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Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist die Mitwirkung im Strafgerichtsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz (JGG). Sie wird von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht informiert, wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 21 Jahren einer Straftat beschuldigt werden. Die Jugendhilfe im Strafverfahren nimmt daraufhin Kontakt mit dem Beschuldigten und dessen Erziehungsberechtigten auf.

Zu den Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren gehören:

  • Aufklärung über den Verlauf und die Folgen des Strafverfahrens
  • Beratung und Betreuung des Beschuldigten und der Erziehungsberechtigten während des gesamten Verfahrens
  • Teilnahme an der Gerichtsverhandlung mit Berichterstattung über den Lebenslauf und der aktuellen Lebenssituation des Beschuldigten sowie einem Vorschlag über die mögliche Reaktion aus erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkten im Falle einer Verurteilung
  • Vermittlung und Überwachung der vom Gericht verhängten Weisungen und Auflagen (z.B.: Sozialer Hilfsdienst, Sozialer Trainingskurs, Drogenscreening etc.)

Rechtsgrundlagen

Prozess

Schaubild Jugendstrafverfahren

Voraussetzungen

Es liegt eine Straftat vor. Diese wurde im Alter zwischen 14 Jahren und einschließlich 20 Jahren begangen.
Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

FAQ

Muss ich zur JuHiS gehen? Muss ich alles erzählen?

Das Angebot der Jugendhilfe im Strafverfahren ist freiwillig. Die JuHiS nimmt auch an der Gerichtsverhandlung teil, auch wenn vorab kein Kontakt/ Gespräch erfolgt ist. Wenn man ein Gespräch wahrnimmt, entscheidet man selbst was man der JuHiS erzählen möchte.

Was kommt in mein polizeiliches Führungszeugnis?

Im polizeilichem Führungszeugnis wird eine Haftstrafe aufgeführt, dieser EIntrag bleibt mehrere Jahre bestehen.
Es wird jede begangene Straftat im Bundeszentralregister eingetragen und kann von der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingesehen werden.

Ansprechpartner

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