Nach § 10 der Prüfverordnung (PrüfVO NRW) hat die Bauaufsichtsbehörde
1. in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
a) Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
b) Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
und
2. in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
a) Krankenhäuser,
b) Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
c) Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
d) Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
e) allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
f) Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1600 m2 Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
g) Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen („Wiederkehrende Prüfung“).
Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Rechtzeitig vor einer solchen Wiederkehrenden Prüfung wird der für das zu prüfende Objekt zuständigen Person der Termin mitgeteilt.
Gleichzeitig wird darum gebeten, vorab für die das Objekt betreffenden technischen Anlagen und Einrichtungen die entsprechenden Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gem. § 3 PrüfVO NRW über die letzten durchgeführten Prüfungen zu übersenden.
Um sicherzustellen, dass die Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen, ist es am sichersten, die (unterschriebenen!) Bescheinigungen digital über das nachfolgend verlinkte Formular hochzuladen: Bescheinigungen Wiederkehrende Prüfung
Die Liste der Prüfsachverständigen ist über diesen Link abrufbar Sachverständigenlise Bauaufsicht.
Alternativ finden Sie den Link zu der Liste der Bezirksregierung unter "Weiterführende Informationen".
Den beteiligten Prüfsachverständigen sind alle baugenehmigungsrelevanten Unterlagen (Brandschutzkonzept, Baugenehmigungen, Brandverhütungsschauberichte, Berichte über bereits erfolgte wiederkehrende Prüfungen, Wartungsverträge und Revisionspläne) vorzulegen, um eine abschließende baurechtliche Bewertung des Untersuchungsergebnisses und damit eine Feststellung der Zulässigkeit des Weiterbetriebes der baulichen Anlage abzugeben. Diese Feststellung ist für die Bescheinigung einer mängelfreien wiederkehrenden Prüfung zwingend notwendig.