Kostenerstattungsbeträge werden für alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (ökologische Ausgleichsmaßnahmen) im Rahmen der Baulandentwicklung erhoben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen ist das Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135 c BauGB für zugeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Hier sind grundsätzlich die Grundstücke beitragspflichtig, die nach § 9 Absatz 1a BauGB der jeweiligen Maßnahme zugeordnet sind.