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Straßenreinigung in der Stadt Goch

Über 350 Straßen, Wege und Plätze in Goch müssen beidseitig möglichst zügig und zur Zufriedenheit aller gereinigt werden. Auch in Zeiten hoher Arbeitsbelastung wie nach Großveranstaltungen, in der Laubzeit oder im während des Winterdienstes muss die Sauberkeit der Gocher Straßen sichergestellt sein. Diese Aufgabe erfordert nicht nur Schnelligkeit und Flexibilität der Mitarbeiter rund um den Kalender, sondern auch eine entsprechende technische Ausrüstung, die den Lärm- und Umweltschutzverordnungen genügt.

Im Auftrag des Kommunalbetriebes Goch werden die Gocher Straßen zu einem großen Teil von der Firma Schönmackers gereinigt. In den Straßen, die laut Straßenreinigungssatzung einmal wöchentlich gereinigt werden, wird jeden Dienstag eine Großkehrmaschine eingesetzt, um das Straßenland zu säubern. Der Innenstadtbereich, der laut Straßenreinigungssatzung sechsmal wöchentlich zu reinigen ist, wird von der Firma Schönmackers jeweils montags bis samstags mit einer Kleinkehrmaschine gefegt.

Zur Reinigung der Gocher Straßen stehen außerdem die Mitarbeiter des Bauhofes zur Verfügung, die je nach Bedarf flexibel eingesetzt werden können. Diese sind überwiegend für die Reinigung von Straßenbegleitgrün und Sonderflächen wie Schulhöfen, Friedhöfen, Parkplätzen etc. verantwortlich und setzen dazu die städtische Kleinkehrmaschine ein. Zur Reinigung des Gocher Stadtgebietes sind unsere Bauhofmitarbeiter jährlich insgesamt circa. 1100 Arbeitsstunden im Einsatz.

Die Gebühren

Um die Kosten der städtischen Straßenreinigung zu decken, erhebt die Stadt Goch Straßenreinigungsgebühren. Grundlage dafür sind die Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung, § 6 Kommunalabgabengesetz und § 3 Straßenreingungsgesetz. Die Gebühren werden auf der Grundlage des Gebührenrechts kalkuliert und erhoben. Dabei muss das Kostendeckungsprinzip berücksichtigt werden, das heißt: Nur die Kosten, die für die Dienstleistung „Straßenreinigung“ entstehen, dürfen auch in die Tarife eingerechnet werden, damit durch die Gebühren keine Gewinne entstehen. Die jährlichen Gebühren für die Straßenreinigung betragen in der Stadt Goch zur Zeit

  • bei einmaliger wöchentlicher Reinigung 0,66 Euro
  • bei sechsmaliger wöchentlicher Reinigung 32,39 Euro

je Meter Grundstücksseite. Damit ist jeder Meter gemeint, mit dem das Grundstück des Anliegers an die zu reinigende Straße grenzt. Viel genutzte Straßen wie die Voßstraße oder andere Straßen im Innenstadtbereich werden sechsmal wöchentlich gereinigt. Für normal genutzte Straßen reicht dagegen die einmalige wöchentliche Reinigung aus. Um den Anliegern von wenig befahrenen Straßen diese Gebühren zu ersparen, wird die Straßenreinigungspflicht für viele Straßen und Gehwege durch Satzung den Anliegern übertragen.

Laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Goch ist die Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen in einem bestimmten Umfang den Eigentümern der an die angrenzenden Grundstücke auferlegt, soweit diese im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung besonders kenntlich gemacht sind.

Der Grundstückseigentümer kann dabei die Reinigungspflicht allerdings an Mieter oder anderweitige Nutzer seines Grundstückes übertragen. Ob Sie vor Ihrer Haustüre reinigungspflichtig sind, entnehmen Sie deshalb ganz einfach dem Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung oder Ihrem Mietvertrag. Bei Fragen und Problemen helfen Ihnen die Mitarbeiter des Kommunalbetriebes selbstverständlich auch gerne jederzeit weiter!

Und so machen Sie es richtig!

Falls Sie vor Ihrer Türe reinigungspflichtig sind, sollten Sie folgendes wissen:

  • Sind bei Straßenreinigungspflicht des Anliegers die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.
  • Als Gehweg gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege, die mit weißen Markierungen auf der Straßenoberfläche gekennzeichnet sind. In Fußgängerzonen gilt als Gehweg, soweit dieser nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist, ein 1,50 m breiter Streifen entlang der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

Fahrbahnen und Gehwege sind
in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 19:00 Uhr und
in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 17:00 Uhr zu säubern. Dabei sollten Sie belästigende Staubentwicklungen vermeiden und Kehricht und sonstigen Unrat nach Beendigung der Säuberung sofort entfernen. Darüber hinaus sind außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

Rechtsgrundlagen

Prozess

Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich oder telefonisch für folgende Anliegen:

  • Herstellung Gehwegüberfahrten
  • Schadenbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen
  • Straßenschäden melden
  • Störung Verkehrszeichen
Ansprechpartner

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