Benötigte Formulare
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich beim registerführenden Standesamt eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht. Darüber hinaus haben Sie als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen in vielen Fällen erleichtert.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die formellen und materiellen Ehevoraussetzungen vorliegen. Dies wird anhand der - je nach Fallkonstellation sehr unterschiedlichen - Dokumente vor der Nachbeurkundung im zuständigen Standesamt geprüft.
Diese Prüfung ist auch dann notwendig, wenn die Ehe nicht nachbeurkundet, dafür aber im Melderegister der Familienstand geändert werden soll. In diesem Fall ist das die Aufgabe des Bürgerservices.
Hinsichtlich der Antragsberechtigung bedarf es in den meisten Fällen der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten. Auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besteht ein Antragsrecht.
Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!