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Eheschließung Aufhebung

Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht Familiengericht wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt die Ehe bestehen.

Rechtsgrundlagen

Fristen

1 Jahr bzw. 3 Jahre - je nach Aufhebungsgrund

Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums bzw. der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage.

Prozess

Für das Verfahren beim Gericht benötigen Sie anwaltliche Vertretung.

Voraussetzungen

Es muss einer der in § 1314 BGB genannten Aufhebungsgründe vorliegen.

Kontaktinformationen

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprache einen Termin.

Ansprechpartner

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