Das Bürgerbegehren (auf Landes- und Bundesebene Volksbegehren) ist ein Instrument der direkten Demokratie. In wichtigen Angelegenheiten können alle bei den Kommunalwahlen in Goch wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger beantragen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid).
Rechtsgrundlagen
Prozess
Bürgerbegehren
Über die Absicht, ein Bürgerbegehren durchführen zu wollen, muss die Stadtverwaltung schriftlich informiert werden. Die Mitteilung muss zunächst die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Die Frage ist zwingend so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Zudem sind eine Begründung - passend zur Fragestellung - und bis zu drei vertretungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger zu nennen.
Nach Eingang des Antrags ist die Verwaltung verpflichtet, den genannten Vertretungsberechtigten eine Kostenschätzung zu der verlangten Maßnahme mitzuteilen. Sobald die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Kostenschätzung der Verwaltung erhalten haben, können sie die Unterschriftenlisten erstellen, mit denen die erforderlichen Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt werden können. Hierbei sind unbedingt die gesetzlichen Vorgaben aus § 26 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beachten. Jede Unterschriftenliste muss
- die zur Entscheidung zu bringende Frage,
- die zugehörige Begründung,
- die Vertretungsberechtigten und
- die Kostenschätzung der Verwaltung
enthalten.
Die Unterschrift einer Bürgerin bzw. eines Bürgers auf der Unterschriftenliste ist dann gültig, wenn die Person anhand des angegebenen Namens, Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift eindeutig identifiziert werden kann. Zudem muss jede Person abstimmungsberechtigt sein. Abstimmungsberechtigt ist jede Person, die in Goch auch bei den Kommunalwahlen wählen dürfte. Für die Stadt Goch sieht die Gemeindeordnung vor, dass 7% aller Bürgerinnen und Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet haben müssen.
Bürgerentscheid
Nach der Überreichung des Bürgerbegehrens hat der Rat der Stadt Goch unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Wann ein Bürgerbegehren unzulässig ist, ist durch bestimmte Kriterien in § 26 der Gemeindeordnung NRW gesetzlich festgelegt (Negativkatalog).
Wird die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.
Erklärt der Rat der Stadt Goch das Bürgerbegehren für zulässig, hat das Gremium die Möglichkeit, dem Bürgerbegehren zu entsprechen oder es zurückzuweisen.
Entspricht das Gremium dem Bürgerbegehren, wird die von den Bürgerinnen und Bürgern angestrebte Maßnahme wie eine Entscheidung des Rates umgesetzt. Weist der Rat das Bürgerbegehren zurück, muss innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsfeststellung ein Bürgerentscheid stattfinden. Dabei haben alle abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt die Möglichkeit, über die im Bürgerbegehren gestellte Frage abzustimmen.
Der Bürgerentscheid wird im Prinzip wie eine Wahl durchgeführt. Die Abstimmungsberechtigten haben die Möglichkeit, am Tag der Abstimmung in ein Abstimmungslokal zu gehen oder per Brief abzustimmen. Alle Abstimmungsberechtigten erhalten vor dem Bürgerentscheid eine Abstimmungsbenachrichtigung. Darin sind alle Informationen zur Teilnahme am Bürgerentscheid (z.B. Ort des Abstimmungslokals, Antrag zur Briefabstimmung etc.) enthalten.
Voraussetzungen
Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.