Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern kann der allein sorgeberechtigten Mutter eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister („Negativbescheinigung“) erteilt werden.
Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern kann der allein sorgeberechtigten Mutter eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister („Negativbescheinigung“) erteilt werden.