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Dienstaufsichtsbeschwerde

Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie das persönliche Verhalten eines Beamten oder einer Beamtin, eines Richters beziehungsweise einer Richterin oder einer beziehungsweise eines Angestellten des öffentlichen Dienstes rügen. Eine andere Entscheidung in der Sache können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen.

Als formloser Rechtsbehelf kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf nicht ersetzen. Durch sie wird auch die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert. Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine bestimmte Form, noch an Fristen gebunden. Es ist jedoch sinnvoll, eine Beschwerde schriftlich und zeitnah einzureichen und das vorgeworfene Fehlverhalten genau zu bezeichnen.

Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden. Gegebenenfalls sind gegen den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende ein Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliche Konsequenzen einzuleiten.

Fristen

keine

Prozess

Reichen Sie Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde mündlich oder besser schriftlich ein.

  • Benennen Sie den Beamten beziehungsweise die Beamtin, den Richter beziehungsweise die Richterin oder den Angestellten beziehungsweise die Angestellte, über dessen beziehungsweise deren Verhalten Sie sich beschweren möchten.
  • Beschreiben Sie das beanstandete Verhalten möglichst genau.
  • Der Dienstvorgesetzte beziehungsweise die Dienstvorgesetzte nimmt die Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen, prüft sie und beschließt über sie.

Voraussetzungen

keine

Ansprechpartner

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