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Sondernutzungserlaubnis

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den durch die Widmung bestimmten Gebrauch hinaus erfordert unbeschadet sonstiger Vorschriften eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählen u.a. das Abstellen und Lagern von Gegenständen aller Art länger als 48 Stunden, Tische und Sitzgelegenheiten für Gewerbetreibende, Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen aller Art, das Verteilen von Werbematerial, Infostände oder sonstige Werbeanlagen.

Die Beantragung einer solchen Sondernutzungserlaubnis können Sie direkt hier über ein Webformular durchführen.

Unterlagen

Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es eines Antrages der Person, die eine Sondernutzung ausüben will oder zu deren Gunsten die Erlaubnis erteilt werden soll.

Welche Angaben bzw. Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zur Person des Antragstellers/der Antragstellerin
  • Art der Sondernutzung
  • Ausmaß der Sondernutzung
  • Ort der Sondernutzung
  • ggf. Lageplan und/oder Verkehrszeichenplan mit Angaben von Gehweg- und/oder Straßenbreite

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art, Dauer und Örtlichkeit der Sondernutzung. Es werden Nutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben, die sich nach der Satzung der Stadt Goch über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 07. Juli 1982 in der jeweils gültigen Fassung richten.

Kosten

Es können Gebühren anfallen

Zahlungsarten

  • Überweisung nach Gebührenbescheid

Bearbeitungsdauer

3 Wochen (Anträge sind bitte möglichst drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Sondernutzung zu stellen.)

Besonderheiten

Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

 

Prozess

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Ansprechpartner

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