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Führerschein umtauschen

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.

Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:  https://www.kreis-kleve.de/aufgaben/auto-mobilitaet-und-strassenverkehr/fuehrerschein/umtausch-und-pflichtumtausch

Umtausch Führerschein

Ein EU-Kartenführerschein ist für die Ausstellung eines internationalen Führerscheins sowie vor Beantragung einer Fahrerkarte Voraussetzung - ebenso wie auch bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie bei Streichung von Auflagen (z.B. Sehhilfe). Für die Streichung bzw. Eintragung von Auflagen benötigen Sie entsprechende Bescheinigungen / Gutachten.

Bei einem Wohnortwechsel bedarf es keines neuen Führerscheins - ebenso auch nicht bei Namensänderungen. In diesen Fällen wird ein neuer Führerschein jedoch empfohlen, wenn der frühere Name nicht aus dem Personalausweis hervorgeht, da es insbesondere bei Fahrten im Ausland zu Schwierigkeiten kommen kann.

Die Antragstellung erfolgt beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes.

Ansprechpartner
Bürgerservice
Telefon: 0 28 23 / 320 - 300
E-Mail: buergerservice@goch.de

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