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Personalausweis

Grundsätzlich haben Sie als deutscher Staatsbürger die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen. Ausnahme: Sie besitzen einen gültigen Reisepass.

Die persönliche Vorsprache (auch von Kindern) ist zwingend erforderlich bei der Antragstellung.

Bei Beantragung für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres bedarf es bei gemeinsamen Sorgerecht der Beantragung beider Elternteile. Bei Beantragung sollen beide Elternteile persönlich vorsprechen. Alternativ ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und ein amtliches Ausweisdokument des nicht anwesenden Elternteils vorgelegt wird. Das alleinige Sorgerecht muss ggfls. nachgewiesen werden.

Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn

  • Eintragungen unrichtig werden oder
  • das Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.

Es gibt eine Ausnahme: Die Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit.

Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:

  • Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig. Dieser sollte im Zusammenhang mit einem der o.a. Personalausweise beantragt werden.

Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz stellen. 

eID-Funktion

Biometriefunktion

Im Inneren des Ausweises ist ein kontaktlos lesbarer Chip untergebracht, mit dem die neuen elektronischen Funktionen realisiert werden. Auf dem Chip wird das Lichtbild gespeichert sowie die Fingerabdrücke. Außerdem werden die persönlichen Daten wie z.B. Name und Anschrift gespeichert.

eID-Funktion/Onlineausweisfunktion

Der e-BPA verfügt über eine grundsätzlich eingeschaltete Online-Ausweisfunktion . Hiermit erhalten Sie die Möglichkeit, ihre Identität in der Online-Welt mit dem Ausweis nachzuweisen, um Online-Geschäfte abzuwickeln. Die Sicherheit dafür, dass Dienstanbieter aus Wirtschaft und Verwaltung keinen Datenmissbrauch betreiben, bieten so genannte Berechtigungszertifikate, die Unternehmen beim Bundesverwaltungsamt beantragen müssen.

Die eID-Funktion ermöglicht es, sowohl im e-Business als auch im e-Government aktiv zu werden:

  • E-Business bedeutet die Möglichkeit, im Internet Rechtsgeschäfte abzuschließen
  • E-Government vereinfacht die Kommunikation zwischen den Bürgern und den Behörden.

Für die Nutzung der eID-Funktion ist ein Kartenlesegerät notwendig (oder ein NFC-fähiges Gerät, z. B. Handy), sowie eine Software, die vom Bundesministerium des Inneren zur Verfügung gestellt wird.

Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) dient dazu, Dokumente elektronisch und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Diese kann von sogenannten Trust-Centern erworben werden.

Nähere Informationen finden Sie dazu unter dem Punkt weiterführende Informationen.

Sicherheit

Bei der Beantragung elektronischen Personalausweises erhalten Bürgerinnen und Bürger PIN-Brief. Dieser Brief enthält die Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK). Die PIN ist eine Zahlenkombination, die abgefragt wird, sobald der Bürger den Ausweis online nutzt. Die PUK ist eine zehnstellige Zahlenkombination, welche zur Aufhebung der Blockierung dient, wenn der Bürger die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben hat. Sollte der Personalausweis gestohlen werden oder anderweitig abhanden kommen, dient das Sperrkennwort dazu, die Online-Funktion zu sperren und somit einen Missbrauch der Onlineausweisfunktion zu verhindern. Diese Sperrung kann rund um die Uhr per Telefon (+49 116 116) vorgenommen werden. Der Verlust des Ausweises muss zusätzlich der Personalausweisbehörde angezeigt werden.

 

Ansprechpartner
Bürgerservice
Telefon: 0 28 23 / 320 - 300
E-Mail: buergerservice@goch.de

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