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Erschließungsbeitrag

Erschließungsbeiträge sind für Erschließungsanlagen zu zahlen, die erstmalig endgültig hergestellt werden. Erschließungsanlagen können z. B. sein:

  • Straßen
  • Gehwege
  • Plätze
  • Beleuchtung
  • Grünanlagen

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist das Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Goch, der Erschließungsbeitragssatzung. Grundstücke, die von einer Anlage erschlossen werden, sind zu dieser Anlage erschließungsbeitragspflichtig. Grundsätzlich ist ein Grundstück von einer Anlage erschlossen, wenn es an die Anlage angrenzt.  Mit Baubeginn können die Grundstückseigentümer zu Vorausleistungen herangezogen werden. Der Gemeindeanteil an den erschließungsbeitragsfähigen Kosten beträgt 10 Prozent. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den entstanden Kosten ermittelt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Kosten der Versorgungsanschlüsse, wie z. B. Strom, Wasser und Gas zwar generell zu den Kosten der Erschließung eines Grundstückes gehören, nicht jedoch mit der Festsetzung der Erschließungsbeiträge (für die straßenmäßige Erschließung) abgegolten sind. Diese Kosten werden dem Grundstückseigentümer durch das jeweilige Versorgungsunternehmen unmittelbar in Rechnung gestellt.

Es ist auf die Unterscheidung von Erschließungsbeiträgen zu Straßenausbaubeiträgen hinzuweisen, welche bei der nachmaligen Herstellung und Verbesserung einer bereits bestehenden Anlage erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Prozess

Die Anliegerbescheinigung ist beim Vermögensbetrieb der Stadt Goch zu beantragen.

Ansprechpartner

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