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Ehefähigkeitszeugnis

Ein Ehefähigkeitszeugnis dient zur Eheschließung im Ausland und beinhaltet die Personenstandsdaten beider Verlobten. Da dieses Zeugnis dem ausländischen Trauorgan als Nachweis dient, dass für die geplante Ehe der genannten Personen aus deutscher Sicht keine Ehehindernisse bestehen, ist die Ehefähigkeit beider Verlobten unter Berücksichtigung der Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht entsprechend vor der Erteilung des Zeugnisses zu prüfen.

Beispiel: Ein deutscher Mann beantragt das Ehefähigkeitszeugnis für eine Eheschließung in Italien mit einer russischen Frau. Dann wird die Ehefähigkeit für beide Partner dahingehend geprüft, ob aus deutscher Sicht in der Person eines Verlobten möglicherweise ein Ehehindernis besteht. Ein solches könnte z. B. dann vorliegen, wenn die Scheidung der Vorehe der russischen Frau durch ein ausländisches Gericht ausgesprochen, aber noch nicht für den deutschen Rechtsbereich wirksam anerkannt wurde. In einem solchen Fall gilt die russische Frau unter Anwendung deutschen Rechts noch als verheiratet und dürfte mit dem deutschen Verlobten folglich keine Ehe schließen. Die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses an den deutschen Verlobten wäre in diesem Fall erst nach der Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen möglich.

Zur Antragstellung sind in der Regel sämtliche Dokumente vorzulegen, die das deutsche Standesamt auch im Falle der Eheschließung im Inland zwecks Prüfung der jeweiligen Ehevoraussetzungen gefordert hätte.

Welche Urkunden bzw. Bescheinigungen das sind, ist individuell sehr unterschiedlich und im Einzelfall immer beim zuständigen Standesamt vor der Antragstellung zu erfragen.

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit eines Standesamtes gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.

Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.

Das Dokument wird auf einem mehrsprachigen Formblatt mit den jeweiligen Personenstandsdaten beider Verlobten (Namen, Geburtsdaten, Familienstand usw.) erstellt und verliert nach Ablauf von 6 Monaten seine Gültigkeit.

Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!

Kosten

Ehefähigkeitszeugnis: 40,00€

Zahlungsarten

  • EC-Kartenzahlung
  • Überweisung nach Gebührenbescheid

Benötigte Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Beachten Sie bitte, dass es aufgrund der Prüfung der Ehefähigkeit auch zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann. Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab Ausstellung 6 Monate gültig. Bei der Planung des Wunschtermines für die Eheschließung im Ausland müssen diese Umstände mit einkalkuliert werden.

Prozess

Die Einreichung der erforderlichen Dokumente erfolgt in der Regel in einem verschlossenen, an das Standesamt adressierten Umschlag über die Infotheke. Der Antrag wird entsprechend aufgenommen, und Sie erhalten einen Termin zur Unterschrift.

Sobald das Nichtvorliegen von Ehehindernissen abschließend geprüft werden konnte, wird das Ehefähigkeitszeugnis erstellt und kann nach Terminabsprache abgeholt werden.

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder
  • staatenlos oder
  • heimatloser Ausländer oder
  • ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
  • im Zuständigkeitsbereich des Antrag entgegennehmenden Standesamtes wohnhaft oder zuletzt wohnhaft gewesen.

Kontaktinformationen

Bitte erkundigen Sie sich vor der Antragstellung nach den notwendigen Dokumenten und vereinbaren für die spätere Vorsprache einen Termin.

Ansprechpartner
Standesamt
Telefon: 0 28 23 / 320-0
E-Mail: standesamt@goch.de

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