Benötigte Formulare
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen, die die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Ein Anspruch ergibt sich, wenn das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebender Personen nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Vereinfacht gesagt, besteht ein Anspruch, wenn der Bedarf größer ist als das Einkommen und die Lücke nicht durch vorhandenes Vermögen geschlossen werden kann.
Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Anspruch richtig ausgerechnet werden kann.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen, Nebenverdienst, Mieteinnahmen, sonstige Einkommen etc.)
- aktuelle Rentenbescheide (Regelaltersrente, Erwerbsminderung, Witwenrente, Unfallrente etc.)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge, KfZ etc.)
- Nachweise über Kosten der Unterkunft (Mietvertrag mit Nebenkosten, Verbrauchsabrechnung Heizung)
- Girokontoauszüge der letzten 3 Monate bis Einreichungsdatum aller vorhandenen Konten
- Merkblätter/Informationsblätter unterschrieben
- Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.
Prozess
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gewährt.
Während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen besteht die Möglichkeit der Befreiung von den GEZ-Gebühren. Die Befreiung von den GEZ-Gebühren ist gesondert hier zu beantragen.
Nach Ablauf eines Jahres, in besonderen Fälle nach sechs Monaten, ist ein Folgeantrag zu stellen. Veränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes sind selbstverständlich unverzüglich zu melden.
Grundsicherungsleistungen werden vom Beginn des Antragsmonats gewährt.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, oder Personen zwischen 18 und 65 Jahre, bei denen eine dauerhafte Erwerbsminderung im Sinne des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt wurden. Personen, die in den Eingangs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen wurden, können ebenfalls einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen. Gleichzeitig können diese Personen Eingliederungshilfe beantragen.
Ein Anspruch ergibt sich, wenn das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebender Personen nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Vereinfacht gesagt, besteht ein Anspruch, wenn der Bedarf größer ist als das Einkommen und die Lücke nicht durch vorhandenes Vermögen geschlossen werden kann.
Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Anspruch richtig ausgerechnet werden kann.