Inhalt

Zurückstellung vom Schulbesuch

In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.

Die Schulleitung kann Ihr Kind einmalig für ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn zu erwarten ist, dass es den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht entsprechen kann oder eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist.

Schulpflichtige Kinder können in NRW nur für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Sie als Eltern sind anzuhören. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Entscheidung über eine Zurückstellung nicht nur auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens, sondern berücksichtigt auch weitere, von Ihnen beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.

Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

Bei Bedarf in Hinsicht auf eine Rückstellung, empfiehlt sich die Beratung durch die Erzieherinnen und Erzieher Ihrer Kindertagesstätte.

Prozess

Im Rahmen der Schulanmeldung findet eine Beratung statt. 
Falls die Entscheidung auf eine Rückstellung fällt, erhalten Sie durch die Schule einen entsprechenden Antrag.

Voraussetzungen

Feststellung, dass Ihr Kind aus erheblichen Gründen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entspricht.

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner

Sie haben das Ende der Seite erreicht