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Geburt im Ausland

Wurde ein deutsches Kind im Ausland geboren, kann dessen Geburt in ein deutsches Personenstandsregister nachbeurkundet werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!

Kosten

Nachbeurkundung: 40,00€

Zahlungsarten

  • EC-Kartenzahlung
  • Kreditkartenzahlung
  • Überweisung nach Gebührenbescheid

Benötigte Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Voraussetzung für die Nachbeurkundung ist die deutsche Staatsangehörigkeit der nachzubeurkundenden Person. In der Regel ist eine Nachbeurkundung nicht an eine Frist gebunden.

Es gibt aber eine Ausnahme:

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind bei Geburt im Ausland von einem deutschen Elternteil, welcher selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur dann, wenn innerhalb eines Jahres nach  der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt wird oder das Kind ansonsten staatenlos würde.

Besonderheiten

Die unter "Fristen" genannte Besonderheit hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist zwingend zu beachten!

Prozess

Entweder stellt die antragsberechtigte Person den Nachbeurkundungsantrag direkt beim zuständigen Standesamt oder bei Aufenthalt im Ausland über die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland.

Letztere stellt in der Regel die wichtigsten für die Beurkundung notwendigen Dokumente in Form einer beglaubigten Kopie zusammen und übersendet diese mit dem Nachbeurkundungsantrag an das entgegennehmende Standesamt. In vielen Fällen sind noch weitere Unterlagen durch den Antragsteller nachzureichen.

Soll der Antrag direkt beim Standesamt gestellt werden, erhalten Sie bei diesem Auskunft über sämtliche notwendigen Dokumente.

Sobald alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Nachbeurkundung erfüllt sind, kann diese zeitnah abgeschlossen werden.

Nach der Entrichtung der Gebühren werden die beantragten deutschen Personenstandsurkunden entweder abgeholt oder per Post übersandt.

 

Voraussetzungen

Es wurde eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit (oder einem rechtlich gleichgestellten Status) im Ausland oder auf einem Seeschiff, das nicht die Bundesflagge führt, geboren.

 

FAQ

Welches Standesamt ist zuständig für die Nachbeurkundung?

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt des Wohnsitzes der im Ausland geborenen Person, wobei für minderjährige Kinder Wohnsitznahme bei den Sorgeberechtigten unterstellt wird. Hat die Person aktuell keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Gibt es auch ein solches nicht, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
Gleiches gilt für Geburten auf Seeschiffen, die keine Bundesflagge führen.

Etwas anders sieht es bei der Geburt auf Seeschiffen aus, die die Bundesflagge führen. Eine auf diesem Schiff erfolgte Geburt beurkundet immer das Standesamt I in Berlin.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst (so es min. 16 Jahre alt ist), oder jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann.

Kontaktinformationen

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprache einen Termin.

Ansprechpartner
Standesamt
Telefon: 0 28 23 / 320-0
E-Mail: standesamt@goch.de

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