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Führerschein umtauschen

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.

Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:  https://www.kreis-kleve.de/aufgaben/auto-mobilitaet-und-strassenverkehr/fuehrerschein/umtausch-und-pflichtumtausch

Umtausch Führerschein

Ein EU-Kartenführerschein ist für die Ausstellung eines internationalen Führerscheins sowie vor Beantragung einer Fahrerkarte Voraussetzung - ebenso wie auch bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie bei Streichung von Auflagen (z.B. Sehhilfe). Für die Streichung bzw. Eintragung von Auflagen benötigen Sie entsprechende Bescheinigungen / Gutachten.

Bei einem Wohnortwechsel bedarf es keines neuen Führerscheins - ebenso auch nicht bei Namensänderungen. In diesen Fällen wird ein neuer Führerschein jedoch empfohlen, wenn der frühere Name nicht aus dem Personalausweis hervorgeht, da es insbesondere bei Fahrten im Ausland zu Schwierigkeiten kommen kann.

Die Antragstellung erfolgt beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes.

Kosten

Pflichtumtausch: 25,30€
Zahlungsziel: bei Beantragung

Pflichtumtausch und Verlängerung C/D Klasse: 54,10€
Zahlungsziel: bei Beantragung

Direktversand: 5,10€
Zahlungsziel: bei Beantragung

Express-Antrag: 15,30€
Zahlungsziel: bei Beantragung
Hierdurch wird lediglich die Führerscheinherstellung, nicht aber die Antragsbearbeitung beschleunigt! Bei Beantragung mehrerer Klassen ist die Express-Gebühr nicht empfehlenswert!

Zahlungsarten

  • Bar
  • EC-Kartenzahlung
  • Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

  • Führerschein
  • Personalausweis bzw. Reisepass, wenn vorhanden
  • Biometrisches Lichtbild
  • Vollständig ausgefüllter Antrag

Rechtsgrundlagen

Fristen

Gemäß § 24a Absatz 2 FeV ist ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e FeV ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_8e.html

 

Sie sind vor 1953 geboren?

Wenn Sie vor 1953 geboren sind, haben Sie eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033 –unabhängig vom Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins. Sie brauchen also zunächst nichts unternehmen – Ihnen wurde vom Gesetzgeber die längste Frist zum Umtausch Ihres Führerscheins eingeräumt.

Ihr Führerschein wurde vor 1999 ausgestellt?

Wenn Sie noch einen „Papierführerschein (grau oder rosa) besitzen, dann wurde Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt. In dem Fall ist Ihr Geburtsjahr entscheidend:

Geburtsjahr Umtauschfrist
1953 bis 1958 bis 19. Juli 2022
1959 bis 1964 bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970 bis 19. Januar 2024
1971 oder später bis 19. Januar 2025

Ihr Führerschein wurde in der Zeit zwischen den 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt?

 Für Führerscheine, die nach 1999 ausgestellt wurden („Kartenführerschein“), ist nur das Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins für die Umtauschfrist relevant:

Ausstellungsjahr Umtauschfrist
1999 bis 2001 bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004 bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028
2008 bis 19. Januar 2029
2009 bis 19. Januar 2030
2010 bis 19. Januar 2031
2011 bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 bis 19. Januar 2033

Ihr Führerschein wurde nach dem 19.01.2013 ausgestellt?

Dann besitzen Sie bereits einen EU-Kartenführerschein und brauchen nichts unternehmen.

Besonderheiten

Bei der Umstellung Ihres bisherigen Führerscheins auf die neuen Klassen bleiben Ihnen bis auf die folgenden Ausnahmefälle alle zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Berechtigungen erhalten.

Eine Ausnahme bildet der Führerschein der Klasse T, der zum Fahren von Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h berechtigt. Sie erhalten die Klasse T nur, wenn Sie bescheinigen können, dass Sie in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft tätig sind. Diese Bescheinigung erhalten Sie bei den Kreisbauernschaften in Kleve und Geldern.  Die Eintragung der Klasse T ist nur einmalig möglich: wenn der derzeitige Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.  


Des Weiteren erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung, mit der früheren Klasse 2 (LKW) Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen sowie Kombinationen aus solchen Kraftfahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm zu führen. Ebenso erlischt zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung mit der früheren Klasse 3 (PKW), Kombinationen aus Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen und einem Anhänger über 12 Tonnen zu führen.

Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, erhalten Sie die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Ansonsten sind diese auf 5 Jahre befristet und können verlängert werden, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten). Zusätzlich können Sie im Rahmen des Umtausches die Eintragung der Klassen C / CE beziehungsweise CE 79 beantragen. Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, werden diese automatisch erteilt, sofern Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie diese Klassen erhalten, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen.

Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Regelungen gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.

 

Für den Verlust von Fahrerkarten, Führerscheinen und Fahrerqualifizierungsnachweisen sowie für defekte Fahrerkarten und beschädigte Fahrerqualifizierungsnachweise sind die Anträge direkt beim SVA Kleve oder Geldern zu stellen.

 

Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen.  Dazu benötigen Sie ggf. einen aktuellen Nachweis über die neue Namensführung.

Bei einem Wohnortwechsel bedarf es keines neuen Führerscheins - ebenso auch nicht bei Namensänderungen. In diesen Fällen wird ein neuer Führerschein jedoch empfohlen, wenn der frühere Name nicht aus dem Personalausweis hervorgeht, da es insbesondere bei Fahrten im Ausland zu Schwierigkeiten kommen kann.

Die Antragstellung erfolgt beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes.

 

Bei der Austragung einer Sehhilfe benötigen Sie den entsprechenden Nachweis eines Augenarztes oder entsprechenden Sehtest.

Prozess

Sie können Ihren Antrag auf Umtausch eines  Führerscheins beim Bürgerservice ihres Wohnortes einreichen. In einigen Kreisen und kreisfreien Städten stehen Online-Antragsmöglichkeiten bereit. Hier können Sie die benötigten Daten angeben, Nachweise hochladen und die Leistung online bezahlen. Der neue Führerschein muss persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person abgeholt werden.

Dies ist über die Internet Seite des Kreises Kleve möglich: kreis-kleve.de

Voraussetzungen

Pflichtumtausch Führerschein

Die Europäische Union hat festgelegt, dass bis 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden müssen.

Wenn Ihr Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, haben Sie die Pflicht, diesen innerhalb bestimmter gestaffelter Fristen umzutauschen. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Ihrem Führerschein. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments, nicht das Erteilungsdatum der Klassen einer Fahrerlaubnis.

 

Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Ihrem Führerschein - bei einem Kartenführerschein finden Sie es z.B. unter 4a.

Kontaktinformationen

Öffnungszeiten Bürgerservice Goch:

Montag und Dienstag von 08.00 - 16.30 Uhr

Mittwoch und Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 - 18.00 Uhr

1. Samstag im Monat von 10.30 - 12.30 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich und muss entweder telefonisch unter 02823/3200 bzw. online unter https://tevis.krzn.de/tevisweb520/ gebucht werden.

Eine Bearbeitung ohne vorherige Terminvereinbarung ist nicht möglich. Bei verspätetem Erscheinen kann keine Bearbeitung garantiert werden. 

Kontakt Kreis Kleve:

Straßenverkehrsabteilung Kleve
Fleischhauerstraße 10
47533 Kleve

Auskünfte erhalten Sie unter
Telefon: 02821/ 85-521
Telefax: 02821/ 85-360

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner
Bürgerservice
Telefon: 0 28 23 / 320 - 300
E-Mail: buergerservice@goch.de

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