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Personalausweis

Grundsätzlich haben Sie als deutscher Staatsbürger die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen. Ausnahme: Sie besitzen einen gültigen Reisepass.

Die persönliche Vorsprache (auch von Kindern) ist zwingend erforderlich bei der Antragstellung.

Bei Beantragung für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres bedarf es bei gemeinsamen Sorgerecht der Beantragung beider Elternteile. Bei Beantragung sollen beide Elternteile persönlich vorsprechen. Alternativ ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und ein amtliches Ausweisdokument des nicht anwesenden Elternteils vorgelegt wird. Das alleinige Sorgerecht muss ggfls. nachgewiesen werden.

Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn

  • Eintragungen unrichtig werden oder
  • das Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.

Es gibt eine Ausnahme: Die Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit.

Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:

  • Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig. Dieser sollte im Zusammenhang mit einem der o.a. Personalausweise beantragt werden.

Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz stellen. 

eID-Funktion

Biometriefunktion

Im Inneren des Ausweises ist ein kontaktlos lesbarer Chip untergebracht, mit dem die neuen elektronischen Funktionen realisiert werden. Auf dem Chip wird das Lichtbild gespeichert sowie die Fingerabdrücke. Außerdem werden die persönlichen Daten wie z.B. Name und Anschrift gespeichert.

eID-Funktion/Onlineausweisfunktion

Der e-BPA verfügt über eine grundsätzlich eingeschaltete Online-Ausweisfunktion . Hiermit erhalten Sie die Möglichkeit, ihre Identität in der Online-Welt mit dem Ausweis nachzuweisen, um Online-Geschäfte abzuwickeln. Die Sicherheit dafür, dass Dienstanbieter aus Wirtschaft und Verwaltung keinen Datenmissbrauch betreiben, bieten so genannte Berechtigungszertifikate, die Unternehmen beim Bundesverwaltungsamt beantragen müssen.

Die eID-Funktion ermöglicht es, sowohl im e-Business als auch im e-Government aktiv zu werden:

  • E-Business bedeutet die Möglichkeit, im Internet Rechtsgeschäfte abzuschließen
  • E-Government vereinfacht die Kommunikation zwischen den Bürgern und den Behörden.

Für die Nutzung der eID-Funktion ist ein Kartenlesegerät notwendig (oder ein NFC-fähiges Gerät, z. B. Handy), sowie eine Software, die vom Bundesministerium des Inneren zur Verfügung gestellt wird.

Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) dient dazu, Dokumente elektronisch und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Diese kann von sogenannten Trust-Centern erworben werden.

Sicherheit

Zwischen Beantragung und Abholung des elektronischen Personalausweises erhalten Bürgerinnen und Bürger von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief. Dieser Brief enthält die Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort. Die PIN ist eine Zahlenkombination, die abgefragt wird, sobald der Bürger den Ausweis online nutzt. Die PUK ist eine zehnstellige Zahlenkombination, welche zur Aufhebung der Blockierung dient, wenn der Bürger die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben hat. Sollte der Personalausweis gestohlen werden oder anderweitig abhanden kommen, dient das Sperrkennwort dazu, die Online-Funktion zu sperren und somit einen Missbrauch der Onlineausweisfunktion zu verhindern. Diese Sperrung kann rund um die Uhr per Telefon (+49 116 116) vorgenommen werden. Der Verlust des Ausweises muss zusätzlich der Personalausweisbehörde angezeigt werden.

 

Kosten

Personalausweis ab 24 Jahren: 37,00€
Zahlungsziel: bei Beantragung

Personalausweis unter 24 Jahren: 22,80€
Zahlungsziel: bei Beantragung

vorläufiger Personalausweis: 10,00€
Zahlungsziel: bei Beantragung

Zahlungsarten

  • EC-Kartenzahlung
  • Bar
  • Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

  • Biometrisches Lichtbild
  • Ggf. Geburtsurkunde
  • Personalausweis bzw. Reisepass, wenn vorhanden
  • Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
  • Nachweis der aktuellen Namensführung(z.B. Heiratsurkunde, Erklärung Wiederannahme Geburtsname)

Bearbeitungsdauer

1 Monat (ca. 3 Wochen kann es bis zur Lieferung von der Bundesdruckerei dauern)

1 Tag (der vorläufige Ausweis kann in der Regel am selben Tag ausgestellt werden)

Rechtsgrundlagen

Fristen

Gültigkeit: 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr 10 Jahre für Personen über 24 Jahre

vorläufiger Ausweis: 3 Monate

Besonderheiten

Wenn die Antragstellende Person unter 16 Jahre alt ist, wird die Vorlage einer schriftlichen Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen. Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.

Prozess

Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. 

  • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
  • Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Nach Erhalt des PIN-Briefes warten Sie bitte ca. 2 Werktage ab, dann können Sie Ihren neuen Ausweis ohne Termin abholen
  • bringen Sie dazu Ihren alten Ausweis oder vorläufigen Ausweis mit.
  • wenn Sie den PIN-Brief nicht erhalten haben sollten, müssen Sie den neuen Ausweis persönlich abholen, eine bevollmächtigte Person kann dies dann nicht für Sie erledigen. Sie müssen dann vor Ort eine neue PIN -Nummer vergeben. Dies ist kostenlos.

Neben dem Lichtbild werden auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Die Ausweispflicht gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • in Deutschland gemeldet sind.

FAQ

Muss ich einen neuen Ausweis bei Adressänderung beantragen?

-Nein, das ist nicht erforderlich. Die Adresse wird auf dem Ausweis geändert.

Brauche ich für den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ein biometrietaugliches Foto?

Ja, es wird ein biometrietaugliches Foto benötigt (nach der Fotomustertafel -Personalusweisportal).

Ist die Abgabe des Fingerabdrucks verpflichtend?

Ja, Fingerabdrücke werden seit dem 02.08.2021 aufgenommen

Gibt es Daten, die nur auf dem Personalausweis sichtbar und nicht im Chip gespeichert sind?

Ja, dies sind:
-Unterschrift
-Größe, Farbe der Augen
-Seriennummer

Gibt es Daten, die nur im Chip gespeichert werden und nicht auf dem Personalausweis sichtbar sind?

ja, dies sind :
-elektronische Signatur
-2 Fingerabdrücke

Wie wird die Adresse auf dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion geändert?

Die Personalausweisbehörde bringt einen Aufkleber auf dem Ausweis auf und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.

Was ist zu tun, wenn der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verloren bzw. gestohlen wurde?

-Der Verlust ist bei der Polizei oder bei einer Pass- und Ausweisbehörde einer Gemeinde zu melden.
-Wenn die Online-Ausweisfunktion (elektronische Identitätsnachweis) aktiviert wurde, ist die Sperrung zu veranlassen, entweder bei einer Pass- und Ausweisbehörde oder bei einer Sperr-Hotline (weitere Angaben über die Servicenummer des Personalausweises). Bei der Sperrung sind die persönlichen Daten und das Sperrkennwort anzugeben.

Können Kinder auch den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion bekommen?

Bei Kinder unter 16 Jahren ist die Online-Ausweisfunktion ausgeschaltet. Diese kann ab einem Alter von 16 Jahren aber nachträglich eingeschaltet werden.

Kontaktinformationen

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08.00 - 16.30 Uhr

Mittwoch und Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 - 18.00 Uhr

1. Samstag im Monat von 10.30 - 12.30 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich und muss entweder telefonisch unter 02823/3200 bzw. online unter Online-Termine
 gebucht werden.

Eine Bearbeitung ohne vorherige Terminvereinbarung ist nicht möglich. Bei verspätetem Erscheinen kann keine Bearbeitung garantiert werden.
 

Weiterführende Informationen

Personalausweis Verlust

Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben melden Sie dies Ihrer Personalausweisbehörde und der Polizei.

Die Sperrhotline erreichen Sie unter Tel. 116 116, aus dem Ausland + 49 116 116

Wenn Sie einen als verlorengegangen gemeldeten Personalausweis anschließend wiederfinden, müssen Sie dies melden.
Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als "aufgefunden" offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.
Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie auch die gesperrte Online-Ausweisfunktion wieder entsperren lassen. Das geht nur persönlich in Ihrem Bürgeramt. Der Bürgerservice veranlasst dann das Entsperren und informiert gegebenenfalls die Polizei darüber, dass der Personalausweis wiedergefunden wurde.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden die Sachfahndung nicht oder nicht rechtzeitig löschen und daher das Wiederauffinden Ihres Personalausweises für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Wenn Sie bei internationalen Reisen solche möglichen Unannehmlichkeiten vermeiden wollen, empfiehlt es sich, bei Meldung des Verlusts oder Diebstahls des Ausweises einen neuen Ausweis zu beantragen.

 

 

Ansprechpartner
Bürgerservice
Telefon: 0 28 23 / 320 - 300
E-Mail: buergerservice@goch.de

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