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Schöffenamt

Bei den Schöffengerichten, den Strafkammern und den Schwurgerichten entscheiden neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern auch Schöffinnen und Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter über Schuld und Unschuld sowie über eine zu verhängende Strafe. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter und nehmen an der gesamten Hauptverhandlung und Urteilsfindung teil.

Schöffinnen und Schöffen sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt und das Verständnis der Bevölkerung für die Rechtsprechung gefördert wird. Sie werden auf Grund einer von der Gemeindebehörde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss für fünf Jahre gewählt. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Voraussetzungen

Zur Schöffin/zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige gewählt werden. Eine zweite Staatsangehörigkeit ist unschädlich. Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Unfähig zur Übernahme des Amtes ist,

  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  • ferner Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Ungeeignet zur Übernahme des Amtes sind,

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • Verbeamtete Personen, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • Richter/innen und Beamte/Beamtinnen der Staatsanwaltschaft, Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer/innen;
  • Religionsdiener/innen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner

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