Vater. Ist eine Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters dennoch möglich?

Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, gilt deren Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes. Ist bereits ein Scheidungsantrag anhängig, kann der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen. Die Mutter und der Ehemann der Mutter müssen der Anerkennung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung wird dann frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Im Fall der Anerkennung der Vaterschaft während einer noch nicht geschiedenen Ehe muss Ort und Geschäftszeichen des Familiengerichts angegeben werden, bei dem die Scheidung anhängig ist.

Ist nach der Geburt des Kindes noch kein Scheidungsantrag eingereicht worden, kann die Vaterschaft nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft festgestellt werden.

Ansprechpartner

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